Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 8 EStG
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§ 8 Abs. 1 EStG
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§ 8 Abs. 1 EStG 1990
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§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG
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§ 8 Abs. 1 und 2 EStG
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§ 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 EStG
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§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG
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§ 8 Abs. 1, 2 EStG
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§ 8 Abs. 1, 2 EStG 2001
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§ 8 Abs. 1, 2 EStG i.d.F. bis VZ 2000
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§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG
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§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG
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§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG
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§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3 EStG
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§ 8 Abs. 2 EStG
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§ 8 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 EStG
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§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG
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§ 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG
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§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG
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§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG 1995
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§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4 EStG
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§ 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 EStG 1996
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§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
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§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 9 EStG
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§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG
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§ 8 Abs. 2 Satz 1, Satz 6, Satz 9 EStG
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§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
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§ 8 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 EStG
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§ 8 Abs. 2 Satz 2, Satz 4 EStG
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§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
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§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
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§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
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§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 1996
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§ 8 Abs. 2 und 3 EStG
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§ 8 Abs. 2; AO 1977 EStG
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§ 8 Abs. 3 EStG
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§ 8 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 EStG
§ 8 EStG
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Urteil vom 6. März 2008
VI R 6/05
Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt
voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf
einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen
Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist
auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über
seinen Lohnanspruch verfügt.
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Urteil vom 19. Dezember 2007
VIII R 13/05
Auf die unentgeltliche Abtretung der einem
beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an
seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur
darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter
einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene
Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002,
685).
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Urteil vom 12. April 2007
VI R 89/04
Überlässt
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum
sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein
uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt
wurde.
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Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 28/05
1.
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem
marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu
erfassenden
Vorteil.
2. Abschn.
31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 bindet die Finanzgerichte nicht in ihren
Feststellungen, ob der Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen
Zinssatz erhalten
hat.
3. Abschn. 31
Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer
obersten Finanzbehörde eines Landes i.S. des § 8 Abs. 2
Satz 8 EStG.
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Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 67/03
Verpflichtet
sich der Arbeitgeber gegenüber dem Darlehensgeber zur Zahlung von
Zinsausgleichszahlungen, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen. Für
die Anwendung der Verwaltungsanweisung (Abschn. 31 Abs. 8 LStR 1993
bis 1996) ist kein Raum.
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Urteil vom 7. Dezember 2004
VIII R 70/02
1.
Das Veranlassungsprinzip ist auch für die Steuerbarkeit von sonstigen
Bezügen aus Aktien nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten. Maßgeblich ist hiernach, ob bei
wertender Beurteilung das die Vorteilszuwendung auslösende Moment oder --im
Falle eines Ursachenbündels-- zumindest eines der auslösenden Momente
in einem nicht zu vernachlässigendem Ausmaß der Erwerbssphäre
zuzuordnen ist (hier: Mitgliedschaftsverhältnis des
Aktionärs).
2.
Diese Voraussetzung wurde auch dann erfüllt, wenn im Rahmen des zweiten
Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) der Erwerber junger Aktien
nach Ablauf der Haltefrist Bonusaktien zugeteilt erhielt. Unerheblich
hierfür ist, ob sich der Bonusanspruch zivilrechtlich gegen die DT-AG oder
gegen einen Dritten (hier: Bundesrepublik Deutschland als
Mehrheitsaktionärin) gerichtet
hat.
3. Der
Zuflusszeitpunkt sowie die Höhe der Kapitaleinnahmen sind nach den
Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen (niedrigster
Kurswert der DT-Aktien an einer deutschen Börse einschließlich
XETRA-Handel am Tag der Depoteinbuchung).
§ 8 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06
Der Veräußerungsgewinn aus einer
Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Kapitalbeteiligung
von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und nur Arbeitnehmern angeboten
worden war.
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Urteil vom 20. Januar 2009
IX R 34/07
1. Auch bei ringweiser
Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und
wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach
§ 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss
an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007,
657).
2. Die bei ringweiser
Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte
Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten
gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung
der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den
Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen
Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner
Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juni
2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).
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Urteil vom 18. Dezember 2008
VI R 34/07
1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven
Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich
nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
(1 %-Regelung).
2. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch
für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen.
Die Feststellungslast obliegt dem FA. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis
des ersten Anscheins berufen.
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 36/04
1. Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer
unter Gewährung einer Erfolgsbeteiligung von 30 % Geldbeträge zur
Verfügung, die der Unternehmer an Brokerfirmen für
Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, so kann eine
solche Vereinbarung eine typische stille Gesellschaft i.S. von § 20
Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen.
2. Für die Annahme einer stillen
Gesellschaft kommt es darauf an, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt
haben und ob der --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde--
Vertragswille auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft gerichtet ist.
3. Auch Renditen aus Gutschriften aus sog.
"Schneeballsystemen" können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen, wenn der Unternehmer bei
entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen
"Renditen" fähig gewesen wäre (Bestätigung der
Rechtsprechung).
4. Es kommt nicht darauf an, ob der Initiator
eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im
Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal
auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich
bestehenden Forderungen ändert daran nichts (Bestätigung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 30. September 2008 VI R
67/05
1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem
Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien
erfüllt wird.
2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine
bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und
wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf
ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt
wird.
3. Der geldwerte Vorteil fließt dem
Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn
die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer
Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen
werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip).
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Urteil vom 2. September 2008
X R 25/07
Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter
für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich
veranlasst.
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Urteil vom 2. September 2008 X R
8/06
1. Wird von einer Provision das Entgelt für
Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der
Einkommensverwendung. Die Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung
erworben werden, stehen mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich
relevanten Sachzusammenhang.
2. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld
im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu
Betriebseinnahmen.
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Urteil vom 19. August 2008
IX R 78/07
Nehmen Eheleute gemeinsam ein
gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes
auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen
des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge
zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt
(Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999
IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).
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Urteil vom 19. Juni 2008
VI R 4/05
1. Ob eine Zuwendung des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt oder ob sie
aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer
anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen
ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das
Finanzgericht.
2. Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder
einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverhältnis Aktienankaufs- oder
Vorkaufsrechte eingeräumt, fließt dem Arbeitnehmer nicht zum
Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des
entgeltlichen Verzichts hierauf ein geldwerter Vorteil zu (Fortführung der
Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 3. Mai 2007
VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; vom 23. Juni 2005
VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005
VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).
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Urteil vom 13. September 2007
VI R 26/04
Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines
ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer
Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von
Kursrisiken, so führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die
Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber beruht.
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Urteil vom 16. Januar 2007
IX R 69/04
1.
Die Befristung des (dinglichen) Nießbrauchs führt zivilrechtlich zu
dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts
zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Das gilt jedoch
dann nicht, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts
ausdrücklich oder konkludent auch für den Zeitraum nach Ablauf der
(Bedingungs-)Frist vereinbart
wird.
2.
Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung
(Gesamtsozialversicherung) sind --bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
gegen die Versorgungseinrichtung-- als Arbeitslohn mit ihrer Abführung
durch den Arbeitgeber gegenwärtig
zugeflossen.
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Urteil vom 15. Februar
2006 VI R 92/04
Durch
die Zahlung des Gegenwerts beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fließt den Arbeitnehmern
kein Arbeitslohn zu.
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Urteil vom 14. September
2005 VI R 32/04
Leistet
der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems
Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse, fließt den Arbeitnehmern
kein Arbeitslohn zu.
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Urteil vom 28. Januar 2003 VI
R 48/99
Lädt
ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers
Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens,
Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem
Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche
Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers
handelt.
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Urteil vom 26. Februar 2002 IX
R 20/98
1.
Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern
gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am
geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten,
mindern die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des § 255
Abs. 1 Satz 3 HGB, und zwar auch dann, wenn der Eigenkapitalvermittler
auf das von den Gesellschaftern zu erbringende Eigenkapital direkt an den Fonds
leistet.
2. Für
die steuerrechtliche Qualifizierung der Rückflüsse kommt es nicht
darauf an, ob das FA die betreffenden Provisionen als Anschaffungskosten
behandelt oder als Werbungskosten abgezogen hat.
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Urteil vom 30. Oktober 2001
VIII R 15/01
Der
Zufluss von (Kapital-)Einnahmen i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1
EStG durch bloße Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch
sog. Novation kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger
(Steuerpflichtige) nach den gesamten Umständen des Einzelfalles davon
ausgehen durfte, dass er, hätte er statt des "Stehenlassens" des
gutgeschriebenen Betrages und ggf. dessen "Novation" die Auszahlung
gewählt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ausgezahlt bekommen
hätte.
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Urteil vom 12. September 2001
VI R 154/99
Zur
Frage, ob Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Pensionskasse zur
Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne als Arbeitslohn
der aktiven oder ehemaligen Arbeitnehmer zu qualifizieren
sind.
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Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R
35/00
Der
erkennende Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass die den
Kapitalanlegern von der Ambros S.A. gutgeschriebenen und von den Anlegern wieder
angelegten (Schein-) Renditen für Zeiträume bis 30. September
1990 zu Kapitaleinkünften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4,
erste Alternative EStG führten (Fortführung der BFH-Urteile vom
22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, und
VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997,
761).
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Urteil vom 20. März 2001
IX R 97/97
Zahlungen
durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks
zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder)
kein Anspruch besteht.
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Urteil vom 24. Januar 2001 I
R 100/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
3. Die
Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer das
Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit
ausübt.
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Urteil vom 9. November 2000 IV R
45/99
Legt
ein Steuerpflichtiger den beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis von
seinem früheren Arbeitgeber zu einem verbilligten Kaufpreis erworbenen PKW
in einen neu eröffneten eigenen Betrieb ein, so ist zu prüfen, ob
neben dem vereinbarten Kaufpreis zusätzlicher Anschaffungsaufwand zu
aktivieren ist. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die
Verbilligung auf mögliche andere Ansprüche aus dem
Dienstverhältnis verzichtet hat.
§ 8 Abs. 1 EStG 1990
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Urteil vom 7. September 2005
I R 118/04
1.
Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG ist keine Einnahme
i.S. des § 3c EStG
1990.
2. Es ist
nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Mai
1996 I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997,
63).
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Urteil vom 24. Januar 2001
I R 119/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. § 19a
Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland börsennotierte Aktien und
damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Bestätigung
des BFH-Beschlusses vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165,
101, BStBl II 1991,
929).
3. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
4. Das
anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von
der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt
ist.
5. Wird das
Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausländischen
Konzernobergesellschaft) gewährt und hat der Arbeitgeber (hier: die
inländische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete
Kenntnis, ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2
EStG nicht zum Einbehalt der bei Ausübung des Optionsrechts auf die
Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG
§ 8 Abs. 1 und 2 EStG
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Urteil vom 23. Juni 2005
VI R 10/03
1.
Gewährt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehen, das mit einem
Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist, wird ein Zufluss von
Arbeitslohn nicht bereits durch die Hingabe des Darlehens
begründet.
2.
Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer
fließt diesem ein geldwerter Vorteil aus dem Bezug von Aktien zu einem
unter dem Kurswert liegenden Übernahmepreis grundsätzlich erst dann
zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche
Eigentum an den Aktien verschafft
wird.
3.
Überträgt der Arbeitnehmer das Darlehen nebst Wandlungsrecht gegen
Entgelt auf einen Dritten, fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil
im Zeitpunkt der Übertragung
zu.
4. Der geldwerte
Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der
Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der
Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien
erlangt, und den Erwerbsaufwendungen.
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Urteil vom 23. Juni 2005
VI R 124/99
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch
Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch
auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von
Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der
Wandelschuldverschreibung
begründet.
2.
Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer
fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn
dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum
an den Aktien verschafft wird.
§ 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 EStG
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 20. Juni 2001 VI R
105/99
Wird
einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das
Dienstverhältnis ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht eingeräumt,
fließt ein geldwerter Vorteil weder bei der Einräumung, noch zum
Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit zu, sondern erst bei verbilligtem
Aktienbezug nach Optionsausübung (Anschluss an BFH-Urteile vom
24. Januar 2001 I R 100/98, BFH/NV 2001, 965, DStR 2001, 931, und
I R 119/98, BFH/NV 2001, 968, DStR 2001,
934).
§ 8 Abs. 1, 2 EStG
§ 8 Abs. 1, 2 EStG 2001
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Urteil vom 18. Oktober 2007
VI R 57/06
Überlässt ein Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können
einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als
Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der
sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug
nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog.
1 %-Regelung bemessen wird.
§ 8 Abs. 1, 2 EStG i.d.F. bis VZ 2000
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG
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Urteil vom 4. April 2008
VI R 85/04
1. Sucht ein Außendienstmitarbeiter
mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so
ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
2. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2
Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der
Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch
für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für
eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht
auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des
Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
arbeitsrechtlich untersagt ist.
3. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt
der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der
tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags
ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer
vorzunehmen.
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG
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Urteil vom 28. August 2008
VI R 52/07
1. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur
privaten Nutzung überlassen, so ist ein Zuschlag nach § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nur vorzunehmen, wenn der
Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein
Anscheinsbeweis, der durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten
Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden kann.
2. Mit der Entkräftung des Anscheinsbeweises
ist der Sachverhalt zur Ermittlung des Zuschlags im Hinblick auf Art und Umfang
der Nutzung des Dienstwagens umfassend aufzuklären (Anschluss an
Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887,
und VI R 68/05, BStBl II 2008, 890).
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 18. August
2005 VI R 32/03
1.
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und
Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich,
wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
gemischt veranlasst
sind.
2. Bei
gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die
Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem
betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil
darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind
grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO
1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das
Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit
Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen
durchgeführten Reise-Bestandteilen
stehen.
3. Der Wert
einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann
grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber
für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine
abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine
Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten
Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht
entspricht.
4. Macht
der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch,
so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich
nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der
Haftung nicht entgegen.
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Urteil vom 17. August
2005 IX R 10/05
Überlässt
der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der
innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet
regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte
Wohnraumüberlassung aus.
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3 EStG
§ 8 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 19. August
2004 VI R 33/97
1.
Nutzt eine Arbeitnehmerin aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich
eingeräumten Wohnungsrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil
Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit
erweist.
2. Anders
als bei der Einräumung eines Erbbaurechts fließen in einem solchen
Fall die Einnahmen nicht bereits mit der Bestellung, sondern erst laufend mit
der Nutzung zu.
3.
Die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3
SGB IV vorgesehenen Durchschnittswerte der SachbezV in der Fassung vor 1996
kamen nur für solche Sachbezüge in Betracht, für die sie nach
Ermächtigungsgrundlage und Ziel der Regelung geschaffen waren. Hierzu
zählte nicht der Vorteil, eine Wohnung mit außergewöhnlicher
Ausstattung nutzen zu dürfen.
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Urteil vom 4. April 2001 VI R
96/00
Überlässt
der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und
unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte
Vorteil nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass.
§ 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine
Anwendung.
§ 8 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 EStG
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Urteil vom 14. September
2005 VI R 37/03
Übernimmt
der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten,
Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen
Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten
Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst
wird.
§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG
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Urteil vom 16. November
2005 VI R 64/04
1.
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn
nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt
eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch
ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert
und offen gelegt
werden.
2. Kann der
Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird
über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil
nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils
anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in
Betracht.
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Urteil vom 9. November
2005 VI R 27/05
Ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form
geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an
ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem
fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
§ 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG
-
Urteil vom 10. April 2008
VI R 38/06
1. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen
eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit
bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs
und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel
sind.
2. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus.
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Urteil vom 7. November
2006 VI R 19/05
1.
Die 1 v.H.-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des
Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins
für eine private
Nutzung.
2. Das
Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den
Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein
ausgesprochen worden
ist.
3. Die
Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet
angesehen werden kann, obliegt der
Tatsacheninstanz.
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Urteil vom 7. November 2006
VI R 95/04
Bei
der 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines
Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht
durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn
dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten
Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2
Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu
bringen.
§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG
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Beschluss vom 23. April 2009 VI B
118/08
1. Nutzt der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf
Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen
Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher
Vorteil vor.
2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines
betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist
nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom
15. November 2007 VI ER-S 4/07).
§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG 1995
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Urteil vom 23. August 2007
VI R 74/04
Bei der Bemessung der verbilligten
Überlassung einer Unterkunft, die als Sachbezug dem Arbeitsentgelt
hinzuzurechnen ist, sind die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung in ihrer
in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils gültigen Fassung im
Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen.
§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4 EStG
-
Urteil vom 16. März
2006 VI R 87/04
1.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den
beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden
oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und
zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs
enthalten.
2.
Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können
miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die
einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der
zeitlichen Reihenfolge aufgeführt
werden.
3. Der
Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist
im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten
Gesamtkilometerstands zu
dokumentieren.
4.
Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen
lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn
der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht
beeinträchtigt wird.
§ 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 EStG 1996
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Urteil vom 23. August 2007
VI R 74/04
Bei der Bemessung der verbilligten
Überlassung einer Unterkunft, die als Sachbezug dem Arbeitsentgelt
hinzuzurechnen ist, sind die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung in ihrer
in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils gültigen Fassung im
Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 13. September 2007
VI R 26/04
Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines
ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer
Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von
Kursrisiken, so führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die
Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber beruht.
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Urteil vom 17. Juni 2005
VI R 84/04
1.
Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer
zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs
zurückbleibt. Für den danach maßgeblichen üblichen Endpreis
des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern
auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten
Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen
würde.
2. Wird
zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich,
kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten
Marktübersichten für gebrauchte PKW orientieren. Das Ergebnis dieser
Schätzung ist in der Revision nur eingeschränkt
überprüfbar.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 VI R 29/02
Lohnzahlungen
in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld
und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9
EStG findet auf sie keine Anwendung.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 VI R 51/03
Auf
zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer findet die
Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine
Anwendung.
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Urteil vom 6. November 2001 VI
R 62/96
1.
Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Kfz auch dann
unentgeltlich zur privaten Nutzung i.S. von Nr. 7.4 des BMF-Schreibens vom
8. November 1982 (BStBl I 1982, 814) bzw. Abschn. 31 Abs. 7
Satz 3 Nr. 4 LStR 1990, wenn der Arbeitnehmer das Kfz auf Veranlassung
des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten des Kfz trägt und im
Innenverhältnis zum Arbeitnehmer allein über die Nutzung des Kfz
bestimmt.
2. Auch
bei Campingfahrzeugen kann es sich um PKW bzw. Kraftwagen i.S. der Nr. 7.4
des BMF-Schreibens in BStBl I 1982, 814 bzw. Abschn. 31 Abs. 7 LStR
1990 handeln.
3.
Kann der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kfz auch für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, ist ein zusätzlicher
geldwerter Vorteil zu erfassen.
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Urteil vom 26. Juli 2001
VI R 122/98
1.
Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz entsprechend den Richtlinien des
BMF vom 9. Juni 1973 (MinBlFin 1973, 306 ff.) über Beschaffung
und Haltung "beamteneigener" Kraftfahrzeuge überlassen, bleibt der
Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des
Kfz.
2. Bei der
Wagenpflegepauschale in Höhe von 30 DM monatlich gemäß den
vorgenannten Richtlinien handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach
§ 3 Nr. 50
EStG.
3. Wird ein
Kfz entsprechend den vorgenannten Richtlinien an einen Arbeitnehmer für
Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
überlassen, erzielt der Arbeitnehmer daraus Sachbezüge nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil
ist nicht nach § 3 Nr. 13 EStG oder § 3 Nr. 16
EStG steuerfrei.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 9 EStG
§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG
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Urteil vom 30. Mai 2001 VI R
123/00
1.
Ob ein geldwerter Vorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben
ist, ist allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete
Ware oder Dienstleistung zu
ermitteln.
2. Ein
geldwerter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn der übliche Endpreis
für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder
Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der
konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen
wird.
3. Ein
Arbeitgeber, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt, kann
seinen Arbeitnehmern auch dadurch einen geldwerten Vorteil i.S. des
§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG gewähren, dass er im Voraus auf
die ihm zustehende Vermittlungsprovision verzichtet, sofern das
Versicherungsunternehmen aufgrund dieses Verzichts den fraglichen Arbeitnehmern
den Abschluss von Versicherungsverträgen zu günstigeren Tarifen
gewährt, als das bei anderen Versicherungsnehmern der Fall
ist.
§ 8 Abs. 2 Satz 1, Satz 6, Satz 9 EStG
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Beschluss vom 19. November 2008
VI R 80/06
1. Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur
Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer
Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, sind
mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der
Sachbezugsverordnung anzusetzen (Bestätigung des BFH-Urteils vom
6. Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355;
gegen R 31 Abs. 6a Nr. 2 bzw. Abs. 8 Nr. 2 LStR).
2. Steuerfreie Bezüge sind in die
Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2
Satz 9 EStG nicht einzubeziehen.
3. § 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann
zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu
erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom
19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993,
519).
§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
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Urteil vom 18. Dezember 2008
VI R 34/07
1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven
Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich
nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
(1 %-Regelung).
2. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch
für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen.
Die Feststellungslast obliegt dem FA. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis
des ersten Anscheins berufen.
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Urteil vom 23. Februar
2005 I R 70/04
1.
Die Erteilung einer Pensionszusage an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im
Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die
Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen
zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft,
ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige
wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verläßlich
abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2.
Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den
Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer
Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar.
Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG mit 1 v.H. des Listenpreises, sondern nach
Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.
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Urteil vom 16. Februar
2005 VI R 37/04
Bemessungsgrundlage
für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten
nach der 1 v.H.-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische
Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für
ein werkseitig eingebautes
Satellitennavigationsgerät.
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Urteil vom 15. Mai 2002
VI R 132/00
1.
Steht ein betriebliches Kfz mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur
Verfügung, beläuft sich der nach § 8 Abs. 2 Satz 2
EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermittelnde
geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 v.H. des
inländischen Listenpreises des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer.
2. Der
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Vorteil ist in diesem Fall entsprechend
der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
§ 8 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 EStG
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Urteil vom 7. Juni 2002
VI R 53/01
Sind
dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette zwischen fünf und acht Filialen
fest zugeordnet, die er täglich aufsucht, um dort Arbeiten zu verrichten,
die den wesentlichen Inhalt seines Aufgabengebiets betreffen, handelt es sich
bei der Fahrt von der Wohnung zu der als erste aufgesuchten Filiale und der
Fahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung jeweils um Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dementsprechend ist nach § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG ein geldwerter Vorteil zu erfassen, sofern das dem
Bezirksleiter überlassene betriebliche Kfz auch für diese Fahrten
genutzt wird.
§ 8 Abs. 2 Satz 2, Satz 4 EStG
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Urteil vom 7. Juni 2002
VI R 145/99
1.
Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in
der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte
Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn
dar.
2. Stellt der
Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt
es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien
Auslagenersatz.
3.
Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der
1 v.H.-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die
Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer
anzusetzen.
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
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Urteil vom
23. April 2009 VI R 81/06
1. Für die Frage,
ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von
§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht
entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt
ist.
2. Allerdings sind
Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des
Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im
Sinne des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil vom
2. Dezember 2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544).
3. Ist die private
Nutzung eines betrieblichen PKW durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH
ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der
Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung
des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall
immer Sachlohn und keine vGA vor.
4. Dagegen ist eine
vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu
qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15. November 2007
VI ER-S 4/07).
5. Bei einer
nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch
den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer
liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot
nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen".
Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das
Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst
sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im
Einzelfall.
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Urteil vom 10. Juli 2008
VI R 21/07
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des
Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht
zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers
längerfristig eingesetzt ist.
§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
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Beschluss vom
29. März 2005 IX B 174/03
Im
Fall der Überlassung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer zu
dessen privater Nutzung richtet sich die im Rahmen des § 8 Abs. 2
Satz 4 EStG (Wert des Sachbezugs) zu ermittelnde AfA nicht notwendig nach
den Ansätzen, die der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung geltend
gemacht hat. Vielmehr ist im Regelfall von einer AfA für PKW von
12,5 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen
Gesamtnutzungsdauer des PKW auszugehen.
§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
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Urteil vom 27. Oktober
2004 VI R 29/02
Lohnzahlungen
in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld
und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9
EStG findet auf sie keine Anwendung.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 VI R 51/03
Auf
zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer findet die
Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine
Anwendung.
§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 1996
-
Urteil vom 13. September 2007
VI R 26/04
Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines
ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer
Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von
Kursrisiken, so führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die
Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber beruht.
§ 8 Abs. 2 und 3 EStG
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Urteil vom 5. September 2006
VI R 41/02
Erhält
ein Arbeitnehmer verbilligt Waren (z.B. Jahreswagen), die sein Arbeitgeber
herstellt oder vertreibt, kann die Höhe des geldwerten Vorteils nach der
Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und
Rabattfreibetrag, oder mit diesen nach der des § 8 Abs. 3 EStG
ermittelt werden.
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Urteil vom 9. Oktober 2002
VI R 164/01
Auf
den geldwerten Vorteil eines zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens ist der
Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht anwendbar,
wenn der Arbeitgeber --eine Landeszentralbank-- Darlehen dieser Art nicht an
Fremde vergibt.
§ 8 Abs. 2; AO 1977 EStG
-
Urteil vom 7. November 2001 I
R 14/01
1.
Die Haftung nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom
Vergütungsgläubiger erbrachten Leistungen zu beschränkt
steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers i.S. des
§ 49 EStG
führen.
2. Ob
eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem
Bereich der "Liebhaberei" zuzuordnen ist, muss bei beschränkt
Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen beurteilt
werden.
3. Das
Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein "im Ausland gegebenes
Besteuerungsmerkmal", das nach § 49 Abs. 2 EStG außer
Betracht bleiben könnte (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996,
BStBl I 1996,
89).
4. Bei einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt
eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu
steuerpflichtigen Einkünften (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 4.
Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFH/NV
1999, 269).
5. Die
Verletzung einer Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln kann nur dann zu
nachteiligen Rechtsfolgen führen, wenn zumindest Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eine weitere
Sachverhaltsauklärung möglich gewesen
wäre.
§ 8 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07
Die unverbindliche Preisempfehlung eines
Automobilherstellers ist jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete
Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts
für sog. Jahreswagen zu bewerten.
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Urteil vom 23. August 2007
VI R 44/05
Gibt der Arbeitgeber Provisionen, die er von
Verbundunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen
erhalten hat, in bestimmten Fällen an eigene Arbeitnehmer weiter,
gewährt er Bar- und nicht Sachlohn, wenn eine Vermittlungsleistung nur den
Verbundunternehmen erbracht wird und auch nur diesen gegenüber
Ansprüche bestehen, mit der Folge, dass weitergeleitete Provisionen nicht
nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind.
-
Urteil vom 16. Februar
2005 VI R 46/03
1.
Kann eine Hausmeisterwohnung auch an Dritte vermietet werden, kommt der
Rabattfreibetrag zum Zuge, wenn der Arbeitgeber zumindest in gleichem Umfang an
Dritte vermietet.
2.
Ob es für den Ausgangsbetrag der Rabattbesteuerung bei einer verbilligt
überlassenen Hausmeisterwohnung gerechtfertigt ist, wegen
Zugangseinschränkungen oder sonstigen Nutzungsbeeinträchtigungen
Abschläge vorzunehmen, ist Tatfrage.
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Urteil vom 18. September 2002
VI R 134/99
Auf
den geldwerten Vorteil eines zinslosen Arbeitgeberdarlehens kann der
Rabattfreibetrag nicht schon deswegen angewendet werden, weil der Arbeitgeber
drei verbundenen Unternehmen Darlehen
gewährt.
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Urteil vom 27. August 2002 VI
R 63/97
Der
Rabattfreibetrag kommt auch bei der verbilligten Abgabe von Medikamenten an die
Belegschaft eines Krankenhauses in Betracht.
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Urteil vom 27. August 2002 VI
R 158/98
Bezieht
ein Krankenhaus neben Medikamenten für den eigenen Bedarf auch solche, die
die Beschäftigten bestellen durften, so kommt der Rabattfreibetrag auf die
von den Beschäftigten bestellten Medikamente nur zum Zuge, wenn Medikamente
dieser Art mindestens im gleichen Umfang an Patienten abgegeben
werden.
§ 8 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 EStG
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