Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 74 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 23. Februar
2006 III R 65/04
1.
Ist ein behindertes volljähriges Kind auf Kosten des
Sozialhilfeträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung
untergebracht und wird der Kindergeldberechtigte aufgrund der
Billigkeitsregelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. nicht in
Anspruch genommen, kommt dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nach, so dass die
Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Sätze 1
und 4 EStG an den Sozialhilfeträger abzweigen
kann.
2. Auch wenn
der Kindergeldberechtigte neben den Leistungen des Sozialhilfeträgers nur
geringe eigene Unterhaltsleistungen für das Kind erbringt, ist die
Ermessensentscheidung der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das
Kindergeld an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird, nicht dahin gehend auf
Null reduziert, dass das gesamte Kindergeld an den Sozialhilfeträger
auszuzahlen ist.
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Urteil vom 24. August 2001 VI
R 83/99
Zahlt
die Familienkasse Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an einen
Dritten (Abzweigungsempfänger) aus, so ist nur dieser nach § 37
Abs. 2 AO 1977 zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne
rechtlichen Grund erfolgte.
§ 74 Abs. 1 EStG 2002
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Urteil vom 17. Februar
2004 VIII R 58/03
1.
Übernimmt ein Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die
gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines behinderten
volljährigen Kindes, kann er die Abzweigung des Kindergeldes in voller
Höhe für sich beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei
Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes oder die Kontaktpflege mit dem
Kind trägt. Die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes wird durch die in
§ 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der ab 2002 geltenden Fassung
getroffene Regelung über den Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen
die Eltern nicht auf nur monatlich 26 €
beschränkt.
2.
Das der Familienkasse bei der Entscheidung über die Abzweigung
grundsätzlich zustehende Ermessen ist angesichts der besonderen
Umstände dieses Sachverhalts auf Null
reduziert.
§ 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG
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Urteil vom 16. April 2002
VIII R 50/01
Das
Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung
absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des § 74
Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn
der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch
nicht dazu verpflichtet ist.
§ 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG
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Urteil vom 17. Dezember 2008
III R 6/07
Die Voraussetzungen des § 74
Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung
des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch
dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines
volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es
Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII
erhält.
§ 74 Abs. 1 Satz 4 EStG
§ 74 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 17. April 2008
III R 33/05
Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf
Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das
Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der
Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Hat der
Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum
Lebensunterhalt geleistet, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung
von nachträglich festgesetztem Kindergeld, weil das Kindergeld zum
Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört. Dem Einkommen des
Kindes kann das Kindergeld nur zugeordnet werden, wenn es ihm aufgrund einer
förmlichen Abzweigung ausgezahlt wird oder ihm zumindest tatsächlich
zufließt.
§ 74 Abs. 5 EStG (1998)
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Urteil vom 26. November
2003 VIII R 32/02
Bei
der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt
seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die
dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren
Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der
Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress
nehmen.
§ 74 Abs. 5 EStG 1996
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 89/03
Die
Klage, mit der die Familienkasse einen Anspruch gegen den
Sozialleistungsträger auf Rückerstattung von Kindergeld
gemäß § 112 SGB X geltend macht, ist als allgemeine
Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO
zulässig.
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