Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 71 EStG
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
55/00
Stellt
sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, so ist die Familienkasse
berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu
Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
83/98
Zeichnet
sich während eines Kalenderjahres ab, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich überschreiten werden, so ist
die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend
mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres
aufzuheben.
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