Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 19 Abs. 1 und 4 EigZulG 1998
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Urteil vom 4. November
2004 III R 61/03
1.
Für die Anwendung des EigZulG anstelle des § 10e EStG ist bei der
Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte auf den Zeitpunkt des
ursprünglichen Bauantrags abzustellen und nicht auf einen späteren
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der aufgrund des
ursprünglichen Bauantrags erteilten Baugenehmigung oder auf eine
Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderung hinsichtlich wesentlicher
baurechtlicher Merkmale
vorliegt.
2. Die
baurechtliche Behandlung eines Nachtragsantrags ist für das
Zulagenverfahren zwar nicht rechtsverbindlich. Ihr kommt jedoch eine indizielle
Bedeutung zu.
§ 19 Abs. 4 (jetzt Abs. 5) EigZulG i.d.F. vom 26. März 1997
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Urteil vom 30. September
2003 III R 52/00
Ein
Bauantrag ist i.S. von § 19 Abs. 4 EigZulG i.d.F. vom
26. März 1997 (BStBl I 1997, 364) gestellt, wenn der Antrag auf
Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht
Baugenehmigungsbehörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht
wird.
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