Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG
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Urteil vom 15. Juli 2004
III R 19/03
1.
Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im
Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die
Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem
jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den
für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen
können.
2. Der
hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil
an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen
Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der
Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut
hinaus anwendbar.
§ 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 29/03
1.
Auch wenn der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses mit
Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein
bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem
Miteigentumsanteil
zu.
2. Die Anweisung
in Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190),
nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der
eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in
Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert
des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, widerspricht § 9
Abs. 2 Satz 3
EigZulG.
3. Die
Gewährung der Eigenheimzulage im Wege einer Billigkeitsregelung in
gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ist der Verwaltung durch
§ 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG
verwehrt.
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