Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 6c EStG
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Urteil vom 8. November 2007
IV R 34/05
1. Grundstücksveräußerungen sind
erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen
Grundstückshandels und keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte
(mehr), wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung
hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu
veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit
zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005
IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).
2. Der Hinzutausch von
Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit von bisher
landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen und die Beantragung
eines konkreten Bauvorbescheides sind Aktivitäten, die darauf gerichtet
sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer
Marktgängigkeit zu machen.
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Urteil vom 8. November 2007 IV R
35/06
1. Grundstücksveräußerungen sind
erst dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen
Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte,
wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung
hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu
veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit
zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005
IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).
2. Bedient sich der Landwirt zur
Erschließung des Baugeländes eines Dritten, der Geschäfte dieser
Art eigengewerblich betreibt, ist ihm dessen Tätigkeit als eigene
zuzurechnen (Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1969
IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483).
3. Aktivitäten eines Dritten sind dem
Landwirt dagegen nicht zuzurechnen, wenn der Dritte die Erschließung und
Vermarktung der Grundstücke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko
durchführt und wenn sich die Mitwirkung des Landwirts im Wesentlichen
darauf beschränkt, die gewerbliche Tätigkeit des Dritten zu
ermöglichen.
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Urteil vom 30. August 2001 IV
R 30/99
1.
Das Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG kann bis zum
Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden;
seine Ausübung ist daher auch nach Ergehen eines Urteils in der
Tatsacheninstanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist
zulässig.
2.
Verfahrensrechtlich lässt sich dieses Wahlrecht mittels § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in entsprechender Anwendung
durchsetzen.
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