Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 4 EigZulG
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Urteil vom 28. November 2007
IX R 27/07
Ein nicht ausgeübter
Vorbehaltsnießbrauch schließt die Nutzung des zivilrechtlichen
Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 Satz 1
EigZulG nicht aus.
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Urteil vom 17. April 2007
VII R 34/06
Der
Anspruch auf Eigenheimzulage für die dem Beginn der Eigennutzung folgenden
Kalenderjahre wird insolvenzrechtlich mit dem Beginn des betreffenden
Kalenderjahres begründet. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers
gegen diesen Anspruch unzulässig.
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Urteil vom 26. Februar 2002
IX R 75/00
1.
Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der
mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu
beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des § 2 Abs. 2
EigZulG.
2. Die
Wohnung
und
ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von
§ 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert
werden kann.
§ 4 Satz 1 EigZulG
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Urteil vom 7. November 2006
IX R 19/05
1.
Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung
von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil
der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer
Wohnung, nicht die von Wohnraum
maßgebend.
2.
Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit
einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als
Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung
umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu
hergestellt.
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Urteil vom 29. Januar 2003
III R 53/00
Der
Förderzeitraum für die Eigenheimzulage beginnt nach § 3
EigZulG auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr
des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in
dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden
sind.
§ 4 Satz 2 EigZulG
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