Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 66 EStG
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Urteil vom 24. März
2006 III R 41/05
Wohnen
Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber beide in der Schweiz,
stehen ihnen Leistungen für ihre Kinder nur nach dem in der Schweiz
geltenden Recht zu. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz
gezahlten und dem höheren Kindergeld nach § 66 EStG besteht
nicht.
§ 66 Abs. 1 EStG
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Beschluss vom 20. Oktober
2005 III S 20/05
Hebt
die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der
Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem
Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist.
Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des
Anspruchsberechtigten bleiben außer
Betracht.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 55/03
1.
Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch
wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden
Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet
ist.
2. Aus der
Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner
geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder
hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer
freigestellt.
3. Da
die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der
Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen
Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren
Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist
das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich
nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen
unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich
nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder also von der Besteuerung
ausgenommen.
§ 66 Abs. 1, 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG 1996
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Urteil vom 26. Februar 2002
VIII R 92/98
1.
§ 66 Abs. 1 EStG in der für das Kalenderjahr 1996
gültigen Fassung, wonach das Kindergeld für das erste und zweite Kind
jeweils 200 DM beträgt, ist verfassungsgemäß. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Kinderfreibetrag gemäß § 32
Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder
genügt.
2. Der
Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Eltern
unabhängig von ihrer Bedürftigkeit für jedes Kind staatliche
Hilfen in gleicher Höhe zu gewähren.
§ 66 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 66/04
1.
Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt
lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die
höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher
erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das
Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente
außer
Betracht.
2. Begehrt
der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden
Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten,
Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine
Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der
Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über
den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
163/00
1.
Eine Kindergeldfestsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die
Familienkasse ist daher befugt, eine unrichtige oder unrichtig gewordene
Kindergeldfestsetzung in der Weise zu ändern, dass sie für
verschiedene Zeitabschnitte (gesonderte) Änderungsbescheide
erlässt.
2.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3
EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander
anwendbar.
3. Der
Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes kann der Grundsatz von Treu und
Glauben entgegenstehen, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des
Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet.
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Urteil vom 25. Juli 2001 VI R
164/98
Die
Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld
ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats
seiner Bekanntgabe. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge
Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des
Ablehnungsbescheides folgenden Monat bewilligt
werden.
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Urteil vom 25. Juli 2001 VI R
78/98
Einem
bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben
und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt
Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen
danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend
ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt
werden.
§ 66 Abs. 3 a.F. EStG
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Urteil vom 24. Oktober 2000
VI R 65/99
1.
§ 66 Abs. 3 EStG a.F., wonach Kindergeld rückwirkend nur
für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der
Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, enthält eine materiell-rechtliche
Ausschlußfrist. Die Vorschrift ist noch als verfassungsgemäß
anzusehen.
2. In den
Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass
entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten Prognose über
die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag aufgrund
besonderer Umstände wider Erwarten nicht überschreiten werden, hat die
Familienkasse von Amts wegen nach § 163 i.V.m. § 155
Abs. 4 AO 1977 zu prüfen, ob aus Billigkeitsgründen eine
Festsetzung des Kindergeldes auch für den mehr als sechs Monate
zurückliegenden Zeitraum in Betracht kommt.
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