Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 5 EigZulG
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Urteil vom 22. Februar 2007
IX R 26/05
Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt
(§ 7 EigZulG) kann nur beanspruchen, wer im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung des Folgeobjekts sowie im Vorjahr insgesamt die Einkunftsgrenzen des
§ 5 EigZulG nicht überschreitet.
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Beschluss vom 20. Dezember 2000
IX B 78/00
Bei
der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen
summarischen Prüfung ist ernstlich zweifelhaft, ob Erstjahr i.S. von
§ 5 EigZulG das Jahr ist, in dem ein Antragsteller alle
Fördervoraussetzungen erfüllt, oder dasjenige Jahr des
achtjährigen Förderzeitraums, ab dem erstmals der Gesamtbetrag der
Einkünfte den maßgebenden Grenzwert nicht
überschreitet.
§ 5 Sätze 1 und 2 EigZulG
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Urteil vom 4. November
2004 III R 73/03
1.
Die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende
Einkunftsgrenze ist unabhängig von der bestandskräftig gewordenen
Einkommensteuerfestsetzung zu
ermitteln.
2. Hat
der Anspruchsberechtigte bei der bestandskräftig gewordenen
Einkommensteuerveranlagung von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht --hier einen
Teilbetrag der Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG in Anspruch
genommen--, kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht
nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höheren
Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze
nicht zu überschreiten.
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Urteil vom 20. März 2003
III R 55/00
Erstjahr
i.S. des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des achtjährigen
Förderzeitraums, in welchem unter Einbeziehung des Vorjahres erstmals der
Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag nicht
überschreitet.
Bezieht
der Anspruchsberechtigte die Wohnung erst in einem auf das der Herstellung oder
Anschaffung folgenden Jahr, hat er daher unter den weiteren Voraussetzungen des
EigZulG Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn der Gesamtbetrag der
Einkünfte im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im vorangegangenen
Jahr die maßgebende Grenze nicht übersteigt. Auf die Höhe der
Einkünfte im Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken und im Vorjahr kommt es nicht an.
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