Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 6a EStG
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Urteil vom 23. September 2008
I R 62/07
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,
nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen
kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den
Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt sowohl für
Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche
Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.
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Urteil vom 5. März 2008
I R 12/07
1. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher
Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf
eine Altersversorgung zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der
Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige, einmalige
Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu
fordern.
2. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher
Sicht grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der
Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem
Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des
Versorgungsfalls abhängig gemacht wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom
2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311).
In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der
fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die
Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines
versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu
berücksichtigen.
3. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die
gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als
Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechterhaltung des
Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen
Abschlag rechtfertigen.
4. Die Zusage sofort unverfallbarer, aber
zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden.
Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die
unverfallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis
geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der
Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit
erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts
(Bestätigung des Senatsurteils vom 20. August 2003
I R 99/02, BFH/NV 2004, 373, sowie des BMF-Schreibens vom
9. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1393, unter 1.).
5. Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur
Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung
abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten jedenfalls dann zu beachten,
wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und
bestandskräftig geworden sind.
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Urteil vom 21. August 2007
I R 74/06
1. Bei Erlass eines Änderungsbescheides nach
§ 174 Abs. 4 AO ist das FA nicht an die im vorausgehenden
Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden.
2. Die Zuführungen zu der Rückstellung
für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den
Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber
als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, sind außerhalb der
Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus
verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung
nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf
der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als verdeckte
Gewinnausschüttung berücksichtigt werden (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung
gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer
Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten
Gewinnausschüttungen der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002, BStBl I 2002, 603
Tz. 8).
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Urteil vom 19. Juni 2007
VIII R 100/04
Die für die Bemessung von
Pensionsrückstellungen in ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom
31. März 2004 I R 79/03, BFHE 206, 52, BStBl II 2004, 940)
geltenden sog. Überversorgungsgrundsätze sind auch auf Zuwendungen
eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse nach
§ 4d EStG anzuwenden.
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Urteil vom 9. August 2006
I R 11/06
Der
Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist --mit
dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital-- zu aktivieren (Anschluss an
die Senatsurteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434,
BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/03, BFH/NV 2004,
1234).
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Urteil vom 23. Juli 2003
I R 80/02
1.
Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung seines 64.
Lebensjahres eine Pensionszusage, nach der der Versorgungsfall mit Vollendung
des 70. Lebensjahres eintreten soll, so sind die Zuführungen zu einer
deshalb gebildeten Pensionsrückstellung regelmäßig verdeckte
Gewinnausschüttungen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft in den
neuen Bundesländern ansässig ist und die Zusage im Jahr 1991 erteilt
hat (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 2002 i R 43/01,
BFHE 199, 157, BStBl II 2003,
416).
2. Wird der in
einer Pensionszusage vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalls durch eine
spätere Änderung der Zusage hinausgeschoben, so ist für die Zeit
bis zum Wirksamwerden der Änderung die Erdienbarkeit des
Versorgungsanspruchs nach Maßgabe der ursprünglichen Zusage zu
beurteilen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Mai 1998
I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998,
689).
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Urteil vom 7. Februar 2002 IV
R 62/00
1.
Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem
gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach
dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen,
so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen
Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren
Höhe sich nach § 6a EStG
bestimmt.
2. War der
betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen
angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die
Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe
der Pensionsrückstellung einzubeziehen.
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Urteil vom 18. Dezember 2001
VIII R 69/98
Eine
betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die
nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu
verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren
Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen
Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren
Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (Klarstellung
der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1989
III R 154/86, BFHE 157, 172).
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Urteil vom 8. November 2000
I R 70/99
1.
Ob eine Pensionszusage zu Gunsten eines
Gesellschafter-Geschäftsführers durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist und deshalb zu einer vGA führt, ist grundsätzlich nach
den Verhältnissen bei Erteilung der Zusage zu
beurteilen.
2. War die
Erteilung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst, so führt die spätere Aufrechterhaltung der Zusage nicht
allein deshalb zu einer vGA, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der
verpflichteten Gesellschaft sich verschlechtert haben. Eine vGA kann vielmehr
nur dann vorliegen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter in der gegebenen Situation eine einem
Fremdgeschäftsführer erteilte Pensionszusage an die veränderten
Verhältnisse angepasst
hätte.
3. Ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht schon dann zur
Anpassung einer Pensionszusage verpflichtet, wenn die zusagebedingte
Rückstellung zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft
führt.
4. Die
Zusage einer Altersversorgung ist nicht allein deshalb durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil eine zusätzlich bestehende
Versorgungsverpflichtung für den Invaliditätsfall nicht finanzierbar
ist (gegen BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999, BStBl I 1999,
512).
§ 6a EStG 1990
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Urteil vom 5. April 2006
I R 46/04
1.
Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft
eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der
Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls
dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft Mitglied einer
Versorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen an die Beamten nach
den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser
Versorgungskasse erbracht
werden.
2. Eine im
Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige
Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann
nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG
1999 berichtigt werden.
§ 6a EStG 1993
§ 6a Abs. 1 EStG 1990
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Urteil vom 22. Oktober 2003
I R 37/02
1.
Dem Schriftformgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 wird
durch jede schriftliche Fixierung genügt, in der der Pensionsanspruch nach
Art und Höhe festgelegt wird. Zweifel daran, ob Schriftstücke eine
bindende Zusage einer betragsmäßig fixierten Altersversorgung
enthalten, gehen zu Lasten desjenigen, der den Ansatz der
Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz
begehrt.
2. Eine in
der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich erteilte Pensionszusage
gebildete Rückstellung ist in der ersten noch änderbaren Bilanz
gewinnerhöhend aufzulösen.
§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG
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Urteil vom 27. April 2005
I R 75/04
Eine
Pensionszusage ist i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG
"schriftlich" erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche
Erklärung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der
Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts
annimmt. Dafür reicht eine mündliche Erklärung des
Pensionsberechtigten aus.
§ 6a Abs. 1 und 3 EStG
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Urteil vom 7. November 2001
I R 79/00
1.
Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage
im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im
Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die
Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar
(Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Dezember 2000
I R 15/00, BFHE 194,
191).
2. Eine
Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der
Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im
insolvenzrechtlichen Sinne führen
würde.
3. Auch
bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall
eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener
versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der
sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde
(Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 194,
191).
4. Ist eine
Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im
Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung
eingegangen wäre.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 I R
15/00
1.
Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage
im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im
Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem
Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung
vGA dar.
2. Eine
Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der
Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen
würde.
3. Auch bei
der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden
Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener
versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der
sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (gegen
Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 1999
IV C 6 -S 2742- 9/99, BStBl I 1999,
512).
4. Die
Finanzierbarkeit einer Zusage, die sowohl eine Altersversorgung als auch
vorzeitige Versorgungsfälle abdeckt, ist hinsichtlich der einzelnen Risiken
jeweils gesondert zu prüfen.
§ 6a Abs. 1, 2 EStG
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Urteil vom 16. Dezember 2002
VIII R 14/01
Die
Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens
einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen
gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die
Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG
nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines
Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch eine
Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a
BGB übergegangen sind.
§ 6a Abs. 3 EStG
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Urteil vom 18. April 2002
III R 43/00
Bezieht
eine GmbH für eine ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene
Pensionszusage bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung
zu Unrecht Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten ein, führt dies zu
keiner vGA, wenn die Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach einem
Fremdvergleich standhält.
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 21. August 2007 I R
22/07
Bei der Ermittlung des Teilwerts einer
Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 EStG ist, wenn das Dienstverhältnis des
Pensionsberechtigten in einem Rumpfwirtschaftsjahr begonnen hat, von dem Beginn
des betreffenden Kalenderjahres auszugehen.
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG
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Urteil vom 9. November 2005
I R 89/04
Erteilt
eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog.
Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten
Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft eine sog.
Überversorgung nach sich (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Mai 1995
I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996,
204).
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Urteil vom 15. September 2004
I R 62/03
1.
Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der
wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im
Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht
ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG
zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach
Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4
EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen
letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 13. November 1975 IV R 170/73,
BFHE 117, 367, BStBl II 1976,
142).
2. Eine
Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge
übersteigt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).
Nicht um Aktivbezüge in diesem Sinne handelt es sich bei vGA
(Bestätigung des Senatsurteils vom 30. Juli 1997 I R 65/96,
BFHE 184, 297, BStBl II 1998,
402).
3. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder eine diesem nahe
stehende Person wird regelmäßig nur dann auf die Barauszahlung von
Lohn verzichten und mit dessen Umwandlung in eine Versorgungsanwartschaft
einverstanden sein, wenn sein Versorgungsanspruch ausreichend besichert
ist.
4. Fest
zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewissen
Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Satz 4 EStG. Solange solche Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener
jährlicher Steigerungsraten von regelmäßig max. 3 v.H.
bleiben, nehmen sie keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung
(Bestätigung des Senatsurteils vom 31. März 2004
I R 79/03, BFHE 206, 52, BStBl II 2004, 940). Sie sind überdies
auch bezogen auf eine zugesagte Invaliditätsrente bereits in der
Anwartschafts- und nicht erst in der Leistungsphase rechnerisch in die
Ermittlung des Teilwerts der Anwartschaft
einzubeziehen.
5.
Sagt eine GmbH ihrem als Arbeitnehmer angestellten beherrschenden Gesellschafter
oder einer diesem nahe stehenden Person "spontan" die Zahlung einer
Zusatzvergütung für die Erbringung besonderer Leistungen zu, so ist
die gezahlte Vergütung regelmäßig vGA, wenn die Zusage nicht vor
den erbrachten Leistungen erteilt wird.
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Urteil vom 31. März
2004 I R 70/03
1.
Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der im
Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht
ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG
zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach
Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4
EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen
letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 13. November 1975
IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976,
142).
2. Eine
Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge
übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
des BFH).
3. In die
hierbei anzusetzenden letzten Aktivbezüge sind die fiktiven
Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht
einzubeziehen.
4.
Eine überhöhte Rückstellung ist nach den Grundsätzen des
formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz
aufzulösen (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. November 1995
I R 37/95, BFH/NV 1996, 596; vom 4. September 2002
I R 48/01, BFH/NV 2003, 347).
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Urteil vom 31. März
2004 I R 79/03
1.
Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der
wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im
Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht
ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG
zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach
Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4
EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen
letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 13. November 1975
IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976,
142).
2. Eine
Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge
übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
des BFH).
3. Bei der
Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, sind in die
Versorgungsbezüge jene Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die der
Begünstigte aus Sicht des Zeitpunktes der Zusage der betrieblichen
Altersversorgung aufgrund der bis dahin geleisteten Beiträge in die (nicht
freiwillig fortgeführte) gesetzliche Rentenversicherung bei Eintritt in den
Ruhestand voraussichtlich zu erwarten hat. In die letzten Aktivbezüge sind
die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht
einzubeziehen.
4.
Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewisse
Erhöhung i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Satz 4 EStG (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Mai 1995
I R 16/94, BFHE 178, 134, BStBl II 1996, 420; vom 25. Oktober
1995 I R 34/95, BFHE 179, 274, BStBl II 1996, 403). Solange solche
Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten
von regelmäßig max. 3 v.H. bleiben, nehmen sie auch keinen
Einfluss auf das Vorliegen einer
Überversorgung.
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3, Abs. 4 Satz 1 EStG
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Urteil vom 10. Juli 2002 I R
88/01
Das
sog. Nachholverbot gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG
für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem
vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei einer
Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer
zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden
ist.
§ 6a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 EStG
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Beschluss vom 14. Januar 2009 I R 5/08
Wurde infolge eines Berechnungsfehlers eine
Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert
angesetzt, der dem Betrag nach unterhalb des Teilwerts liegt, so greift das in
§ 6a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte sog. Nachholverbot
ein.
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Urteil vom 8. Oktober 2008
I R 3/06
1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges
Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die
Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das
Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich
nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst.
2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts
Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen
gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die
versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden
Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden
(Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04,
BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).
3. Das in § 6a Abs. 4 EStG
bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der
Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt
entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung
gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung
abdecken durfte.
4. Wird eine zunächst hoheitlich
ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft
übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden
Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt
anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach
bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe
derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte
bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und
die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen
wären.
5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen
bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im
Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche
Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine
Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegen.
6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt
öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als
Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der
Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung
geführt wurde.
§ 6a Abs. 4 Satz 1 EStG
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Urteil vom 13. Februar 2008
I R 44/07
1. Für Pensionszusagen, welche nach dem
31. Dezember 1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist handels- wie
steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des
Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BFHE 213, 559,
BStBl II 2006, 928; R 41 Abs. 1 Satz 2 EStR 1999, R 6a
Abs. 1 Satz 2 EStR 2005).
2. Das sog. Nachholverbot für
Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4
Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.
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Beschluss vom 13. Juni 2006
I R 58/05
1.
Eine Rückstellung ist in der Steuerbilanz auch dann zu bilden, wenn sie in
der Handelsbilanz zu Unrecht nicht gebildet worden
ist.
2. Ein
unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz zu
korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der Korrektur
nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" kommt nur in Betracht,
wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre Grundlagen
für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht
mehr geändert werden dürfen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai
1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990,
1044).
3. Ein
Rechtsgeschäft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen
Gesellschafter-Geschäftsführer kann als vGA gewertet werden, wenn es
in der Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer
Durchsicht der Bilanz hätte bemerken
müssen.
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