Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 92, Art. 93, Art. 173
Art. 92
Art. 92 EWGV
-
Urteil vom 12. Oktober 2000 III
R 35/95
1.
Der Gesetzgeber verstößt regelmäßig nicht gegen das
verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze, wenn er
steuerrechtliche Beihilfen für Investitionen (hier Investitionszulagen)
rückwirkend für bereits getätigte Investitionen absenkt, weil
eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der
Beihilfenhöhe mit dem gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik
aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten Umfang
aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen
zurückzufordern.
2.
Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Gewährung der
Beihilfen in der zunächst gesetzlich geregelten Höhe kann schon vor
der Entscheidung der Kommission nicht mehr entstehen, sobald der BMF die
Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die Kommission wegen der
Beihilfen mitgeteilt und deshalb angeordnet hat, die Beihilfen abweichend vom
Gesetz nur noch in geringerer Höhe zu
gewähren.
3. Offen
bleibt, ob der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Gesetzesänderung
für vor der Mitteilung des BMF getätigte Investitionen eine
Übergangsregelung treffen muss, die besonderen Einzelfällen gerecht
wird, in denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die
Höhe der Beihilfen entstanden ist. Ein solches durch eine
Übergangsregelung zu erfassendes verfassungsrechtlich geschütztes
Vertrauen kann jedenfalls nicht in Fällen entstanden sein, in denen die
rückwirkende Absenkung der Beihilfe nur verhältnismäßig
geringe finanzielle Auswirkungen hat und deshalb nicht ersichtlich ist, dass die
betreffenden Investitionen durch die erwartete höhere Beihilfe veranlasst
worden sein könnten.
Art. 93
Art. 93 EWGV
-
Urteil vom 12. Oktober 2000 III
R 35/95
1.
Der Gesetzgeber verstößt regelmäßig nicht gegen das
verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze, wenn er
steuerrechtliche Beihilfen für Investitionen (hier Investitionszulagen)
rückwirkend für bereits getätigte Investitionen absenkt, weil
eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der
Beihilfenhöhe mit dem gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik
aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten Umfang
aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen
zurückzufordern.
2.
Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Gewährung der
Beihilfen in der zunächst gesetzlich geregelten Höhe kann schon vor
der Entscheidung der Kommission nicht mehr entstehen, sobald der BMF die
Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die Kommission wegen der
Beihilfen mitgeteilt und deshalb angeordnet hat, die Beihilfen abweichend vom
Gesetz nur noch in geringerer Höhe zu
gewähren.
3. Offen
bleibt, ob der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Gesetzesänderung
für vor der Mitteilung des BMF getätigte Investitionen eine
Übergangsregelung treffen muss, die besonderen Einzelfällen gerecht
wird, in denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die
Höhe der Beihilfen entstanden ist. Ein solches durch eine
Übergangsregelung zu erfassendes verfassungsrechtlich geschütztes
Vertrauen kann jedenfalls nicht in Fällen entstanden sein, in denen die
rückwirkende Absenkung der Beihilfe nur verhältnismäßig
geringe finanzielle Auswirkungen hat und deshalb nicht ersichtlich ist, dass die
betreffenden Investitionen durch die erwartete höhere Beihilfe veranlasst
worden sein könnten.
Art. 173
Art. 173 EWGV
-
Urteil vom 12. Oktober 2000 III
R 35/95
1.
Der Gesetzgeber verstößt regelmäßig nicht gegen das
verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze, wenn er
steuerrechtliche Beihilfen für Investitionen (hier Investitionszulagen)
rückwirkend für bereits getätigte Investitionen absenkt, weil
eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der
Beihilfenhöhe mit dem gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik
aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten Umfang
aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen
zurückzufordern.
2.
Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Gewährung der
Beihilfen in der zunächst gesetzlich geregelten Höhe kann schon vor
der Entscheidung der Kommission nicht mehr entstehen, sobald der BMF die
Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die Kommission wegen der
Beihilfen mitgeteilt und deshalb angeordnet hat, die Beihilfen abweichend vom
Gesetz nur noch in geringerer Höhe zu
gewähren.
3. Offen
bleibt, ob der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Gesetzesänderung
für vor der Mitteilung des BMF getätigte Investitionen eine
Übergangsregelung treffen muss, die besonderen Einzelfällen gerecht
wird, in denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die
Höhe der Beihilfen entstanden ist. Ein solches durch eine
Übergangsregelung zu erfassendes verfassungsrechtlich geschütztes
Vertrauen kann jedenfalls nicht in Fällen entstanden sein, in denen die
rückwirkende Absenkung der Beihilfe nur verhältnismäßig
geringe finanzielle Auswirkungen hat und deshalb nicht ersichtlich ist, dass die
betreffenden Investitionen durch die erwartete höhere Beihilfe veranlasst
worden sein könnten.
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