Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 7a EStG
-
Urteil vom 26. Februar 2002
IX R 42/99
1.
Von der Begünstigung des § 7c EStG werden alle mit der
Fertigstellung einer Wohnung (Bezugsfertigkeit) zusammenhängenden
Aufwendungen erfasst. Dementsprechend sind derartige Aufwendungen dem Grunde
nach auch dann solche i.S. des § 7c EStG, wenn sie die
Höchstbemessungsgrundlage des § 7c Abs. 3 Satz 1 EStG
übersteigen.
2.
Entstehen im Zusammenhang mit der Herstellung einer Eigentumswohnung
Aufwendungen für die Installation einer Heizungsanlage, die für sich
gesehen nach § 82a EStDV begünstigt wären, können
erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG und nach § 82a EStDV
wegen des Kumulationsverbots gemäß § 7a Abs. 5 EStG
nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.
-
Urteil vom 29. März 2001
IV R 49/99
Sonderabschreibungen
für ein Handelsschiff nach § 82f Abs. 1 EStDV können
nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens während des
gesamten Begünstigungszeitraums in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn die
Sonderabschreibung bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach
§ 82f Abs. 4 EStDV geltend gemacht
wird.
§ 7a Abs. 1 und 2 EStG
-
Urteil vom 28. Oktober 2008
IX R 53/06
1. § 4 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchst. b FördG fördert Anschaffungskosten von nach
dem 31. Dezember 1998 fertig gestellten Baumaßnahmen nur durch
Sonderabschreibungen auf Anzahlungen, die bis zum 31. Dezember 1998
geleistet werden.
2. Wer für seine Investition
(Baumaßnahme) Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG in Anspruch nimmt, kann nicht
zugleich erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG beanspruchen.
§ 7a Abs. 2 EStG
-
Urteil vom 20. April 2004
IX R 49/03
Hat
ein Steuerpflichtiger vor dem 1. Januar 1999 Anzahlungen auf
Anschaffungskosten in Höhe des vollen Kaufpreises geleistet und dafür
Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG zu 40 v.H. in
Anspruch genommen, so kann er bereits im darauf folgenden Jahr damit beginnen,
den Restwert nach § 4 Abs. 3 FördG
abzuschreiben.
§ 7a Abs. 4 EStG
-
Urteil vom 14. März 2006
I R 83/05
1.
Die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass für das betreffende Wirtschaftsgut in früheren Jahren eine AfA in
fallenden Jahresbeträgen vorgenommen
wurde.
2. Eine
Bilanz kann auch dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
EStG berichtigt werden, wenn ein darin enthaltener Ansatz nicht gegen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sondern nur gegen
steuerrechtliche Vorschriften
verstößt.
3.
Kann eine Bilanz auf verschiedenen Wegen berichtigt werden, so obliegt die
Auswahl des Korrekturwegs dem Unternehmer.
§ 7a Abs. 7 EStG
-
Urteil vom 27. Juli 2004
IX R 20/03
Wird
bei Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft vereinbart, die Einkünfte für die ersten beiden
Geschäftsjahre bis zur Schließung des Fonds auf sämtliche in
diesem Zeitraum eintretenden Kommanditisten in der gleichen Weise zu verteilen
(gleiche Verlustquote für alle Gesellschafter), so können die erst im
zweiten Geschäftsjahr der KG beigetretenen Kommanditisten für dieses
Jahr einen gegenüber den bisherigen Gesellschaftern und im Verhältnis
zu ihrem Gesellschaftsanteil höheren Anteil an den negativen
Einkünften der KG beanspruchen; dies gilt auch, soweit diese auf der
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG beruhen (gegen
BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1516,
Tz. 6).
§§ 7a Abs. 7, 7h Abs. 1 EStG
-
Urteil vom 17. Juli 2001 IX R
50/98
1.
§ 7h EStG berechtigt bei einer Personengesellschaft, die von der
Vorschrift erfasste Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
durchgeführt hat, nur den Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, die
erhöhten Absetzungen in Anspruch zu
nehmen.
2. Scheidet
ein Gesellschafter nach der Sanierung aus der Gesellschaft aus und
übernehmen die übrigen Gesellschafter dessen Anteil (Anwachsung), so
sind jedem der verbliebenen Gesellschafter nur in Höhe seiner
ursprünglichen Beteiligung begünstigte Herstellungskosten
zuzurechnen.
§ 7a Abs. 9 EStG
-
Urteil vom 25. Juni 2009
IX R 24/07
Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den
§§ 1, 3 und 4 FördG sind nicht in eine befristete
Totalüberschussprognose (hier: zehn Jahre) einzubeziehen, wenn die
nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der
Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG
vollständig abgeschrieben werden (Anschluss an und Abgrenzung zum
BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II
2003, 695).
-
Urteil vom 9. Juli 2002 IX R
57/00
1.
Bei einer wegen beabsichtigter Selbstnutzung von vornherein nur kurzfristig
angelegten Vermietungstätigkeit fehlt es an der
Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum
kein positives Gesamtergebnis erreichen
kann.
2. Negative
Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen
sind bei einer kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit in die
entsprechend befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn der
jeweilige Zweck der Subventions- und Lenkungsnorm sowie die Art der
Förderung dies gebieten (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 30. September
1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998,
771).
3. Geltend
gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG
sind in eine befristete Prognose einzubeziehen.
|