Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 9 EStG
-
Urteil vom 2. April 2008
IX R 18/06
1. Bringen die Miteigentümer mehrerer
Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit
Vermietungseinkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben,
soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer
Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden
Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht
übersteigen.
2. Anschaffungsvorgänge liegen nur insoweit
vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken
gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben
(Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01,
BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324).
-
Urteil vom 19. Dezember 2006
IX R 44/04
Wird
eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung festgelegten Termin
durch Realteilung aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die
auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so
bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine
Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst zu
einem späteren Zeitpunkt zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem
Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen
überführen kann.
-
Urteil vom 6. Dezember
2005 VIII R 34/04
Durch
die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz
veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann --als
Veräußerungskosten-- dem Vorgang der Veräußerung
zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht
steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb
auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem
Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier:
Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
berücksichtigt werden.
-
Urteil vom 23. November
2004 IX R 59/01
Trägt
der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren
Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus,
sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn
insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen
diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom
5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).
Auf die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die fehlende Durchsetzbarkeit
des Ausgleichsanspruchs ergibt, kommt es dabei nicht
an.
-
Urteil vom 26. Oktober
2004 IX R 57/02
Bei
einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der
übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die
Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer
Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche
Vermietungszeit von Ferienwohnungen --ohne dass Vermietungshindernisse gegeben
sind-- erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von
mindestens 25 v.H. auszugehen.
-
Urteil vom 6. Oktober
2004 IX R 68/01
1.
Bringen Bruchteilseigentümer Grundstücke zu unveränderten
Anteilen in eine personenidentische Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit
Vermietungseinkünften ein, liegt steuerrechtlich kein Anschaffungsvorgang
vor, weil die Gesellschafter gemäß § 39 Abs. 2
Nr. 2 AO 1977 weiterhin im bisherigen Umfang als Bruchteilseigentümer
der Grundstücke anzusehen
sind.
2.
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für ein Darlehen
gezahlt worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften
verwendet worden ist.
-
Urteil vom 16. Juni 2004
X R 22/00
Wird
ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem
Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1
Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus
der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere
Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen,
in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war
(Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 150/88,
BFH/NV 1991, 237).
-
Beschluss vom 20. Januar 2004
IV B 203/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob einem Steuerpflichtigen, der ohne
Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen erwirbt und veräußert, um ein
anderes Objekt weiterhin ohne Zahlung einer Zweckentfremdungsabgabe als
Büroraum vermieten zu können, der Abzug eines Verlustes aus der
Veräußerung der Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften
aus der Vermietung des zweckentfremdeten Objekts versagt werden
kann.
-
Urteil vom 17. Dezember 2003
IX R 56/03
Es
stellt einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn ein
im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes,
unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben
und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der
dauernden Last vereinbart wird.
-
Urteil vom 17. Dezember 2003
IX R 60/98
1.
Es stellt keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn
auf die Ausübung eines im Zusammenhang mit einer
Grundstücksübertragung eingeräumten unentgeltlichen
Wohnungsrechts verzichtet und stattdessen zwischen dem Übertragenden und
dem neuen Eigentümer des Grundstücks ein Mietvertrag geschlossen wird;
der Fortbestand des dinglichen Wohnungsrechts allein hindert die Wirksamkeit des
Mietvertrages nicht (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juli 1999
IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999,
826).
2. Auf die
Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts kann konkludent durch den Abschluss des
Mietvertrages verzichtet werden.
-
Urteil vom 10. Dezember
2003 IX R 12/01
Der
Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen stellt nicht schon deshalb
einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, weil der Mieter
das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter
übertragen hat.
-
Urteil vom 14. Januar 2003 IX
R 5/00
Vermietet
der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine
Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er
selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch
steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977
liegt insoweit nicht vor.
-
Urteil vom 19. Februar 2002
IX R 36/98
Errechnet
die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags die ihr gegen den
Steuerpflichtigen zustehende Vorfälligkeitsentschädigung auf der
Grundlage des Effektivzinses und zieht sie dabei den auf die Zeit nach der
Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios als Rechnungsposten ab, so
fließen dem Steuerpflichtigen dadurch keine Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe des restlichen Disagios
zu.
-
Urteil vom 6. November 2001
IX R 97/00
1.
Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste
vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den
Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. September 1997
IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) ohne weitere
Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen
auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie
vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an
BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl
II 2001, 705).
2.
Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde
Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des
Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen
Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein
Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer
Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht
gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen
Vermögensnutzung zugrunde zu
legen.
3. Wird eine
Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste
vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen
entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung
zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der
Rechtsprechung).
4.
Lässt sich der Umfang der --neben einer tatsächlichen Fremdvermietung
gegebenen-- Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten
entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der
Vermietung
zuzuordnen.
5. Durch
die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der
Ferienwohnung (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Beseitigung
von Schäden) sind keine Selbstnutzung.
-
Urteil vom 30. Oktober 2001
VIII R 29/00
Entsprechend
den allgemeinen, die Überschusseinkünfte bestimmenden
Besteuerungsgrundsätzen bedarf es auch bei der Ermittlung der sonstigen
Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (Leibrente, wiederkehrende
Bezüge) der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren
Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für
den Erwerb der Rentenrechte (hier: Makler- und Vermittlungsgebühren). Dies
gilt auch dann, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss
kreditfinanzierter Versicherungsverträge
anfallen.
§ 9 EStG 1991
-
Urteil vom 26. März 2002
VI R 45/00
Hat
ein Beamter im Veranlagungszeitraum nur zeitweise eine Tätigkeit im
Beitrittsgebiet ausgeübt und dafür eine steuerfreie
Aufwandsentschädigung erhalten, so sind die auf die Tätigkeit im
Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten zu dem Anteil nicht abziehbar, der
dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den im Zeitraum der
Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht
(Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26. März 2002
VI R 26/00).
-
Urteil vom 26. März 2002
VI R 26/00
1.
Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998
2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach
§ 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten für
seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gewährte
Aufwandsentschädigung.
2. Die einem
Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte
Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das
Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten
anzurechnen.
3.
§ 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung
über die Steuerbefreiung von Einnahmen für mit dem GG unvereinbar
erklärt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gründen
des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind.
4. Erhält der
Beamte für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie
Aufwandsentschädigung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht
abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten
Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im
Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen
entspricht.
§ 9 Abs. 1 EStG
-
Urteil vom 20. Januar 2009
IX R 34/07
1. Auch bei ringweiser
Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und
wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach
§ 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss
an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007,
657).
2. Die bei ringweiser
Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte
Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten
gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung
der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den
Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen
Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner
Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juni
2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).
-
Urteil vom 26. November 2008
IX R 67/07
1. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich für jede einzelne
vermietete Immobilie gesondert zu prüfen.
2. Vermietet ein Steuerpflichtiger aufgrund
einheitlichen Mietvertrags ein bebautes zusammen mit einem unbebauten
Grundstück, so gilt die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
zugrunde liegende Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer
angelegter Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht für die
Vermietung des unbebauten Grundstücks (Ergänzung zum BFH-Urteil vom
28. November 2007 IX R 9/06, BFHE 220, 63, BStBl II 2008,
515).
-
Urteil vom 28. Oktober 2008
IX R 1/07
1. Wer Aufwendungen für seine zunächst
selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete
Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen
endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und
nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen.
2. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der
Vermietungsbemühungen dienen als Belege (Beweisanzeichen) für die
Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im
Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.
-
Urteil vom 10. Juni 2008
VIII R 76/05
1. Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz
des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass
keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden
gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die
Besteuerung vereinfacht wird oder nicht.
2. Erzielt ein Steuerpflichtiger --im Streitfall
ein als angestellter Assessor und als selbständiger Rechtsanwalt
tätiger Jurist-- sowohl Einnahmen aus selbständiger als auch aus
nichtselbständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten
veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach
einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten
niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe
anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf
diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen
Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
-
Urteil vom 13. Februar 2008
IX R 68/07
Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX
an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften gemäß § 22
Nr. 3 EStG abziehbar.
-
Urteil vom 18. Oktober 2007
VI R 59/06
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann
als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung
besteuert wird.
-
Urteil vom 25. September 2007
IX R 28/07
1. Bei der Prüfung, ob eine
Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand
führt, darf nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den
entsprechenden Gebäudeteil abgestellt werden, wenn das Gebäude in
unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter
umfasst.
2. Ob eine wesentliche Verbesserung i.S. des
§ 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts erreicht wird, richtet sich
danach, ob die durch die Baumaßnahme bewirkten Veränderungen vor dem
Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigeren
(verbesserten) Nutzbarkeit des Vermögensgegenstandes führen.
-
Urteil vom 18. September 2007
IX R 42/05
1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um
Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch
dann nicht als Werbungskosen bei seinen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge
wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.
2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist
verfassungsgemäß.
3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach
§ 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen,
das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit
einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen
mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig
festsetzt.
-
Urteil vom 17. Juli 2007
IX R 2/05
Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten,
das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und
Boden-Verunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.
-
Urteil vom 24. Mai 2007
VI R 73/05
1.
Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz
nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen
Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der
dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch
die 1 v.H.-Regelung
abgegolten.
2. Der
als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu
einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung
nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in
Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die
alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.
-
Urteil vom 17. April 2007 IX R
56/06
Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur
Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG
anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen
Anschaffungskosten für das Grundstück.
-
Urteil vom 12. April 2007
VI R 53/04
1.
§ 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der
Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175,
57, BStBl II 1995,
17).
2.
Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht
steuerfrei.
-
Urteil vom 8. März
2006 IX R 107/00
Ausgleichzahlungen,
die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer
Vereinbarung gemäß § 1587o BGB an den anderen Ehegatten
leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als
Werbungskosten abziehbar.
-
Urteil vom 14. Dezember
2004 IX R 34/03
Aufwendungen
für die im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks
vom Verkäufer übernommene Instandsetzung sind auch dann nicht als
Werbungskosten bei den bisherigen Vermietungseinkünften zu
berücksichtigen, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der
Vermietungszeit durchgeführt werden.
-
Urteil vom 14. Juli 2004
IX R 52/02
Aufwendungen
für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine
bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen
Erhaltungsaufwand dar (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. August 2002
IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003,
604).
-
Urteil vom 9. Juli 2003
IX R 102/00
1.
Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung
leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine
Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben
hat.
2. Solange sich
der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer
stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer
endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden,
selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf
anbietet.
3.
Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen
trägt der Steuerpflichtige die
Feststellungslast.
-
Beschluss vom 5. November
2001 IX B 92/01
1.
Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten
Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum
Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen
Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des
Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und
Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehbar.
2. Wegen
dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht erforderlich.
-
Urteil vom 2. Mai 2001 VIII
R 32/00
Erbringt
ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH an deren Sitz unentgeltlich
Dienstleistungen für die GmbH, dann sind seine Aufwendungen für die
Fahrten dorthin in der Regel Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
Kapitalvermögen und keine nachträglichen Anschaffungskosten seiner
Beteiligung.
-
Urteil vom 4. September 2000 IX R
22/97
Sind
die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den
Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten
aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt
über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden
aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto geleiteten eigenen
Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die
Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen
Darlehen abgedeckt. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des
Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom
Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen,
sind diese Zinsen als Werbungskosten des
Eigentümer-Ehegatten
abziehbar.
§ 9 Abs. 1 EStG 2001
-
Urteil vom 18. Oktober 2007
VI R 57/06
Überlässt ein Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können
einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als
Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der
sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug
nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog.
1 %-Regelung bemessen wird.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG
-
Urteil vom 5. April 2006
IX R 111/00
Schuldzinsen
für Darlehen, mit denen Arbeitnehmer den Erwerb von Gesellschaftsanteilen
an ihrer Arbeitgeberin finanzieren, um damit die arbeitsvertragliche
Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu
erfüllen, sind regelmäßig Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. April 1961
VI 158/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961,
431).
§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG
-
Urteil vom 12. September 2001
IX R 39/97
1.
Sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder
ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als
Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder
Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten
dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein
noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in
ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der
Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem
Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des
BFH-Urteils vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II
1996, 632).
3. Der
Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung
derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das
sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die
Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben,
wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf
einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard
gehoben wird.
4.
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines
Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar
für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen,
wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich
planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere
Veranlagungszeiträume erstreckt und die insgesamt zu einer wesentlichen
Verbesserung führt (Sanierung "in
Raten").
§ 9 Abs. 1 Nr. 7, 21 Abs. 1 EStG
-
Urteil vom 10. Oktober 2000
IX R 86/97
Bei
der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für eine
Eigentumswohnung in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und
Gebäude andererseits ist grundsätzlich der Sachwert des Grund- und
Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Wertermittlungsverordnung
1988 zu ermitteln; die sog. Vergleichswertmethode ist in diesem Zusammenhang
keine geeignete Schätzungsmethode (Bestätigung des BFH-Urteils vom
15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985,
252).
§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG
-
Urteil vom 15. Januar 2008
IX R 45/07
Erhaltungsaufwendungen sind auch dann
Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im
Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der
Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des
BFH-Urteils vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318,
BStBl II 2006, 623; gegen BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl I 2006,
492).
-
Urteil vom 15. November
2005 IX R 25/03
Schließt
ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am
vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die
vereinbarte Vergütung, so kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch
dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als
Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag
zuwendet.
-
Urteil vom 23. September
2003 IX R 65/02
Erbbauzinsen
sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar, wenn sie in einem
Einmalbetrag vorausgezahlt werden (gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember
1996, BStBl I 1996, 1440).
-
Urteil vom 23. November 2000
VI R 93/98
Führt
ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den er Konkursausfallgeld
erhält, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch, sind die
Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit abzuziehen. Zwischen den fraglichen Aufwendungen und dem
Konkursausfallgeld besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.
des § 3c EStG.
§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 1 EStG
-
Urteil vom 8. März
2006 IX R 78/01
1.
Ausgleichszahlungen, die ein zum Vorsorgungsausgleich verpflichteter Beamter auf
Grund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an
seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu
vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar (Ergänzung zum
BFH-Urteil vom 8. März 2006
IX R 107/00).
2.
Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch
entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit absetzen.
§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 4 und Abs. 3 EStG
-
Urteil vom 29. April 2003 VI R
86/99
Die
Höhe von vorab entstandenen Erwerbsaufwendungen wegen einer über einen
längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden erstmaligen, anderen oder
qualifizierteren Berufsausbildung ist unabhängig davon zu ermitteln, ob
daneben einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
wird.
§ 9 Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG
-
Urteil vom 20. April 2004
VIII R 4/02
Im
Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft
entstandene Beratungskosten können auch dann weder als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Liquidationsverlust nach
§ 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, wenn eine wesentliche
Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beabsichtigt
war.
§ 9 Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG 2001
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 18. Juni 2009 VI R
14/07
1. § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in
typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend
veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die
Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte
Aufwendungen.
2. In verfassungskonformer Auslegung steht
§ 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten
für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht
entgegen.
-
Beschluss vom 27. März 2009 VIII B
184/08
1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für
ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige
Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.
2. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist
gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende
Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.
-
Urteil vom 26. März 2009 VI R
15/07
1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer
von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich
abzugrenzen.
2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und
Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus
des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem
Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche
Sphäre eingebunden sind.
3. Ist eine Zuordnung zum Typus des
häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche
Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als
Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
abziehbar.
-
Urteil vom 30. September 2008
VI R 4/07
Aufwendungen eines Zeitsoldaten für den
Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins im Rahmen einer Fachausbildung
sind vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schulung die
Ausbildung für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins
einschließt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 2003
VI R 85/02, BFHE 207, 393, BStBl II 2005, 202).
-
Urteil vom 28. August 2008
VI R 35/05
1. Aufwendungen für Seminare zur
Persönlichkeitsentfaltung sind beruflich veranlasst, wenn die
Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom
Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Indizien für
die berufliche Veranlassung sind insbesondere die Lehrinhalte und ihre konkrete
Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, der Ablauf des Lehrgangs sowie die
teilnehmenden Personen.
2. Ein Lehrgang, der sowohl Grundlagenwissen als
auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, kann beruflich veranlasst sein,
wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des
berufsbezogenen Spezialwissens bildet.
3. Der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs, der sich
mit Anforderungen an Führungskräfte befasst, ist auch dann homogen
zusammengesetzt, wenn die Teilnehmer Führungspositionen in verschiedenen
Berufsgruppen innehaben.
-
Urteil vom 28. August 2008
VI R 44/04
1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen
für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur
Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch
indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter
durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb
der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in
der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in
den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als
bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen
Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.
3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann
vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören,
aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete
fachliche Interessen haben.
-
Urteil vom 19. August 2008
IX R 78/07
Nehmen Eheleute gemeinsam ein
gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes
auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen
des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge
zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt
(Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999
IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).
-
Urteil vom 19. Juni 2008
VI R 33/07
Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen
Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter,
so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 9 Abs. 5 EStG.
-
Urteil vom 7. Februar 2008
VI R 75/06
Die berufliche Veranlassung eines Darlehens wird
nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem
alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH)
statt mit der insolvenzbedrohten GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta
an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche
Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des
Darlehens.
-
Urteil vom 18. Oktober 2007
VI R 42/04
1. Strafverteidigungskosten sind
Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der
Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst
war.
2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende
Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen
Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der
Staatskasse zur Last fallen.
-
Urteil vom 24. Mai 2007
VI R 78/04
Bei
der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und
Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner
Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen. Liegt
indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht
ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus
anderen Umständen ergeben.
-
Urteil vom 3. Mai 2007
VI R 36/05
1.
Räumt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen als Ertrag der
Arbeit ein, sind damit zusammenhängende Aufwendungen des Arbeitnehmers erst
im Jahr der Verschaffung der verbilligten Aktien zu berücksichtigen
(Fortführung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 20. Juni 2001
VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001,
689).
2.
Verfällt das Optionsrecht, sind die Optionskosten im Jahr des Verfalls als
vergebliche Werbungskosten abziehbar.
-
Urteil vom 15. März 2007
VI R 14/04
Aufwendungen
eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der
deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den
nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende
Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich
sind.
-
Urteil vom 1. Februar 2007
VI R 25/03
Bewirtungsaufwendungen
eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen
anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im
eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum
können Werbungskosten sein.
-
Urteil vom 11. Januar 2007
VI R 52/03
1.
Die berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles
festzustellen.
2.
Bewirtungsaufwendungen, die einem Offizier für einen Empfang aus Anlass der
Übergabe der Dienstgeschäfte (Kommandoübergabe) und der
Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, können als Werbungskosten zu
berücksichtigen sein.
-
Urteil vom 11. Januar 2007
VI R 8/05
Aufwendungen
für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter
Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen.
-
Urteil vom 8. November 2006
X R 45/02
Beiträge
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen
vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG
a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das
Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004
(BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus
der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1
Nr. 25 AltEinkG.
-
Beschluss vom 20. Juli 2006
VI R 94/01
Dem
Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Können
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich
(betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten
(Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private
Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat
veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich
(betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter
Bedeutung sind?
-
Urteil vom 20. Juli 2006
VI R 26/05
Vorab
entstandene Werbungskosten können auch bei einem im Anschluss an das Abitur
durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen
sein.
-
Urteil
vom 22. Juni 2006
VI R 5/04Vorinstanz:
FG Bremen vom 14. Januar 2004 2 K 254/03
(1)(EFG 2004,
560)
Aufwendungen
für den Besuch allgemein bildender Schulen sind regelmäßig keine
Werbungskosten
-
Urteil
vom 22. Juni 2006
VI R 61/02Vorinstanz:
Niedersächsisches FG vom 19. März 2002 13 K 44/99
(EFG 2002,
1512)
1.
Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn
ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im
Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen.
2. Im
Rahmen dieser Gesamtwürdigung können die in dem BFH-Urteil vom
26. August 1988 VI R 175/85 (BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91)
genannten Merkmale für die berufliche Veranlassung von Aufwendungen
für Skilehrgänge Beweisanzeichen (Indizien) für den im Einzelfall
maßgeblichen Veranlassungszusammenhang
sein.
-
Urteil vom 22. Juni 2006
VI R 5/03
Die
Zahlung einer in einem Ausbildungsverhältnis begründeten
Vertragsstrafe kann zu Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten oder
Betriebsausgaben) führen.
-
Urteil vom 21. Februar
2006 IX R 79/01
Bei
der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen
für die Lebensführung oder deshalb nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte regelmäßig arbeitstäglich um insgesamt
mindestens eine Stunde verkürzen, sind die Fahrzeitveränderungen der
Ehegatten nicht zu saldieren.
-
Urteil vom 12. Oktober
2005 IX R 28/04
Zinsen
für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen
Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen)
finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen
Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es kommt nicht darauf
an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung
ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001
IV C 3 -S 2211- 31/01, BStBl I 2001,
513).
-
Urteil vom 7. Juli 2005
IX R 38/03
Entschädigungen,
die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen
vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten
abziehbar.
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 7/02
1.
Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen
Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine
doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen
Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind
in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei
Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner
Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die
Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug
des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an
derselben Tätigkeitsstätte
beschränkt.
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 34/04
1.
Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer
solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine
Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale weder für die Wege
zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort noch --unabhängig von
der Entfernung-- für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und
Tätigkeitsstätte
ansetzen.
2. Die
Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft
gemachten Höhe
abziehbar.
3. Bei
Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des
Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten
aus.
-
Urteil vom 26. Januar
2005 VI R 71/03
1.
Die Frage, ob Aufwendungen für ein Studium in einem hinreichend konkreten,
objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen
stehen, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen
Würdigung.
2.
Dabei hat der Tatrichter die Bekundungen der Steuerpflichtigen unter
Berücksichtigung einerseits der Beweisschwierigkeiten und andererseits der
wirtschaftlichen Gegebenheiten zu
würdigen.
-
Urteil vom 6. Oktober 2004
VI R 27/01
Die
Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des
häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des
Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten
verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind allerdings nur diejenigen
Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
dienen.
-
Urteil vom 5. August 2004
VI R 40/03
1.
Die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der
regelmäßigen Arbeitsstätte sind Werbungskosten, wenn sie
beruflich veranlasst
sind.
2. Der
Heimatflughafen ist regelmäßige Arbeitsstätte einer
Flugbegleiterin. Für ihre dortige Tätigkeit --z.B. für
Fortbildungsveranstaltungen-- sind Verpflegungsmehraufwendungen daher nicht zu
berücksichtigen.
-
Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 57/01
Wird
ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es
anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten
zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit
sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später
errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen,
Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
-
Urteil vom 18. Mai 2004
VI R 70/98
Erbringt
ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der
Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit, so
begründet er dort auch nach Ablauf von drei Monaten keine (weitere)
Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an
der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte als
untergeordnet darstellt (insoweit gegen Abschn. 25 Abs. 3 Satz 2
LStR 1984 und 1987, Abschn. 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Satz 3 LStR 1990).
-
Urteil vom 9. Dezember
2003 VI R 35/96
Zahlungen
aufgrund einer Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter
können bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu
Erwerbsaufwendungen führen.
-
Urteil vom 4. November
2003 VI R 96/01
Kosten
für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich
veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als
Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (Änderung der
Rechtsprechung; Anschluss an die Urteile vom 4. Dezember 2002
VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember
2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai
2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119; vom 22. Juli
2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BFH/NV 2003,
1381).
-
Urteil vom 14. Oktober
2003 IX R 18/01
Aufwendungen
für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner
selbstgenutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. großen
Übergangsregelung durchführt, sind grundsätzlich im Jahr der
Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem
Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch anwendbar ist (gegen
Schreiben des BMF vom 10. November 1998
IV C 3 -S 2253- 2/98, BStBl I 1998,
1418).
-
Urteil vom 13. Oktober
2003 VI R 71/02
1.
Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte
Berufsausbildung zur Bürokauffrau können Werbungskosten sein, soweit
sie die Kostenerstattungen nach § 45 AFG (jetzt §§ 79,
81 SGB III)
übersteigen.
2. Das Unterhaltsgeld i.S. des § 44 AFG (jetzt §§ 77, 153 SGB III) ist demgegenüber nicht nach § 3c EStG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung aus dem BFH-Urteil vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507).
-
Urteil vom 22. Juli 2003
VI R 137/99
Aufwendungen
einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können
vorab entstandene Werbungskosten sein. Dabei bedarf der berufliche
Verwendungsbezug der Aufwendungen --wenn er sich nicht bereits aus den
Umständen von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt--
einer ins Einzelne gehenden Darlegung.
-
Urteil vom 22. Juli 2003
VI R 190/97
1.
Aufwendungen einer Krankenschwester für einen Lehrgang mit dem Ziel,
Lehrerin für Pflegeberufe zu werden, sind als Werbungskosten
anzuerkennen.
2.
Eine Bildungseinrichtung ist als regelmäßige Arbeitsstätte
anzusehen, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg
zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht
wird.
-
Urteil vom 22. Juli 2003
VI R 50/02
Aufwendungen
für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium
können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist
nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erst- oder
Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder
andere berufliche Basis schafft.
-
Urteil vom 27. Mai 2003
VI R 85/02
1.
Aufwendungen einer Stewardess für den Erwerb des
Verkehrsflugzeugführerscheins einschließlich Musterberechtigung
stellen vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit
dar.
2. Aufwendungen
für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins führen
demgegenüber regelmäßig nicht zu
Werbungskosten.
-
Urteil vom 27. Mai 2003
VI R 33/01
Vorab
entstandene Werbungskosten können auch bei einer erstmaligen
Berufsausbildung anzuerkennen sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember
2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003,
403).
-
Urteil vom 17. Dezember 2002
VI R 137/01
1.
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind
als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst
sind.
2. Die
Auffassung, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität
oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und
deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben
(Änderung der Rechtsprechung).
-
Urteil vom 4. Dezember 2002 VI
R 120/01
Aufwendungen
für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet,
von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln,
können vorab entstandene Werbungskosten sein (Änderung der
Rechtsprechung).
-
Urteil vom 27. August 2002
VI R 22/01
Für
eine (Auslands-)Reise kann ein hinreichend konkreter beruflicher Anlass auch
dann vorliegen, wenn es sich zwar um die Teilnahme an einer Gruppenreise
handelt, die Organisation und Durchführung einer solchen Reise jedoch
Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers
ist.
-
Urteil vom 20. August 2002
IX R 98/00
Aufwendungen
für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines
Wohnhauses können nur dann zu Herstellungskosten gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie eine deutliche
Erweiterung seines Gebrauchswerts (wesentliche Verbesserung) zur Folge
haben.
-
Urteil vom 13. Juni 2002
VI R 168/00
Die
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs
kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
stattgefunden.
-
Urteil vom 10. April 2002
VI R 46/01
1.
Ob zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter Zusammenhang besteht, ist
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls
festzustellen.
2.
Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich
veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens
des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse
erfordert.
3. Auch
wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Steuerpflichtigen
angestrebte berufliche Tätigkeit jedoch qualifizierte
Fremdsprachenkenntnisse erfordert, können die Aufwendungen für den
Sprachkurs Werbungskosten sein.
-
Urteil vom 12. September 2001
VI R 72/97
1.
Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit,
Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten
Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten
(Abschn. 43 Abs. 10 LStR 1993, nunmehr R 43 Abs. 11 LStR 2000),
kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene
Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend
machen.
2. Bei einer
Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die
vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über
die Höhe von Auslösungsbeträgen
maßgeblich.
-
Urteil vom 8. Mai 2001 IX R
10/96
Dem
Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, die ein Anleger, der sich an einem
Immobilienfonds beteiligt, als "Gebühren" für in gesonderten
Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (z.B. Mietgarantie,
Treuhänderleistung) entrichtet, steht § 42 AO 1977 entgegen, wenn
aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge diese
Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an
der bezugsfertigen Immobilie stehen (Bestätigung der bisherigen
Rechtsprechung).
-
Urteil vom 23. März 2001
VI R 189/97
Steht
die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens
einstündigen Fahrzeitverkürzung fest, so treten private
Begleitumstände --wie Heirat und erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt
eines Kindes-- regelmäßig in den
Hintergrund.
-
Urteil vom 23. März 2001
VI R 175/99
1.
Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in
eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs
eines jeden Ehegatten gesondert zu
beurteilen.
2. Steht bei
einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis des Arbeitnehmers von
mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im
Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen
Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu (Fortführung
des BFH-Urteils vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534,
BStBl II 1992, 494).
-
Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R
13/97
Aufwendungen
eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die aufgrund eines
Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Notbedarfs gemäß
§ 528 Abs. 1 BGB geleistet werden, sind weder als Sonderausgaben
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
abziehbar.
-
Urteil vom 23. November 2000
VI R 38/97
Schulgeldzahlungen
an eine fremdsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten
oder außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die
ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im
Inland aufhalten.
-
Urteil vom 14. November 2000 VI
R 128/00
1.
Die Einkünfte und Bezüge, die ein Kind im Kalenderjahr hat, sind um
den ausbildungsbedingten Mehrbedarf für ein Zusatzstudium im Ausland
entweder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als
Werbungskosten zu kürzen, wenn es sich um Fortbildungskosten handelt, oder
gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG als besondere
Ausbildungskosten.
2.
Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung im Ausland
ist dabei regelmäßig in beiden Fällen nicht zu
berücksichtigen.
-
Urteil vom 10. Oktober 2000
IX R 15/96
Aufwendungen
für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während
der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem
anschließend selbstgenutzten Gebäude durchführt, sind
grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.
-
Urteil vom 21. September 2000
IV R 78/99
Die
berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug
in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Die Aufwendungen für die
Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur
Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort
gehören daher nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden
Umzugskosten (Werbungskosten).
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.d.F. 2004)
-
Urteil vom
18. Dezember 2008 VI R 39/07
1. Für die Wege
eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten ist keine Entfernungspauschale nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen.
2. Die Fahrtkosten sind
unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in
tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
3. Die frühere
Rechtsprechung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 EStG bei Fahrten zu ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) ist aufgrund
geänderter Rechtsprechung des BFH überholt.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002
-
Urteil vom 11. Februar 2009
I R 25/08
1. Aufwendungen eines Referendars für eine
Ausbildungsstation in den USA sind nur im Hinblick auf den Anteil, der auf den
hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt, als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen, wenn von der Ausbildungsstation eine steuerfreie
Tätigkeitsvergütung gezahlt wird (Art. 23 Abs. 2 Satz 1
Buchst. a DBA-USA 1989).
2. Die steuerfreie Tätigkeitsvergütung
ist nach Abzug des hierauf entfallenden Anteils der Aufwendungen im Rahmen des
Progressionsvorbehalts zu erfassen.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des AltEinkG
-
Beschluss vom 1. Februar
2006 X B 166/05
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des
AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den
gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die
sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur
beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei
summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
-
Urteil vom 7. Juni 2006
IX R 45/05
Leistet
der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer
Vertragsaufhebung Schadensersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition
zu lösen, so kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche
Werbungskosten absetzen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 15. November
2005 IX R 3/04, BStBl II 2006, 258).
-
Urteil vom 15. November
2005 IX R 3/04
Auch
nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene
vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie
tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so
die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die
Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang
wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre
zuzuweisende neue Veranlassung überlagert
wird.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 EStG
-
Urteil vom 12. Mai 2009
IX R 46/08
1. Halten nahe Angehörige zivilrechtliche
Formerfordernisse nicht ein, spricht dies im Rahmen der steuerrechtlichen
Beurteilung des Vertrages indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen
(Bestätigung der BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04,
BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, und vom 22. Februar 2007
IX R 45/06, BFHE 217, 409).
2. Die Gesamtwürdigung mehrerer
Beweisanzeichen ist insgesamt fehlerhaft, wenn das FG aus einem Indiz, das es in
seine Gesamtbetrachtung einbezieht, den falschen Schluss zieht.
-
Urteil vom 22. Februar 2007
IX R 45/06
Der
Formunwirksamkeit eines unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Vertrages
kommt eine Indizwirkung gegen dessen steuerrechtliche Anerkennung zu (Anschluss
an BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFH/NV 2006,
2162).
-
Urteil vom 7. Juni 2006
IX R 4/04
Bei
der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen ist der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses
nur indizielle Bedeutung beizumessen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Juli
1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000,
386).
§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 EStG 1997
§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7 EStG
-
Urteil vom 15. Februar
2005 IX R 32/03
Wird
ein zunächst zu fremden Wohnzwecken genutztes und gemäß
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG mit 7 v.H. degressiv
abgeschriebenes Gebäude nunmehr zu fremdbetrieblichen Zwecken genutzt, so
muss der Steuerpflichtige nicht zur linearen AfA gemäß § 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG übergehen, sondern
kann weiterhin eine degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 v.H. beanspruchen (entgegen
R 44 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz
EStR).
-
Urteil vom 12. September 2001
IX R 52/00
1.
Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten durch den Großen Senat in
seinem Beschluss vom 22. August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III
1966, 672), wonach Anschaffungskosten nur die Kosten sind, die aufgewendet
werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, ist durch
§ 255 Abs. 1 HGB überholt. Zu den Anschaffungskosten eines
Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsgut, hier: Wohngebäude) zählen
auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand
bestimmungsgemäß nutzen zu
können.
2. Der
Erwerber bestimmt den Zweck des Vermögensgegenstandes. Wird ein
Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der
Wohnungen genutzt, ist es insoweit betriebsbereit gemäß
§ 255 Abs. 1 Satz 1
HGB.
3. Soll das
Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung
auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (einem
sehr einfachen, mittleren oder sehr anspruchsvollen). Baumaßnahmen, die
das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es
betriebsbereit, ihre Kosten sind Anschaffungskosten i.S. des § 255
Abs. 1 HGB.
4.
Schönheitsreparaturen im Anschluss an den Erwerb und sonstige
Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen,
insbesondere an im Wesentlichen funktionierenden Installationen, führen
grundsätzlich nicht zu
Anschaffungskosten.
§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 EStG
-
Urteil vom 25. März
2003 IX R 22/01
1.
Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen, von
denen eine dem Erzielen von Einkünften und die andere der
(nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er
die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur
Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung
verwendet.
2. Der
Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige der vermieteten
Eigentumswohnung die auf sie entfallenden Herstellungskosten (Sonderausstattung
und Gemeinkosten) zuordnet und mit Darlehensmitteln gesondert bezahlt. Stellt
der Unternehmer die Kosten des Gesamtgebäudes nur einheitlich in Rechnung,
kann der Steuerpflichtige die für die Zuordnung erforderliche Aufteilung
(im Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes
zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) selbst vornehmen und die sich
danach ergebenden Herstellungskosten der vermieteten Eigentumswohnung gesondert
mit Darlehensmitteln bezahlen (gegen Schreiben des BMF vom 10. Dezember
1999 IV C 3 -S 2211- 34/99, BStBl I 1999,
1130).
3. Wird das
der vermieteten Eigentumswohnung zugeordnete Darlehen einem (Eigen- und
Fremdmittel umfassenden) Konto gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle
Gebäudeerrichtungskosten bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als
Werbungskosten abziehbar.
-
Urteil vom 9. Juli 2002
IX R 65/00
1.
Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht
nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern
auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen,
kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich
zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils
verwendet (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998
IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; gegen BMF-Schreiben vom
10. Dezember 1999, BStBl I 1999,
1130).
2. Der
Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die
Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein
eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet
und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem
dafür aufgenommenen Darlehen zahlt.
§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7 EStG
-
Urteil vom 13. Dezember
2005 IX R 24/03
Aufwendungen
eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung
des Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend
auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten
Gebäudes.
-
Urteil vom 28. Juni 2002
IX R 51/01
1.
(Voraus-)Zahlungen auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von
Überschuss-Einkünften vorgesehenen Wirtschaftsguts sind im Jahr der
Zahlung nicht als verlorene Aufwendungen sofort abziehbar, wenn im Zeitpunkt der
Zahlung nicht davon auszugehen ist, dass diese ohne Gegenleistung bleiben und
eine Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird (Anschluss an BFH-Beschluss
vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990,
830).
2.
§ 4 FördG, wonach Sonderabschreibungen auch auf Anzahlungen
gewährt werden können, ist kein selbständiger
Begünstigungstatbestand; die Vorschrift regelt lediglich die
"Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen", setzt also die
Erfüllung der Tatbestände der §§ 1-3 FördG
voraus.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 7. Februar 2008
VI R 75/06
Die berufliche Veranlassung eines Darlehens wird
nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem
alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH)
statt mit der insolvenzbedrohten GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta
an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche
Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des
Darlehens.
-
Urteil vom 27. März 2007
VIII R 62/05
Gutachtenkosten,
die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen
anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten, wenn sie
nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die
Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung
einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung
darstellt (Anschluss an Senatsurteil vom 20. April 2004
VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004,
597).
§ 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 EStG
-
Urteil vom 8. April 2003
IX R 36/00
Veräußert
ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen
finanzierte Immobilie und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur
einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen
Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so kann er
aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als
Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen
Immobilie an dem gesamten Verkaufserlös
entspricht.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG
-
Urteil vom 1. April 2009 IX R 35/08
1. Nimmt der
Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher
Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden,
scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber,
weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von
dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer
überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach
dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen.
2. Dies gilt nicht, wenn
die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen
Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab --weil weder zum
Schein getroffen noch missbräuchlich-- auch steuerrechtlich bindet. In
diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten
Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen
und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten
Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.
-
Urteil vom 25. Februar 2009
IX R 62/07
Dient eine Kapitallebensversicherung der
Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietgrundstücken
aufgenommen worden sind, so sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der
Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
-
Urteil vom 2. September 2008
VIII R 2/07
§ 12 Nr. 3 EStG schließt den
Abzug von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als Werbungskosten
unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag
--wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen
und festgesetzter Einkommensteuer-- vor der Nachzahlung zur Erzielung von
Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.
-
Urteil vom 29. März 2007
IX R 10/06
Wer
einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im
Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in
einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten
bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von
seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.
-
Urteil vom 27. März 2007
VIII R 64/05
1.
Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der
Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im
Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können --jedenfalls
nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage-- nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden
(Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2.
Anteile, die von einem an einer Körperschaft (hier: kanadische Limited)
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert
werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter
ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der
GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr
stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in
Betracht.
-
Urteil vom 27. März 2007
VIII R 28/04
1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach
Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen
für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung
zahlt, können --jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden
Gesetzeslage-- nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der
ständigen Rechtsprechung).
2. Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung
aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage
in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim
einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S.
von § 17 EStG führt. An dieser Beurteilung ändert sich auch
nichts, wenn die dem Gesellschafter gewährte Gegenleistung teils in der
Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in einem anderen Entgelt
besteht.
3. Anteile, die von einem an einer GmbH
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine andere GmbH veräußert
werden, an welcher der Veräußerer ebenfalls mehrheitlich beteiligt
ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der zweiten GmbH zur
Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in
Betracht.
4. Ein Steuerpflichtiger, der ein bisher
genutztes und durch Darlehen finanziertes, der Einkünfteerzielung dienendes
Wirtschaftsgut veräußert und unter Aufrechterhaltung des Darlehens
nur einen Teil des Erlöses dazu verwendet, durch die Anschaffung eines
neuen Wirtschaftsguts steuerbare Einkünfte zu erzielen, kann im Wege einer
gesplitteten Umwidmung aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr als
Schuldzinsen abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten des neuen
Wirtschaftsguts an dem gesamten Erlös entspricht.
5. Haben die Parteien eines Tauschvertrags
Geldzahlungen als Zuzahlungen vereinbart, um Wertunterschiede der gegenseitigen
Lieferungen auszugleichen, vermindern an den Veräußerer erbrachte
Zuzahlungen dessen Anschaffungskosten.
-
Urteil vom 22. November 2006
X R 15/05
Erwirbt
der Steuerpflichtige durch (fremdfinanzierten) Einmalbeitrag eine Leibrente
unter Einschluss einer lebenslänglichen Hinterbliebenenrente zugunsten
seines Sohnes, so sind die ihm erwachsenen Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten)
nicht nach den Grundsätzen über die Nichtabziehbarkeit von
Drittaufwand zu kürzen (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Senatsurteil
vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006,
234, betreffend Überschusserzielungsabsicht).
-
Urteil vom 12. Oktober
2005 IX R 28/04
Zinsen
für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen
Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen)
finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen
Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es kommt nicht darauf
an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung
ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001
IV C 3 -S 2211- 31/01, BStBl I 2001,
513).
-
Urteil vom 1. März
2005 IX R 58/03
Darlehenszinsen
sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die --gesondert
ausgewiesenen-- Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden
Gebäudeteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht. Nimmt er
ein höheres Darlehen auf, sind die Zinsen als Werbungskosten abziehbar,
soweit der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten des betreffenden
Gebäudeteils aus den Darlehensmitteln zahlt.
-
Urteil vom 16. September
2004 X R 19/03
Eine
vom Anleger anlässlich der Vermittlung eines komplexen und
beratungsintensiven Kombinationsprodukts (hier: "Kombi-Rente", bestehend aus
einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag, einem langfristigen
Darlehen, einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen und einer
Risiko-Lebensversicherung) an den Vermittler zu zahlende Provision kann von den
Vertragsparteien im Regelfall nicht mit steuerlicher Wirkung
ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet
werden.
-
Urteil vom 16. September
2004 X R 25/01
Zur
Vornahme der Überschussprognose bei den Einkünften aus einer
fremdfinanzierten sofort beginnenden
Leibrente.
-
Urteil vom 21. Januar
2004 VIII R 2/02
1.
Die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
i.S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis
zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der
Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im
Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden
Tätigkeit der Kapitalgesellschaft noch ihre Überschuldung beenden
für sich gesehen diese
Möglichkeit.
2.
Zu den Folgen eines im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigten
(Auflösungs-)Verlustes für den Verlustabzug nach § 10d
EStG.
-
Urteil vom 23. September 2003
IX R 20/02
Löst
ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher
vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, so kann er die
dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende
Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er mit dem Kredit
Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit
als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen
waren.
-
Urteil vom 8. Juli 2003
VIII R 43/01
Werden
in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem
unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit
Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen
fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der
Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als
Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und
einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen.
Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien
Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen
die gesamten Zinsaufwendungen
übersteigen.
-
Urteil vom 15. Oktober 2002
IX R 46/01
Ein
Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen ist im Rahmen des sog.
Fremdvergleichs hinsichtlich seiner Hauptpflichten zu überprüfen. Wird
zur Finanzierung eines solchen Kaufvertrags ein Darlehensvertrag mit einer Bank
abgeschlossen, sind die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen auch dann
nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, wenn der Verkäufer zugleich
Sicherungsgeber ist.
-
Urteil vom 1. Oktober 2002 IX
R 12/00
Die
Abschlussgebühren eines Bausparvertrages, der bestimmungsgemäß
der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten
Immobilie finanziert wurde, sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, §
9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbare
Schuldzinsen.
-
Urteil vom 1. Oktober 2002 IX
R 72/99
Notargebühren
zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen i.S. von § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 19. Februar 2002 IX
R 32/98
Schenkt
eine Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem
Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehn
gewährt wird, überträgt der Vater alsdann die Hälfte des
Grundstücks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die
Renovierung des Gebäudes, der dem Wert ihres Anteils entspricht, dann ist
die Darlehnsgewährung nicht rechtsmissbräuchlich (Abgrenzung zum
BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 333,
BStBl II 1996, 443).
-
Urteil vom 14. November 2001
X R 39/98
Werden
anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten
entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende
Leistungen (Leibrente) vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) nicht
als Sonderausgaben abziehbar (Bestätigung des Senatsurteils vom
25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666;
seither ständige Rechtsprechung).
-
Urteil vom 25. Januar 2001 IX R
27/97
1.
Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am
selben Tag für eine Anlage als Festgeld wieder abgebucht, so ist
--unabhängig vom Saldo des Kontos-- aufgrund der betragsmäßigen
Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages und des
engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag zur Anlage als
Festgeld verwendet worden
ist.
2. Unterlässt
es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine
betriebliche Zwecke aufgenommen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit
Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu
tilgen, um dieses nunmehr zu vermieten, und löst er deshalb die
betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so sind die
Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluss an
BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II
1999, 353).
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG 1995/1997
-
Urteil vom 25. Juni 2008
X R 36/05
Nimmt der Ehegatte des Steuerpflichtigen als
Schuldner ein Darlehen auf, um dem Steuerpflichtigen Mittel zum Erwerb einer
Rentenversicherung gegen Einmalzahlung zuzuwenden und trägt er
gegenüber der Bank die Schuldzinsen, liegt eigener Aufwand des
Steuerpflichtigen vor, wenn der Steuerpflichtige im Innenverhältnis
verpflichtet ist, den Ehegatten von der Verpflichtung zur Zins- und
Tilgungszahlung freizustellen.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997
-
Urteil vom 17. August
2005 IX R 23/03
1.
Auch dann, wenn jemand aufgrund eines Finanzierungskonzepts eine Sofortrente als
abgekürzte Leibrente (Rente I) durch ein endfälliges Darlehen
finanziert und die auszuzahlenden Rentenleistungen u.a. dazu verwendet, um die
Prämien für eine aufgeschobene Leibrente (Rente II) zu zahlen,
sind bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht beide Leibrenten
grundsätzlich getrennt zu beurteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom
16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207,
515).
2. Verwendet
der Steuerpflichtige die ausgezahlten Rentenbeträge dazu, weitere
Einkunftsquellen anzuschaffen und Werbungskosten zu begleichen, so setzt sich
der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Rente I in Höhe
des zurückfließenden Kapitals, das jede Rente neben dem Ertragsanteil
enthält, an den neuen Kapitalanlagen fort (sog.
Surrogationsbetrachtung).
3.
Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des jeweiligen
Rentenrechts sind die Zinsen für das Darlehen, mit dem ursprünglich
die Prämie für die Rente I finanziert wurde, entsprechend dem
sich ändernden Darlehenszweck aufzuteilen.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG 1990/1997
-
Urteil vom 19. August 2008
IX R 56/07
Muss der Steuerpflichtige als Kaufpreis für
ein vermietetes Grundstück eine Rente auf Lebenszeit des Verkäufers
leisten, so kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
1990/1997 (jetzt: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb EStG) auch dann nur den Ertragsanteil als Werbungskosten
absetzen, wenn die Vertragsparteien eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart
haben, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des
Bezugsberechtigten.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 7 EStG
-
Urteil vom 27. Juli 2004
IX R 32/01
Schuldzinsen,
die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks
vereinbarungsgemäß für den Zeitraum nach dem Übergang von
Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren bis zur später eintretenden
Fälligkeit des Kaufpreises an den Veräußerer erstattet, sind als
Werbungskosten abziehbar.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG
-
Urteil vom 6. Mai 2003
IX R 51/00
Aufwendungen
für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von
Stellplätzen wegen (Nutzungs-)Änderung des Gebäudes
(§ 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 LBO BW a.F. =
§ 37 Abs. 2 LBO BW n.F.) zählen zu den
Herstellungskosten, wenn die zur Änderung führende Baumaßnahme
als Herstellung i.S. von § 255 Abs. 2 HGB anzusehen ist
(Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 45/80,
BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702).
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
-
Urteil vom 9. Juli 2009 VI R 21/08
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des
Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt
demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden
des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Festhalten am Senatsurteil
vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008,
1923).
-
Urteil vom 18. Juni 2009
VI R 61/06
Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem
Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des
Arbeitgebers stellt keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit)
i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG
dar.
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 15/04
Die
Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen
Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu
übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und
immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 25/04
1.
Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig,
fortdauernd und immer wieder
aufsucht.
2. Fahrten
des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von
dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden
Tätigkeitsstätten angetreten wird, betreffen die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte (Ansatz der
Entfernungspauschale).
3.
Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als
regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale
angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft
gemachten
Aufwendungen.
4. Bei
Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des
Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten
aus.
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 70/03
1.
Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht
anzusetzen.
2. Die
Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft
gemachten Höhe
abziehbar.
3. Bei
Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des
Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten
aus.
-
Urteil vom 18. Mai 2004
VI R 70/98
Erbringt
ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der
Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit, so
begründet er dort auch nach Ablauf von drei Monaten keine (weitere)
Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an
der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte als
untergeordnet darstellt (insoweit gegen Abschn. 25 Abs. 3 Satz 2
LStR 1984 und 1987, Abschn. 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Satz 3 LStR 1990).
-
Beschluss vom 11. September
2003 VI B 101/03
1.
Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen
atypischer Dienstzeiten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal
arbeitstäglich
erfolgen.
2. Der
Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für atypische
Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
vorzunehmen.
-
Urteil vom 26. Februar 2003
VI R 30/02
Die
Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine regelmäßige
Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes aufsucht. Sie greift auch
ein, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig zum Zwecke
der Fortbildung angefahren wird.
-
Urteil vom 23. November 2000
VI R 93/98
Führt
ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den er Konkursausfallgeld
erhält, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch, sind die
Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit abzuziehen. Zwischen den fraglichen Aufwendungen und dem
Konkursausfallgeld besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.
des § 3c EStG.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (i.d.F. 2004)
-
Urteil vom
18. Dezember 2008 VI R 39/07
1. Für die Wege
eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten ist keine Entfernungspauschale nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen.
2. Die Fahrtkosten sind
unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in
tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
3. Die frühere
Rechtsprechung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 EStG bei Fahrten zu ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) ist aufgrund
geänderter Rechtsprechung des BFH überholt.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 1994 i.d.F. des StMBG
-
Urteil vom 4. April 2008
VI R 85/04
1. Sucht ein Außendienstmitarbeiter
mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so
ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
2. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2
Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der
Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch
für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für
eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht
auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des
Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
arbeitsrechtlich untersagt ist.
3. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt
der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der
tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags
ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer
vorzunehmen.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F.
-
Urteil vom 10. Juli 2008
VI R 21/07
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des
Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht
zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers
längerfristig eingesetzt ist.
-
Urteil vom 10. April 2008
VI R 66/05
Führt ein vollbeschäftigter
Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche
Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht
zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. Die Fahrtkosten des
Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der
Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten
zu berücksichtigen.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG
-
Beschluss vom 5. Mai
2009 VI R 77/06
1. Steuerpflichtige mit
einer entsprechenden Behinderung können für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen
Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3
EStG).
2. Behinderte haben
jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG
nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen
oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine
Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der
Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG
nicht vereinbar.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG
-
Urteil vom 26. März 2009
VI R 42/07
1. Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken
nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Mit dem Abzug der tatsächlichen
Flugkosten wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise
und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit Rechnung.
3. Soweit die Entfernungspauschale als
entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirkt, ist es
gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs-
und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale
einbezogen hat.
4. Mit dem Abzug der tatsächlichen
Flugkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3
EStG verstößt der Gesetzgeber nicht wegen eines normativen
Vollzugsdefizits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG 1996
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG
-
Beschluss vom 1. Februar 2007
VI B 118/04
1.
Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden,
wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist,
um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu
können.
2. Ein
Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt.
Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden
Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht
regelmäßig
nicht.
3.
Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines
beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine
ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der
Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem
Beweisantritt nicht gefolgt.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
-
Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R
10/07
Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten sind
die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich
unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich
zu berücksichtigen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der
ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist unerheblich.
-
Urteil vom 14. Juni 2007
VI R 60/05
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller
Umstände ist zu klären, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen
eigenen Hausstand unterhält oder in einem fremden Haushalt eingegliedert
ist. Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Wohnung entgeltlich
oder unentgeltlich nutzt.
-
Urteil vom 15. März
2007 VI R 31/05
1.
Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch
dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und
dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur
Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche
Lebensgemeinschaften zu
übertragen.
2.
Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten
Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen
Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im
zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur
Familienwohnung machen.
-
Urteil vom 4. April 2006
VI R 44/03
1.
Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein
Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen
Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge
berücksichtigt
werden.
2. Zu den
einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten
Haushaltsführung.
-
Urteil vom 4. April 2006
VI R 11/02
Der
berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung wird
nicht allein dadurch beendet, dass ein Steuerpflichtiger seinen
Familienhausstand innerhalb desselben Ortes
verlegt.
-
Urteil vom 14. Oktober
2004 VI R 82/02
Unterhält
ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen
Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten
Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur
ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten
den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht
werden.
-
Urteil vom 5. August 2004
VI R 40/03
1.
Die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der
regelmäßigen Arbeitsstätte sind Werbungskosten, wenn sie
beruflich veranlasst
sind.
2. Der
Heimatflughafen ist regelmäßige Arbeitsstätte einer
Flugbegleiterin. Für ihre dortige Tätigkeit --z.B. für
Fortbildungsveranstaltungen-- sind Verpflegungsmehraufwendungen daher nicht zu
berücksichtigen.
-
Urteil vom 4. November
2003 VI R 170/99
Ein
Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines
unverheirateten Arbeitnehmers schließt nicht aus, dass dieser dort einen
eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung
unterhält, wenn gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur
vorübergehend nutzen kann; bei dieser Prüfung kommt es auf den
Fremdvergleich nicht an.
-
Urteil vom 11. März 2003
IX R 55/01
Ein
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO
1977 liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen
Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen
vermietet.
-
Urteil vom 12. September 2000 VI R
165/97
Ein
eigener Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt
wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese
zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der
Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort
aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung
beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen
werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober
1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995,
180).
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG
-
Urteil vom 5. März 2009 VI R 23/07
1. Eine beruflich begründete doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer
Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand
des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am
Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige
nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete
doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein
Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom
Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am
Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner
bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der
Rechtsprechung).
-
Urteil vom 5. März 2009 VI R 58/06
1. Eine beruflich begründete doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer
Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand
des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am
Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige
nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete
doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein
Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom
Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am
Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner
bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der
Rechtsprechung).
3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein
enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom
Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am
Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).
-
Urteil vom 9. August 2007
VI R 10/06
1. Unterhält ein Alleinstehender, der am
Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand,
besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein
Lebensmittelpunkt befindet.
2. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort
sind notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 1 EStG, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am
Beschäftigungsort nicht überschreiten.
-
Urteil vom 9. August 2007
VI R 23/05
1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für
doppelte Haushaltsführung sind Kosten für ein in der Wohnung am
Beschäftigungsort gelegenes Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen
dem Grunde nach gegeben sind, gesondert zu beurteilen und in den gesetzlichen
Grenzen zu berücksichtigen.
2. Aufwendungen, die für eine Wohnung am
Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind
nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die
durch die Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins
bestimmte Grenze des Notwendigen nicht überschreiten.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. EStG
-
Urteil vom 26. März 2009
VI R 42/07
1. Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken
nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Mit dem Abzug der tatsächlichen
Flugkosten wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise
und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit Rechnung.
3. Soweit die Entfernungspauschale als
entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirkt, ist es
gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs-
und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale
einbezogen hat.
4. Mit dem Abzug der tatsächlichen
Flugkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3
EStG verstößt der Gesetzgeber nicht wegen eines normativen
Vollzugsdefizits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG
-
Urteil vom 19. Februar
2004 VI R 135/01
1.
Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein
Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG
sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen
Nutzungsanteil von etwa 10 v.H. nicht
übersteigt.
2.
Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12
Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht
entgegen.
3. Die
Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine
geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2
Satz 1 EStG.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7 EStG
-
Urteil vom 9. Dezember 2003
VI R 185/97
Der
endgültige Verlust eines Arbeitsmittels (hier: Violine einer
Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann im Wege der AfaA zu
Erwerbsaufwendungen führen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann
dies auch dann der Fall sein, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen den
Verlust herbeiführt.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG
-
Urteil vom
29. April 2009 IX R 33/08
1. Durch die MGV
zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte sind
abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.
2. Werden solche
Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA
nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
-
Urteil vom 19. Dezember 2007
IX R 50/06
Die zur Inanspruchnahme von AfA notwendige
Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang
in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr)
gegeben.
-
Urteil vom 26. April 2006
IX R 24/04
Der
Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse
verlosten Fertighauses kann mangels eigener Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung des Fertighauses keine Absetzungen für
Abnutzung in Anspruch nehmen.
-
Urteil vom 11. Januar
2005 IX R 15/03
Zahlungen
des Restitutionsberechtigten an den Verfügungsberechtigten im
Restitutionsverfahren nach dem VermG zum Ausgleich von Instandsetzungs- und
Modernisierungsaufwendungen an einem rückübertragenen Gebäude
stellen Anschaffungskosten dar. Sie sind ab dem Jahr der
Rückübertragung im Rahmen der AfA bei den Einkünften aus der
Vermietung des rückübertragenen Gebäudes zu berücksichtigen,
selbst wenn Mieteinnahmen erst im Folgejahr erzielt
werden.
-
Urteil vom 27. Juli 2004
IX R 54/02
Ist
ein erworbenes Zweifamilienhaus-Grundstück in zwei eigenständige
Wirtschaftsgüter bildende Gebäudeteile (fremdvermietete Wohnung sowie
einem Wohnungsberechtigten überlassene Wohnung) aufzuteilen, so ist die von
den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne
Wirtschaftsgüter grundsätzlich --auch in Fällen der gemischten
Schenkung-- der Besteuerung zugrunde zu legen.
-
Urteil vom 16. April 2002 IX R
50/00
Die
vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77
(BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von
Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in
Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das
später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von
Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des
Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des
Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten
Gebäudes.
-
Urteil vom 26. Januar 2001
VI R 26/98
1.
Eine über 300 Jahre alte Meistergeige, die im Konzertalltag
regelmäßig bespielt wird, unterliegt einem technischen
Verschleiß, der eine AfA auch dann rechtfertigt, wenn es wirtschaftlich zu
einem Wertzuwachs
kommt.
2. Bei
Instrumenten, die bereits über 100 Jahre alt sind und die
regelmäßig im Konzertalltag bespielt werden, kann die
Restnutzungsdauer mit 100 Jahren angesetzt werden, sofern der
Steuerpflichtige keine kürzere Nutzungsdauer darlegt und nachweist bzw.
zumindest glaubhaft macht.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG 1983
-
Urteil vom 14. Januar
2004 IX R 30/02
Wird
im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als
Wohnung untersagt, rechtfertigt dies keine AfaA, wenn sich darin ein dem
Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des
Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der
Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen
haben.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG 1997
-
Urteil vom 17. September 2008
IX R 64/07
Absetzungen für außergewöhnliche
Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen können als Werbungskosten bei
der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich nach der
Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die
Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare)
Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 7/02
1.
Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen
Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine
doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen
Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind
in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei
Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner
Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die
Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug
des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an
derselben Tätigkeitsstätte
beschränkt.
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 34/04
1.
Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer
solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine
Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale weder für die Wege
zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort noch --unabhängig von
der Entfernung-- für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und
Tätigkeitsstätte
ansetzen.
2. Die
Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft
gemachten Höhe
abziehbar.
3. Bei
Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des
Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten
aus.
§ 9 Abs. 2 EStG 2007
-
Beschluss vom 23. August 2007
VI B 42/07
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007
geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen
für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
verfassungsgemäß ist.
2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der
Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren
ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung
der Vollziehung handelt.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG
-
Beschluss vom 10. Januar 2008
VI R 17/07
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber
eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG
2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des
Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren
einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot
betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage
mindern.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG
-
Beschluss vom 26. Februar 2009 VI R
17/07
Die Kosten eines Verfahrens, das
ursprünglich die Eintragung eines höheren Freibetrags auf der
Lohnsteuerkarte zum Gegenstand hatte und das die Beteiligten nach der
Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 zur Verfassungswidrigkeit von
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG i.d.F. des
StÄndG 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432)
in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem FA
aufzuerlegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass § 9 Abs. 2
Satz 2 EStG zunächst nur im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung
ohne die Beschränkung auf "erhöhte" Aufwendungen "ab dem 21.
Entfernungskilometer" gilt.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG
§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG
-
Beschluss vom 5. Mai
2009 VI R 77/06
1. Steuerpflichtige mit
einer entsprechenden Behinderung können für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen
Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3
EStG).
2. Behinderte haben
jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG
nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen
oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine
Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der
Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG
nicht vereinbar.
§ 9 Abs. 5 EStG
-
Urteil vom 18. Juni 2009
VI R 61/06
Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem
Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des
Arbeitgebers stellt keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit)
i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG
dar.
-
Beschluss vom 27. März 2009 VIII B
184/08
1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für
ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige
Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.
2. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist
gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende
Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.
-
Urteil vom 26. März 2009 VI R
15/07
1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer
von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich
abzugrenzen.
2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und
Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus
des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem
Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche
Sphäre eingebunden sind.
3. Ist eine Zuordnung zum Typus des
häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche
Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als
Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
abziehbar.
-
Urteil vom 19. Juni 2008
VI R 33/07
Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen
Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter,
so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 9 Abs. 5 EStG.
-
Urteil vom 19. Juni 2008
VI R 48/07
Der persönliche Anwendungsbereich des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9
Abs. 5 EStG ist bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet, wenn dieser
selbst als bewirtende Person auftritt.
-
Urteil vom 24. Mai 2007
VI R 78/04
Bei
der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und
Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner
Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen. Liegt
indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht
ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus
anderen Umständen ergeben.
-
Urteil vom 23. Mai 2006
VI R 21/03
1.
Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines
häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche
Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu
erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht
entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands
bereits begonnen
hat.
2. Bei einem
Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige
Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen
Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen
hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im
häuslichen Arbeitszimmer.
-
Urteil vom 4. April 2006
VI R 44/03
1.
Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein
Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen
Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge
berücksichtigt
werden.
2. Zu den
einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten
Haushaltsführung.
-
Urteil vom 19. Dezember
2005 VI R 30/05
Die
Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet auch dann Anwendung,
wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt
wird.
-
Urteil vom 2. Dezember
2005 VI R 63/03
Nutzt
ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase
der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige
Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer
regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der
Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der
späteren beruflichen Tätigkeit zustehen
würde.
-
Urteil vom 16. November 2005
VI R 12/04
Ein
Soldat der Bundesmarine kann für die ersten drei Monate eines jeden
vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes
Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend
machen.
-
Urteil vom 9. November 2005
VI R 19/04
Liegen
zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene
für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf
1 250 € begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch ausgeweitet werden,
dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein
weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches
Arbeitszimmer hergerichtet wird.
-
Urteil vom 18. August
2005 VI R 39/04
1.
Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht
zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt,
so handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches"
Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.
2. Etwas anderes
kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren
räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen
als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit
vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu
entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. Februar 2003
VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und
VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004,
72).
3. Nutzt ein
Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, so sind
die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen
Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen
aufzuteilen.
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 7/02
1.
Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen
Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine
doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen
Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind
in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei
Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner
Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die
Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug
des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an
derselben Tätigkeitsstätte
beschränkt.
-
Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 16/04
Sucht
der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen
Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine
berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen
Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für
Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern
erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes
steuerlich geltend machen.
-
Beschluss vom 10. Februar
2005 VI B 113/04
1.
Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, unter welchen
Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit
eines Steuerpflichtigen zur Verfügung
steht.
2. Dabei sind
die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw.
Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen des FG in tatsächlicher
Art für das Revisionsgericht grundsätzlich
bindend.
-
Urteil vom 16. September
2004 VI R 25/02
Leistet
der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des
Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung
seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn
einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits
danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros
erfolgt.
-
Urteil vom 27. Juli 2004
VI R 43/03
Die
Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5
EStG findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer
Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben
Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1
Satz 5 LStR).
-
Urteil vom 7. Juli 2004
VI R 29/00
Übernimmt
der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz
überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von
Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung
des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um
Arbeitslohn.
-
Urteil vom 9. Dezember
2003 VI R 150/01
Einem
Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule
grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber
für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur
Verfügung gestellt, so dass Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM (jetzt:
1 250 €) regelmäßig zu berücksichtigen
sind.
-
Urteil vom 13. Oktober 2003
VI R 27/02
Das
häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren
Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt
i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3
Halbsatz 2 EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner
Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer
liegt.
-
Urteil vom 7. August 2003
VI R 118/00
Steht
einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im
Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur
Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und
Nachbereitung des Unterrichts nicht aus.
-
Urteil vom 7. August 2003
VI R 16/01
Steht
einem Grundschulleiter, der zu 50 v.H. von seiner Unterrichtsverpflichtung
freigestellt ist, ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung, so
schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer nicht
aus.
-
Urteil vom 7. August 2003
VI R 162/00
1.
Ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank ist auch dann ein
"anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn sich der
Steuerpflichtige dort durch die konkreten Arbeitsbedingungen (z.B.
Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr) in seiner Konzentration gestört
fühlt.
2. Muss
ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang
Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten
verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur
Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2 400 DM
- jetzt: 1 250 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen
sein.
-
Urteil vom 7. August 2003
VI R 17/01
Ein
Arbeitsplatz in einem Großraumbüro ist auch dann ein "anderer
Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
Satz 2 Alternative 2 EStG, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht
individuell zugeordnet ist.
-
Urteil vom 7. August 2003
VI R 41/98
Leistet
ein EDV-Organisator außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom
häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice
Bereitschaftsdienst und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz beim
Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen, sind die Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von
2 400 DM - jetzt: 1 250 €) als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
-
Urteil vom 29. April 2003 VI R
78/02
Bei
einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen
Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche
Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung
bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im
Außendienst verbringt.
-
Urteil vom 20. März 2003
VI R 147/00
Vermietet
der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu
qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so
handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die
Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht
ein.
-
Urteil vom 21. Februar 2003 VI
R 14/02
Häusliches
Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen
"Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3
Halbsatz 2 EStG sein.
-
Urteil vom 19. September 2002
VI R 70/01
1.
"Häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in
die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und
vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder
verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten
dient.
2. Auch ein
im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der
Steuerpflichtige zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als
Archiv nutzt, kann zusammen mit diesem unter die Abzugsbeschränkung des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
fallen.
-
Urteil vom 10. April 2002 VI R
154/00
1.
Die Rechtsprechung, dass Verwaltungspauschalen nach dem
Regelungsverständnis der Verwaltung auszulegen sind, gilt nicht für
solche Verwaltungsanweisungen, die lediglich gesetzesauslegenden Charakter
haben.
2. Ob
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen
Fahrtätigkeit zu gewähren sind, entscheidet sich nicht nach den
abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten
Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.
-
Urteil vom 27. September 2001
X R 92/98
Die
auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind
auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Wohneigentumsförderung nach
§ 10e EStG einzubeziehen, wenn wegen § 4 Abs. 5
Nr. 6b EStG und § 9 Abs. 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 der
Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen
ist.
§ 9 Abs. 5 LStR 1996 Abschn. 38 Abs. 5 LStR 2008 R 9.5 LStH 2008 H 9.4, 9.5 EStG (i.d.F. 2004)
-
Urteil vom
18. Dezember 2008 VI R 39/07
1. Für die Wege
eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten ist keine Entfernungspauschale nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen.
2. Die Fahrtkosten sind
unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in
tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
3. Die frühere
Rechtsprechung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 EStG bei Fahrten zu ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) ist aufgrund
geänderter Rechtsprechung des BFH überholt.
§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 7. Juli 2004
VI R 11/04
Ein
Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der
Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach
jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, übt weder eine Fahr- noch eine
Einsatzwechseltätigkeit aus.
§ 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. EStG
-
Beschluss vom 25. August 2009 VI B
69/09
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab
Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches
Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet,
verfassungsgemäß ist.
§ 9 Abs. 5 i.V.m. EStG
-
Urteil vom 29. November
2006 VI R 3/04
1.
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit
ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind
(Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte
Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die
Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.
|