Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 7i EStG
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Urteil vom 24. Juni 2009
X R 8/08
Denkmal i.S. des § 7i EStG kann
steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein
(tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs).
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Urteil vom 14. Januar
2004 X R 19/02
1.
§ 10f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG schließt eine
Doppelförderung derselben Aufwendungen aus. Die Vorschrift hindert jedoch
nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher
Fördermöglichkeiten für dieselbe
Baumaßnahme.
2.
Der Grundlagenbescheid i.S. des § 7i Abs. 2 EStG ist nur insoweit
bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des
§ 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der
übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die
Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ihnen ist auch
die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist,
vorbehalten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. September 2001
IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003,
912).
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Urteil vom 14. Januar 2003
IX R 72/00
Hat
die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach
§ 7i Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese
denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den
Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der
auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb
kein selbständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist (Abgrenzung
zum BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, BFHE 181, 312,
BStBl II 1997, 176).
§ 7i (ab 1991) EStG
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Urteil vom 20. August 2002
IX R 40/97
Nach
§ 7i Abs.1 EStG können bei einem im Inland belegenen,
denkmalgeschützten Gebäude erhöhte Absetzungen auf
Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme auch dann
vorgenommen werden, wenn die einzelne Maßnahme Teil einer
Gesamtbaumaßnahme ist. Voraussetzung ist insoweit, dass die einzelne
Baumaßnahme sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen
ist.
§ 7i Abs. 1 Satz 7 EStG
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Urteil vom 20. Juni 2007
X R 13/06
1. Der Abzug von Aufwendungen, die steuerlich
"wie Sonderausgaben" zu behandeln sind, setzt eine wirtschaftliche Belastung des
Steuerpflichtigen voraus.
2. Im öffentlichen Interesse geleistete
Zuschüsse Privater mindern die Abzugsbeträge nach § 10f
EStG.
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