Urteil vom 23. November 2001
VI R 125/00
1.
Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung
aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das
Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach
sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
2. Auf einen
derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff.
AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden
entsprechende
Anwendung.
3. Einem
--neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von
Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach
sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat,
steht die Bestandskraft
entgegen.
4. Der
für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die
Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid
dar.
5. Die
Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der
Einkünfte und Bezüge des Kindes zu
ermitteln.
6. Nimmt
das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine
nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher
Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden
Aufwendungen.