Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 7g EStG
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Urteil vom 26. Februar 2008
VIII R 82/05
Ansparrücklagen nach § 7g
Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung
ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber
während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden (Anschluss an
BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl
II 2004, 187).
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Urteil vom 29. November 2007
IV R 82/05
1. Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer
im Wege der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommenen
Ansparrücklage kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein
entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz ausgewiesen
wird.
2. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen
des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch dann erfüllt, wenn
die personelle Verflechtung zwischen der als Nutzerin der Wirtschaftsgüter
vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem investierenden Besitzunternehmen lediglich
über eine mittelbare Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens
an der Betriebs-GmbH gegeben ist.
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Urteil vom 6. September
2006 XI R 28/05
1.
Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog.
Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb
des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für
dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn
der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt,
weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht
durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist (Abgrenzung von
BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl
II 2002, 385).
2.
Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche
Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für
die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (anders BMF-Schreiben vom 25. Februar
2004, BStBl I 2004, 337, Rn 8, 15).
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Urteil vom 31. August 2006 IV
R 26/05
Für
Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparrücklage nach § 7g
Abs. 3 bis 5 EStG ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden. Sobald
für die begünstigten Tiere Abschreibungen vorgenommen werden
dürfen, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1
EStG in vollem Umfang auch insoweit aufzulösen, als der
Rücklagenbetrag das spätere Abschreibungsvolumen
übersteigt.
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Urteil vom 13. Dezember
2005 XI R 52/04
Für
den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG genügt es,
wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten --und im Falle eines
Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen-- in einer zeitnah
erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen
des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur
Verfügung gestellt werden kann.
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Urteil vom 6. März 2003
IV R 23/01
Ermittelt
der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, kann er
eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung
eines begünstigten Wirtschaftsguts nur dann als Betriebsausgabe abziehen,
wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des
Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und
buchmäßig (hier: in der Gewinnermittlung)
nachweist.
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Urteil vom 27. September 2001
X R 4/99
Führt
der Steuerpflichtige seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung
im Ganzen fort, so kann er für nach der Verpachtung angeschaffte oder
hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens keine
Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch
nehmen.
§ 7g Abs. 1 EStG
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Urteil vom 14. März 2006
I R 83/05
1.
Die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass für das betreffende Wirtschaftsgut in früheren Jahren eine AfA in
fallenden Jahresbeträgen vorgenommen
wurde.
2. Eine
Bilanz kann auch dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
EStG berichtigt werden, wenn ein darin enthaltener Ansatz nicht gegen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sondern nur gegen
steuerrechtliche Vorschriften
verstößt.
3.
Kann eine Bilanz auf verschiedenen Wegen berichtigt werden, so obliegt die
Auswahl des Korrekturwegs dem Unternehmer.
§ 7g Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 17. Mai 2006
X R 43/03
Ein
Steuerpflichtiger kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1
EStG für im Jahr der Betriebseröffnung (hier: 2001) angeschaffte oder
hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch
nehmen, wenn er kein Existenzgründer i.S. von § 7g Abs. 7
EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g
Abs. 3 ff. EStG bilden konnte. Diesem Ergebnis steht § 7g
Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (vgl. nunmehr:
§ 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des
Kleinunternehmerförderungsgesetzes) nicht
entgegen.
§ 7g Abs. 3 EStG
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Urteil vom 11. Oktober 2007
X R 1/06
1. Die Bildung der Ansparrücklage nach
§ 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche
Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder in den Aufzeichnungen
für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom
6. September 2006 XI R 28/05, BFHE 215, 115).
2. Wurden für die Anschaffung von
gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen nach § 7g
Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige die
vorgeblich geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen
Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben
Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der
Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die
Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang
nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien
(Bestätigung des BFH-Urteils vom 6. September 2006
XI R 28/05, BFHE 215, 115). Dasselbe gilt regelmäßig auch
dann, wenn der Steuerpflichtige bei der wiederholten Bildung der Rücklagen
die Anzahl derjenigen Wirtschaftsgüter erhöht, für die er schon
bisher Rücklagen in Anspruch genommen hatte.
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Urteil vom 1. August 2007
XI R 47/06
1. Veräußert ein Steuerberater seinen
Mandantenstamm als (einzige) wesentliche Betriebsgrundlage, behält sich
aber einzelne von ihm auch künftig betreute Mandate zurück und/oder
ist er für den Erwerber des Mandantenstammes weiterhin als Steuerberater
selbständig tätig, kann er im Jahr vor der beabsichtigten
Veräußerung eine sog. Ansparrücklage bilden, sofern unter den
gegebenen Umständen noch mit einer Anschaffung der bezeichneten
Wirtschaftsgüter für den "Restbetrieb" zu rechnen ist.
2. Eine Ansparrücklage kann insbesondere
nicht mehr gebildet werden, wenn die voraussichtlich im "Restbetrieb"
ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der in der bisherigen
Steuerberaterpraxis ausgeübten entsprechen wird, mangels
Gewinnerzielungsabsicht der "Restbetrieb" voraussichtlich eine sog. Liebhaberei
sein wird oder das anzuschaffende Wirtschaftsgut aufgrund seiner voraussichtlich
überwiegenden privaten Nutzung nicht zum notwendigen oder gewillkürten
Betriebsvermögen des "Restbetriebes" gehören wird.
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Urteil vom 11. Juli 2007
I R 104/05
Wären die im Rahmen der Ansparabschreibung
geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Falle einer
wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann von einer voraussichtlichen
Anschaffung i.S. von § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden,
wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind.
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Urteil vom 19. April 2007
IV R 28/05
1. Eine Ansparrücklage kann außerhalb
des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n.F. vor Vollendung
der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur
gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine
Genehmigung verbindlich beantragt oder --falls eine Genehmigung nicht
erforderlich ist-- mit der Herstellung begonnen worden ist.
2. Die Aufteilung des Gewinns des
Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in
denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine
Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu
berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte
des zweiten Kalenderjahres fällt.
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Urteil vom 25. April 2002
IV R 30/00
Die
Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3
EStG setzt für einen erst zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die
Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen
ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen
angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung
voraus.
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Urteil vom 12. Dezember 2001
XI R 13/00
Die
Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3
EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die
Investition sei wirklich beabsichtigt.
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Urteil vom 14. August 2001 XI R
18/01
Zwischen
der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und der
Investition muss ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser ist nicht
gewahrt, wenn die Rücklage erst später als zwei Jahre nach Anschaffung
des Wirtschaftsguts gebildet wird.
§ 7g Abs. 3 bis 5 EStG
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Urteil vom 20. Dezember 2006
X R 31/03
1.
Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung
einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht
grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs-
bzw. Betriebsaufgabegewinn (Anschluss an BFH-Urteile vom 10. November 2004
XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und
XI R 56/03, BFH/NV 2005,
845).
2. Der
Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3
EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden
Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst
hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder
aufzugeben.
§ 7g Abs. 3 bis 6 EStG
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Urteil vom 21. September
2005 X R 32/03
1.
Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparrücklage gemäß
§ 7g Abs. 3 EStG vorzeitig --d.h. bereits mit Wirkung für
das Folgejahr ihrer Bildung-- auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit
eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat. Damit
entzieht er einer nur teilweisen Fortführung der Rücklage bis zum
Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 4 Satz 2 EStG die rechtliche
Grundlage.
2. Das
Recht zur vorzeitigen Auflösung der Ansparrücklage kann längstens
bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt
werden, auf welche sich die Auflösung auswirken
soll.
§ 7g Abs. 3 bis 7 EStG
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 75/05
1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu,
ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g
Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.
2. Die Bildung einer Ansparrücklage
gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung
der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung
ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die
verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen
voraus.
3. Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung erlassenen Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.
§ 7g Abs. 3 und 6 EStG
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Urteil vom 19. September 2002
X R 51/00
Die
für die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG
erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung eines
Wirtschaftsguts setzt eine hinreichende Konkretisierung der geplanten
Investition voraus. Die insoweit zu treffende Prognose ist bei
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG
ermitteln, aus der Sicht am Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums
vorzunehmen.
§ 7g Abs. 3 und 6 EStG 1998
§ 7g Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1997
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Urteil vom 16. September
2004 X R 5/02
Wechselt
der Steuerpflichtige zu Beginn eines Wirtschaftsjahres von der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch
Bestandsvergleich, gilt kraft der Fiktion des § 7g Abs. 2
Nr. 1 Buchst. a 2. Halbsatz EStG 1997 das für die
Ansparabschreibung vorausgesetzte Größenmerkmal auch dann als
erfüllt, wenn das Betriebsvermögen ausweislich der
Eröffnungsbilanz mehr als 400 000 DM
beträgt.
§ 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 62/06
Für bereits angeschaffte
Wirtschaftsgüter kann wegen fehlenden Finanzierungszusammenhangs zwischen
Rücklage und Investition eine Ansparrücklage nach § 7g EStG
nicht gebildet werden, wenn die Rücklage erst nach dem Anschaffungsjahr
allein wegen zwischenzeitlicher Änderung des Einkommensteuerbescheids
für das Investitionsjahr gebildet wird, um die aufgrund des
Änderungsbescheids überschrittene Einkommensgrenze für die
Begünstigung nach § 10e EStG erneut zu unterschreiten.
§ 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG 2002
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Urteil vom 28. Mai 2009
III R 8/06
Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen
Einkünfte und Bezüge des Kindes ist eine vom Kind gebildete
Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002, die es gemäß
§ 7g Abs. 6 EStG 2002 bei seinen gewerblichen Einkünften als
Betriebsausgaben abgezogen hat, nicht entsprechend § 32 Abs. 4
Satz 4 EStG 2002 als Bezug anzusetzen.
§ 7g Abs. 3, 5 EStG
§ 7g Abs. 4, 5 und 6 EStG
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Urteil vom 28. April 2005 IV R
30/04
Eine
unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete
Ansparrücklage ist auch dann gemäß § 7g Abs. 4
Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der
Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und
das FA die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der
Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach
§ 7g Abs. 5 und 6 EStG.
§ 7g Abs. 6 EStG
§ 7g Abs. 7 EStG
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Urteil vom 2. August 2006
XI R 44/05
1.
Bei der Beurteilung, ob jemand Existenzgründer ist, sind
Gewinneinkünfte aus Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften von
jeweils weniger als 1 v.H. schädlich; auf die Höhe und die Art
der Gewinneinkünfte kommt es nicht
an.
2. Der
Gesetzgeber ist bei der Beurteilung, wen er als Existenzgründer i.S. des
§ 7g Abs. 7 EStG ansehen will, nicht daran gehindert, allein auf
den Bezug von Gewinneinkünften abzustellen. Der Grundsatz der
Rechtsformneutralität als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes
verlangt nicht, dass Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft und an einer
Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in jeder Beziehung gleich behandelt
werden.
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