Urteil vom 7. November 2001 I
R 14/01
1.
Die Haftung nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom
Vergütungsgläubiger erbrachten Leistungen zu beschränkt
steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers i.S. des
§ 49 EStG
führen.
2. Ob
eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem
Bereich der "Liebhaberei" zuzuordnen ist, muss bei beschränkt
Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen beurteilt
werden.
3. Das
Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein "im Ausland gegebenes
Besteuerungsmerkmal", das nach § 49 Abs. 2 EStG außer
Betracht bleiben könnte (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996,
BStBl I 1996,
89).
4. Bei einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt
eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu
steuerpflichtigen Einkünften (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 4.
Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFH/NV
1999, 269).
5. Die
Verletzung einer Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln kann nur dann zu
nachteiligen Rechtsfolgen führen, wenn zumindest Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eine weitere
Sachverhaltsauklärung möglich gewesen
wäre.