Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 4, Art. 5
Art. 4
Art. 4 Abs. 2 EWGRL 435/90
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Urteil vom 9. August 2006
I R 50/05
§ 8b
Abs. 5 KStG 1999 a.F./KStG 2002 a.F. verstößt gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 43, 48 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom 18. September 2003
Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, ABlEU 2003, Nr. C 264,
8, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU 2006,
Nr. C 131, 20).
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Urteil vom 13. Juni 2006
I R 78/04
§ 8b
Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl
I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) verstößt gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 52, 58 EGV, jetzt Art. 43, 48 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom
18. September 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, ABlEU
2003, Nr. C 264, 8, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04
"Keller Holding", ABlEU 2006, Nr. C 131,
20).
Art. 5
Art. 5 EWGRL 435/90
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Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 13/06
1.
Eine Freistellungsbescheinigung des (vormaligen) Bundesamtes für Finanzen
(heute: Bundeszentralamt für Steuern), wonach bestimmte Kapitalerträge
(hier: Dividenden einer Tochtergesellschaft) von der Kapitalertragsteuer
ausgenommen sind, die dem Empfänger in einem bestimmten Zeitraum
"zufließen", ist regelmäßig so auszulegen, dass damit der
jeweilige kapitalertragsteuerrechtliche Zuflusszeitpunkt gemeint
ist.
2. Eine
Dividende gilt dem Gesellschafter auch dann gemäß § 44
Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 als am Tag nach dem
Gewinnausschüttungsbeschluss zugeflossen, wenn dieser bestimmt, die
Ausschüttung solle nach einem bestimmten Tag (hier: "nach dem 30. Juni
1996") erfolgen.
3.
Hat eine inländische Tochtergesellschaft an ihre im EU-Ausland
ansässige Muttergesellschaft eine Dividende gezahlt, gilt diese Dividende
als vor dem 30. Juni 1996 zugeflossen und wurde die auf sie entfallende
Quellensteuer von 5 v.H. nicht einbehalten und abgeführt, so haftet
die Tochtergesellschaft für diese Quellensteuer. Im Haftungsverfahren ist
nicht zu prüfen, inwiefern die Besteuerung der Muttergesellschaft mit
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Art. 5 Abs. 1 EWGRL 435/90
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
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