Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2 EigZulG
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Urteil vom 6. September
2006 IX R 25/06
Anschaffungskosten
einer Wohnung durch Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer
vorweggenommenen Erbfolge liegen auch dann vor, wenn die im Privatvermögen
gehaltene Wohnung zu einem Hof i.S. der HöfeO
gehört.
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Urteil vom 12. Juli 2006
IX R 62/04
Miteigentumsanteile
von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein
Objekt i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können
zudem zusammen Erstobjekt i.S. von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn
ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt
in Anspruch nimmt.
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Urteil vom 27. Oktober 2005
IX R 76/03
Wird
bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen
zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine
missbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 AO 1977 zur Erlangung
der Eigenheimzulage vorliegen.
§ 2 Abs. 1 EigZulG
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Urteil vom 7. November 2006
IX R 4/06
1.
Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt
(hier: eigenheimzulagenberechtigt) ist, wer den für den Kauf eines
bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des
Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur
Verfügung gestellt
bekommt.
2. Ein
Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien --offenkundig-- die
notwendigen Folgerungen aus einem Darlehensvertrag bewusst nicht ziehen, weil
das Darlehen von vornherein nicht zurückgezahlt werden
soll.
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Urteil vom 7. Juli 2005
IX R 74/03
Ehegatten,
welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und
die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des
Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder
angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten
Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines
Objektverbrauchs verzichten.
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Urteil vom 15. Juli 2004
III R 19/03
1.
Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im
Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die
Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem
jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den
für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen
können.
2. Der
hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil
an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen
Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der
Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut
hinaus anwendbar.
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Urteil vom 22. Januar 2004
III R 52/01
1.
Eine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses kann nicht
allein deshalb abgelehnt werden, weil der Anspruchsberechtigte nicht durch
Vorlage einer Baugenehmigung nachweisen kann, dass der Rechtsvorgänger das
Gebäude in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Baurecht errichtet
hat. Entscheidend ist, ob das Gebäude in seinem Bestand geschützt ist
und vom Anspruchsberechtigten auf Dauer uneingeschränkt zum Wohnen genutzt
werden darf (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1995
X R 245/93, BFHE 178, 144, BStBl II 1995,
875).
2. Die
Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses ist zu
gewähren, wenn der Rechtsvorgänger das Gebäude in
Übereinstimmung mit dem formellen oder materiellen Baurecht errichtet und
zum dauernden Wohnen genutzt hat oder wenn das Gebäude in dem Jahr, ab dem
der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage begehrt und die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (in der Regel das Jahr der erstmaligen
Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken), mit dem geltenden formellen oder
materiellen Baurecht
übereinstimmt.
3.
Die Feststellungslast für diese Voraussetzungen trägt
grundsätzlich der Anspruchsberechtigte. Ist das Einfamilienhaus vor
Jahrzehnten errichtet worden und haben die Behörden das Gebäude und
dessen Nutzung zum dauernden Wohnen offensichtlich nie beanstandet, ist jedoch
widerlegbar zu vermuten, dass es seinerzeit in Übereinstimmung mit den
damals geltenden Vorschriften errichtet und genutzt worden
ist.
4.
Wirtschaftliches Eigentum an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden kann
nicht nur durch Errichtung auf eigene Kosten und Gefahr, sondern auch durch
schuldrechtliche Vereinbarung vom bisherigen wirtschaftlichen Eigentümer
erworben werden, wenn der Erwerber das uneingeschränkte Nutzungsrecht an
dem Gebäude erlangt, das Nutzungsrecht übertragen kann oder bei
Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Ersatzanspruch in Höhe des
Verkehrswertes des Gebäudes gegen den Eigentümer des Grund und Bodens
hat.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG
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Urteil vom 4. November
2004 III R 73/03
1.
Die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende
Einkunftsgrenze ist unabhängig von der bestandskräftig gewordenen
Einkommensteuerfestsetzung zu
ermitteln.
2. Hat
der Anspruchsberechtigte bei der bestandskräftig gewordenen
Einkommensteuerveranlagung von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht --hier einen
Teilbetrag der Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG in Anspruch
genommen--, kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht
nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höheren
Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze
nicht zu überschreiten.
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Urteil vom 24. Juni 2004
III R 50/01
1.
Ein auf die Lebenszeit des Nießbrauchers bestellter Nießbrauch an
einem im Eigentum eines Dritten stehenden bebauten Grundstück führt
regelmäßig nicht zu wirtschaftlichem Eigentum des Nießbrauchers
an Grundstück und
Gebäude.
2.
Beteiligt sich der Nießbraucher an den Anschaffungskosten des
Grundstücks und den Herstellungskosten des Gebäudes, kann er
wirtschaftlicher Eigentümer nur in Höhe seiner Beteiligung an den auf
das Gebäude entfallenden Gesamtaufwendungen sein. Bei mehreren
Anspruchsberechtigten kann der Nießbraucher daher den
Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage nur entsprechend seinem
wirtschaftlichen Miteigentumsanteil in Anspruch
nehmen.
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Urteil vom 29. Januar 2003
III R 53/00
Der
Förderzeitraum für die Eigenheimzulage beginnt nach § 3
EigZulG auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr
des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in
dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden
sind.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG
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Urteil vom 22. Januar 2004
III R 39/02
Ein
im Außenbereich als Behelfsheim errichtetes und zunächst als solches
genutztes Gebäude, das später ohne bauaufsichtliche Genehmigung zum
dauernden Wohnen genutzt wird, ist in seinem Bestand auch dann nicht
geschützt, wenn die zuständige Baubehörde über einen
längeren Zeitraum die baurechtswidrige Nutzung duldet. Für die
Anschaffung eines solchen Gebäudes besteht daher regelmäßig kein
Anspruch auf Eigenheimzulage.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG
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Urteil vom 19. Februar
2004 III R 54/01
Erwirbt
ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende
Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte)
Anschaffung "vom" Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3
EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende
Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage.
§§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 4 (jetzt Abs. 5) EigZulG
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Urteil vom 30. September
2003 III R 51/01
Ist
für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich,
gilt als Beginn der Herstellung i.S. des § 19 EigZulG der Zeitpunkt,
in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und
unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Das ist unter anderem der
Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial
und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden
sind. Die Anlieferung von 20 % des insgesamt erforderlichen Baumaterials
für einen Betrag von über 23 000 DM ist
erheblich.
§ 2 Abs. 1, Satz 1 EigZulG
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Urteil vom 7. November 2006
IX R 19/05
1.
Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung
von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil
der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer
Wohnung, nicht die von Wohnraum
maßgebend.
2.
Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit
einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als
Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung
umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu
hergestellt.
§ 2 Abs. 2 EigZulG
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Urteil vom 26. Februar 2002
IX R 75/00
1.
Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der
mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu
beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des § 2 Abs. 2
EigZulG.
2. Die
Wohnung
und
ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von
§ 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert
werden kann.
§ 2 Satz 1 EigZulG
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