Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 70 Abs. 1 bis 3 EStG
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 66/04
1.
Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt
lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die
höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher
erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das
Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente
außer
Betracht.
2. Begehrt
der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden
Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten,
Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine
Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der
Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über
den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden.
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Urteil vom 25. Juli 2001 VI R
164/98
Die
Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld
ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats
seiner Bekanntgabe. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge
Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des
Ablehnungsbescheides folgenden Monat bewilligt
werden.
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Urteil vom 25. Juli 2001 VI R
78/98
Einem
bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben
und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt
Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen
danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend
ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt
werden.
§ 70 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 24. März
2006 III R 41/05
Wohnen
Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber beide in der Schweiz,
stehen ihnen Leistungen für ihre Kinder nur nach dem in der Schweiz
geltenden Recht zu. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz
gezahlten und dem höheren Kindergeld nach § 66 EStG besteht
nicht.
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Urteil vom 14. Oktober
2003 VIII R 56/01
Der
Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung zuviel gezahlten
Kindergeldes nicht bereits dann entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis
von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen,
zunächst weiterhin Leistungen erbringt. Erforderlich sind vielmehr
besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs
als illoyale Rechtsausübung erscheinen
lassen.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
55/00
Stellt
sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, so ist die Familienkasse
berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu
Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben.
§ 70 Abs. 2 bis 4 EStG
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Urteil vom 28. Juni 2006
III R 13/06
1.
Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene
Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die
Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des BVerfG
unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von
ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu
mindern sind.
2.
Nach § 70 Abs. 4 EStG kann ein die Festsetzung von Kindergeld
ablehnender Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor
Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über
die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr
ergangen ist, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein
abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden
ist.
§ 70 Abs. 2 und 3 EStG
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
163/00
1.
Eine Kindergeldfestsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die
Familienkasse ist daher befugt, eine unrichtige oder unrichtig gewordene
Kindergeldfestsetzung in der Weise zu ändern, dass sie für
verschiedene Zeitabschnitte (gesonderte) Änderungsbescheide
erlässt.
2.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3
EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander
anwendbar.
3. Der
Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes kann der Grundsatz von Treu und
Glauben entgegenstehen, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des
Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
83/98
Zeichnet
sich während eines Kalenderjahres ab, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich überschreiten werden, so ist
die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend
mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres
aufzuheben.
§ 70 Abs. 3 EStG
§ 70 Abs. 4 EStG
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Urteil vom 10. Mai 2007
III R 103/06
1.
Eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im laufenden
Kalenderjahr wegen der voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag übersteigenden
Einkünfte und Bezüge des Kindes (Prognoseentscheidung) kann nicht
allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung nach § 70 Abs. 4
EStG aufgehoben werden. Lagen bei der Prognoseentscheidung die Einkünfte
und Bezüge des Kindes nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die
Familienkasse entgegen der später ergangenen Rechtsprechung des BVerfG die
Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung als
Einkünfte angesetzt hat, kommt daher eine Aufhebung nach Ablauf des
Kalenderjahres nicht in Betracht (Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Hätten dagegen bei der Prognoseentscheidung die prognostizierten
Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag auch nach Abzug
der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge überschritten, ist der
Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG wieder eröffnet, wenn
sich die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge gegenüber den
prognostizierten Beträgen geändert
haben.
3. In diesem
Fall hat die Familienkasse bei der Prüfung nach Ablauf des Kalenderjahres,
ob die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes
gegenüber der Prognoseentscheidung in entscheidungserheblicher Weise
abweichen, die geänderte Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der
Sozialversicherungsbeiträge zu beachten und die als Prognoseentscheidung
ergangene bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach
§ 70 Abs. 4 EStG aufzuheben, wenn die tatsächlichen
Einkünfte und Bezüge abzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag nicht
überschreiten.
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Urteil vom 28. November 2006
III R 6/06
Ein
bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von
Kindergeld im laufenden Kalenderjahr wegen der den Jahresgrenzbetrag
(§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) voraussichtlich
übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben hat
(Prognoseentscheidung), ist nicht nach § 70 Abs. 4 EStG zu
ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil
nach der späteren Entscheidung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des
Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher
vorherrschenden Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße
für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
einzubeziehen sind.
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Urteil vom 15. Dezember
2005 III R 82/04
Vollendet
das arbeitslose Kind während des laufenden Kalenderjahres das
21. Lebensjahr, so dass es nicht mehr nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen ist, und
überschreiten seine bis dahin zugeflossenen Einkünfte und Bezüge
den maßgebenden anteiligen Jahresgrenzbetrag, ist die Familienkasse nach
§ 70 Abs. 4 EStG berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes vor
Ablauf des Kalenderjahres aufzuheben, wenn in den verbleibenden Monaten des
Kalenderjahres offenkundig auch nicht die Voraussetzungen des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung als
Kind vorliegen.
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