Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 64 EStG
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 66/04
1.
Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt
lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die
höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher
erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das
Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente
außer
Betracht.
2. Begehrt
der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden
Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten,
Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine
Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der
Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über
den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden.
§ 64 Abs. 1 und 2 EStG
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Beschluss vom 14. Dezember
2004 VIII R 106/03
1.
Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges
Recht,
- dass das
Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur
einen
Berechtigten zu
zahlen ist und
-
dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an
denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat
(Obhutsprinzip).
2.
Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2
Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen,
dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer
Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil
zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und
seinen Lebensmittelpunkt hat.
§ 64 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG
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Beschluss vom 16. April 2002
VIII B 171/01
Erhebt
ein Elternteil Klage mit dem Ziel, ihm Kindergeld zu gewähren, ist der
andere Elternteil selbst dann nicht notwendig zum Verfahren beizuladen, wenn er
bei Stattgabe der Klage das bisher zu seinen Gunsten festgesetzte Kindergeld
verliert.
§ 64 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 23. März
2005 III R 91/03
Ein
Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile
aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen
Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den
die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene
Bestimmung des Berechtigten bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten
widerrufen wird.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
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Urteil vom 25. Juni 2009
III R 2/07
Ist ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen
Entschluss von dem Haushalt eines Elternteils in den Haushalt des anderen
Elternteils umgezogen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der
andere Elternteil --auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist-- das Kind i.S. des
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in seinen Haushalt aufgenommen und
damit Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat, wenn das Kind seit mehr als
drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des
sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht.
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Urteil vom 20. Juni 2001 VI R
224/98
Bei
dem Wechsel eines Kindes von einem Elternteil zum anderen kann das Kind auch
dann in den neuen Haushalt aufgenommen sein (§ 64 Abs. 2
Satz 1 EStG), wenn der Wechsel zwar noch nicht endgültig ist, das Kind
aber für einen längeren Zeitraum von dem aufnehmenden Elternteil
betreut und unterhalten wird.
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