Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1993
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Urteil vom 7. November 2000 III R
79/97
Bei
der Berechnung des Ausbildungsfreibetrages ist der Werbungskostenpauschbetrag
des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung der
anzurechnenden Einkünfte des Kindes zeitanteilig auf den
Ausbildungszeitraum und die Kürzungsmonate aufzuteilen, wenn sich das Kind
nur einige Monate im Kalenderjahr in Berufsausbildung befand, aber während
des gesamten Kalenderjahres Arbeitslohn bezogen
hat.
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997
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Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R
96/02
Erzielt
ein Kind nicht ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
und ist das Kind auch nur für einen Teil des Jahres nach § 32
Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, dann ist der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags
gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1997
zeitanteilig auf die Monate aufzuteilen, in denen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt werden.
§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
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Urteil vom 10. Juni 2008
VIII R 76/05
1. Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz
des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass
keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden
gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die
Besteuerung vereinfacht wird oder nicht.
2. Erzielt ein Steuerpflichtiger --im Streitfall
ein als angestellter Assessor und als selbständiger Rechtsanwalt
tätiger Jurist-- sowohl Einnahmen aus selbständiger als auch aus
nichtselbständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten
veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach
einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten
niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe
anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf
diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen
Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG 1997
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Urteil vom 17. Dezember
2003 I R 75/03
Bei
der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen
Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 sind
die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das
nach § 32a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu
vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu
kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu
versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 gewährt
wurde.
§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG (1990, 1997)
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Urteil vom 19. März 2002
IX R 19/00
Im
Fall der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus
(§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 EStG)
gehören zu der an der Marktmiete orientierten Rohmiete auch die
ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte. Wird daher lediglich die
Nettokaltmiete angesetzt, so müssen --auch im Fall des Ansatzes des
Werbungskosten-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1
Nr. 2 EStG-- auf der Einnahmenseite die umlagefähigen Nebenentgelte in
durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet
werden.
§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997
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Urteil vom 30. September
2003 IX R 9/03
Eine
Eigentumswohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird,
dient regelmäßig Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5
Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a
EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.
§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.
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Urteil vom 30. September
2003 IX R 7/03
Ein
Pflegezimmer, in dem sich ein Bewohner mangels Kochgelegenheit nicht selbst
verpflegen kann und über das er nicht die tatsächliche Sachherrschaft
ausübt, dient nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5
Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a
EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.
§ 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997
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Urteil vom 1. Oktober 2002 IX
R 12/00
Die
Abschlussgebühren eines Bausparvertrages, der bestimmungsgemäß
der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten
Immobilie finanziert wurde, sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, §
9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbare
Schuldzinsen.
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Urteil vom 1. Oktober 2002 IX
R 72/99
Notargebühren
zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen i.S. von § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
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