Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1 EigZulG
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Urteil vom 7. November 2006
IX R 4/06
1.
Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt
(hier: eigenheimzulagenberechtigt) ist, wer den für den Kauf eines
bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des
Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur
Verfügung gestellt
bekommt.
2. Ein
Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien --offenkundig-- die
notwendigen Folgerungen aus einem Darlehensvertrag bewusst nicht ziehen, weil
das Darlehen von vornherein nicht zurückgezahlt werden
soll.
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Urteil vom 6. September
2006 IX R 25/06
Anschaffungskosten
einer Wohnung durch Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer
vorweggenommenen Erbfolge liegen auch dann vor, wenn die im Privatvermögen
gehaltene Wohnung zu einem Hof i.S. der HöfeO
gehört.
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Urteil vom 12. Juli 2006
IX R 62/04
Miteigentumsanteile
von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein
Objekt i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können
zudem zusammen Erstobjekt i.S. von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn
ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt
in Anspruch nimmt.
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Urteil vom 15. Juli 2004
III R 19/03
1.
Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im
Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die
Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem
jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den
für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen
können.
2. Der
hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil
an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen
Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der
Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut
hinaus anwendbar.
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Urteil vom 24. Juni 2004
III R 69/03
1.
Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern
nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so
dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die
Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln
beanspruchen
können.
2. Sind
mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem
Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig
davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf
den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine
Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 EigZulG
sind.
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