Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 6b EStG
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Urteil vom 23. April 2009
IV R 9/06
Die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen
des § 6b EStG. Eine § 6b-Rücklage kann daher nicht auf
ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück
übertragen werden.
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Urteil vom 8. November 2007
IV R 34/05
1. Grundstücksveräußerungen sind
erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen
Grundstückshandels und keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte
(mehr), wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung
hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu
veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit
zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005
IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).
2. Der Hinzutausch von
Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit von bisher
landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen und die Beantragung
eines konkreten Bauvorbescheides sind Aktivitäten, die darauf gerichtet
sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer
Marktgängigkeit zu machen.
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Urteil vom 8. November 2007 IV R
35/06
1. Grundstücksveräußerungen sind
erst dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen
Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte,
wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung
hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu
veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit
zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005
IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).
2. Bedient sich der Landwirt zur
Erschließung des Baugeländes eines Dritten, der Geschäfte dieser
Art eigengewerblich betreibt, ist ihm dessen Tätigkeit als eigene
zuzurechnen (Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1969
IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483).
3. Aktivitäten eines Dritten sind dem
Landwirt dagegen nicht zuzurechnen, wenn der Dritte die Erschließung und
Vermarktung der Grundstücke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko
durchführt und wenn sich die Mitwirkung des Landwirts im Wesentlichen
darauf beschränkt, die gewerbliche Tätigkeit des Dritten zu
ermöglichen.
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Urteil vom 9. November 2006
V R 43/04
1.
Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im
Mehrwertsteuerrecht.
2.
Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine
Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend
unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann
darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur
Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes
führt.
3. Die
Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche
nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe
gehören nicht dazu.
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Urteil vom 8. September 2005
IV R 38/03
1.
Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen
gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der
Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des
Gewinns.
2. Die
Grundstücksveräußerungen werden Gegenstand eines
selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt
Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und
Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den
Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu
machen.
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Urteil vom 18. August
2005 IV R 37/04
1.
Landwirtsehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben,
bewirtschaften ihren Hof als Mitunternehmer. Sie haben im Fall der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG selbst dann eine
Gesellschaftsbilanz vorzulegen, wenn es sich um einen Fall von geringer
Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
handelt.
2. Haben
die Ehegatten unter Verkennung der Mitunternehmerschaft eine Bilanz für ein
Einzelunternehmen vorgelegt, so ist die Inanspruchnahme der
Reinvestitionsvergünstigung des § 6b EStG in der
Mitunternehmerbilanz keine Bilanzänderung i.S. des § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG.
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Urteil vom 13. September 2000 X R
148/97
Der
Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG,
die er für den Gewinn aus der Veräußerung eines bebauten
Grundstücks gebildet hat, rückwirkend aufstocken, wenn sich der
Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum
erhöht.
§ 6b Abs. 1 und 3 EStG
§ 6b Abs. 10 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 EStG
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Urteil vom 9. Februar
2006 IV R 23/04
Während
der Gültigkeitsdauer des § 6b Abs. 10 EStG i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 konnten die stillen Reserven, die infolge der
Veräußerung eines zum Sonderbetriebsvermögen eines
Gesellschafters gehörenden Wirtschaftsgutes aufgedeckt wurden, nicht auf
Reinvestitionen im Gesamthandsvermögen einer Schwestergesellschaft
übertragen werden. Das galt auch dann, wenn der veräußernde
Gesellschafter als einziger am Vermögen der Schwestergesellschaft beteiligt
war.
§ 6b Abs. 3 EStG
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Urteil vom 12. Dezember 2000
VIII R 10/99
1.
Voraussetzungen der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe bei einer
vermögensverwaltenden GmbH & Co.
KG.
2. § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG a.F., der eine Bilanzänderung mit Zustimmung
des FA zulässt, ist jedenfalls dann bis einschließlich des
Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur
Bilanzänderung vor dem 1. Januar 1999 gestellt wurde und ein
Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung der Zustimmung bestand. Die
in § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 getroffene
Regelung, dass die die Bilanzänderung einschränkende Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. auch für
Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden sei, ist verfassungskonform
einzuschränken.
3.
Verfolgt der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Zustimmung zu einer
Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gemäß § 6b
EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus
Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit § 4
Abs. 2 Satz 2 und § 6b EStG verfolgten Zielen
ergeben.
4. Eine
Personengesellschaft darf eine Rücklage nach § 6b Abs. 3
EStG auch dann noch bilden, wenn eine Reinvestition wegen einer bevorstehenden
Betriebsaufgabe nicht mehr in Betracht kommt und Gesellschaftsvermögen
bereits an die Gesellschafter ausgekehrt ist; es genügt, dass die
spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes
Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag noch möglich
war.
§ 6b Abs. 3 Satz 1 EStG
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Beschluss vom 25. Januar
2006 IV R 14/04
1.
Rücklagen i.S. des § 6b Abs. 3 EStG für Gewinne aus der
Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen sind in der durch die
Mitunternehmerschaft aufzustellenden Sonderbilanz zu passivieren. Das gilt auch
bei ausgeschiedenen
Gesellschaftern.
2.
Das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3
Satz 1 EStG ist von dem Mitunternehmer persönlich auszuüben.
Grundsätzlich wird vermutet, dass die Sonderbilanz mit dem Mitunternehmer
abgestimmt ist. Diese Vermutung gilt nicht bei einem ausgeschiedenen
Gesellschafter.
3.
Hat ein Mitunternehmer die Vermutung seines Mitwirkens an der Aufstellung der
Sonderbilanz erschüttert oder greift die Vermutung gar nicht ein, ist die
von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz keine Bilanz, die das
Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des
StBereinG 1999 auslöst.
§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 25. Oktober 2001 IV
R 47, 48/00
1.
Wird ein Grundstück des Anlagevermögens in
Veräußerungsabsicht parzelliert und wirkt der Steuerpflichtige an der
Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das
Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum
Umlaufvermögen.
2.
Eine Gewinnübertragung nach § 6b EStG setzt voraus, dass das
Wirtschaftsgut vor der Veräußerung noch nicht zum Umlaufvermögen
geworden ist.
§§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 16 Abs. 2 EStG
§ 6b Abs. 6 EStG
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Urteil vom 17. Oktober 2001
III R 29/99
Zulagenrechtlich
entsteht nicht dadurch ein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes
geringwertiges Wirtschaftsgut, dass infolge der nach Ertragsteuerrecht
zwingend vorgeschriebenen Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage
die Anschaffungs-/Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes auf 800
DM oder weniger herabsinken (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17. Juni
1999 III R 53/97, BFHE 189, 260, BStBl II 2000,
9).
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