Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 6 Abs. 1 EigZulG
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Urteil vom 7. Juli 2005
IX R 74/03
Ehegatten,
welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und
die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des
Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder
angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten
Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines
Objektverbrauchs verzichten.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG
§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EigZulG
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Urteil vom 12. Juli 2006
IX R 62/04
Miteigentumsanteile
von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein
Objekt i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können
zudem zusammen Erstobjekt i.S. von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn
ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt
in Anspruch nimmt.
§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 4 EigZulG
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Urteil vom 22. September
2004 III R 48/02
Erwirbt
ein Ehegatte von seinem verstorbenen Ehegatten infolge Erbfalls den
Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Wohnung hinzu und wird
Alleineigentümer, kann er nach der Neuregelung durch das HBeglG 2004
Eigenheimzulage bis zum Ende des Förderzeitraums für das gesamte
Objekt erhalten, auch wenn er bereits für ein anderes Objekt eine
Förderung in Anspruch genommen hatte. Entfällt wegen Aufgabe der
Eigennutzung die Voraussetzung für die weitere Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage, kann er hinsichtlich des nicht ausgenutzten
Förderzeitraums die Eigenheimzulage aber nicht für ein Folgeobjekt
beanspruchen. Für diesen Fall gilt der Ausschluss der
Objektverbrauchsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG
nicht.
§ 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EigZulG
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Urteil vom 15. Juli 2004
III R 19/03
1.
Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im
Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die
Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem
jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den
für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen
können.
2. Der
hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil
an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen
Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der
Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut
hinaus anwendbar.
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