Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 7h EStG
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Urteil vom 21. August 2001 IX
R 20/99
1.
Mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG entscheidet die
zuständige Gemeindebehörde für die Finanzbehörden bindend,
was unter "Modernisierung" und "Instandsetzung" i.S. von § 177 BauGB
zu verstehen ist.
2.
Die Gemeindebehörde entscheidet aber nicht bindend über die
persönliche Abzugsberechtigung, also nicht darüber, wer
Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen
sind (Anschluss an das Senatsurteil vom 6. März 2001
IX R 64/97, DB 2001, 1592 zu § 82i
EStDV).
§ 7h EStG 1990
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Urteil vom 4. Mai 2004
XI R 38/01
1.
Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die
bescheinigende Gemeinde, ob --nach Art und Umfang-- Baumaßnahmen im Sinne
der Vorschrift durchgeführt wurden.
2. Im Gegensatz zu
den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an
Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht
vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der
begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).
§ 7h Abs. 2 EStG 1990
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Urteil vom 22. September
2005 IX R 13/04
die
Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt
worden
Die
Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde gemäß
§ 7h Abs. 2 EStG stellt einen Grundlagenbescheid dar, bei dessen
Erlass allein die Gemeindebehörde prüft, ob
Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des
§ 177 BauGB durchgeführt wurden.
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