Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 63 EStG
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Beschluss vom 30. Oktober 2008
III R 92/07
Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2
VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO
Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte
Elternteil die ihm im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen
nicht beantragt?
2. Für den Fall, dass Art. 76
Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher
Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige
Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72
anwenden, als ob Leistungen im Beschäftigungsland gewährt würden?
Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im Beschäftigungsland
zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im
Beschäftigungsland die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht
beantragt, um der Kindergeldberechtigten im Wohnland zu schaden?
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Urteil vom 16. April 2002
VIII R 50/01
Das
Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung
absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des § 74
Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn
der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch
nicht dazu verpflichtet ist.
§ 63 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 11. Dezember 2001
VI R 113/99
1.
Sonderzuwendungen, die im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses
geleistet werden und dem Kind nach Erreichen der Volljährigkeit
zufließen, sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen die
Berufsausbildung stattgefunden
hat.
2.
Vermögenswirksame Leistungen gemäß § 2 Abs. 6
Satz 1 VermBG 5 gehören zu den Einkünften eines Kindes i.S.
des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 2. April 2009
III R 92/06
1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen
betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter
Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und
Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines
Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den
Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist(§ 32 Abs. 1
Nr. 2 EStG).
2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige
betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht
darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege
nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
§ 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG
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Urteil vom 4. November 2003
VIII R 43/02
Bei
der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, ist auf den Kalendermonat
abzustellen.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
163/00
1.
Eine Kindergeldfestsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die
Familienkasse ist daher befugt, eine unrichtige oder unrichtig gewordene
Kindergeldfestsetzung in der Weise zu ändern, dass sie für
verschiedene Zeitabschnitte (gesonderte) Änderungsbescheide
erlässt.
2.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3
EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander
anwendbar.
3. Der
Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes kann der Grundsatz von Treu und
Glauben entgegenstehen, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des
Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 EStG
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 13. August 2002
VIII R 54/00
1.
Die Entscheidung einer Niederländischen Behörde, kein Kindergeld nach
niederländischem Recht zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen
Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den niederländischen
vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine sog.
Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch
eine ausländische Behörde nicht gebunden sind.
2. Das nach den
Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld
fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S.
des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
3. Ein
niederländischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden wohnt und
in Deutschland als Zahnarzt selbständig tätig und in dem
Versorgungswerk einer Zahnärztekammer pflichtversichert ist, wird nicht von
dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
erfasst, weil diese auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn sie in einer
alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung und nicht in einem
Sondersystem, das nur in einem Teil des Gebiets des Mitgliedstaats gilt,
versicherungs- oder beitragspflichtig sind.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 86/03
Für ein behindertes,
über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung
nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze,
innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund
entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder
aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in
früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf
28 Jahre zu verlängern.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
56/98
Die
Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr
hinaus war auch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F.
nur möglich, wenn die Behinderung
vor
Vollendung des
27. Lebensjahres eingetreten war.
§ 63 Abs. 1 Satz 2 EStG
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Urteil vom 2. April 2009
III R 85/08
1. Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung
auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung,
wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht
bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule
besucht.
2. Nimmt das Kind an der erstmaligen
Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu
unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung
vorbereitet hat.
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Urteil vom 18. März 2009
III R 26/06
Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur
für Nichtschüler ist --zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur
Prüfung-- als Berufsausbildung anzusehen.
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Urteil vom 16. November 2006
III R 15/06
Geht
das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines
Berücksichtigungstatbestands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit
nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den
(anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld
unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine
Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 23. Februar
2006 III R 8/05, III R 46/05
Ein
Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz
bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten zu
berücksichtigen sein, wenn es sich bei der Tätigkeit nicht um eine
Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.
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Urteil vom 23. Februar
2006 III R 82/03
Geht
ein volljähriges Kind, das die Voraussetzungen des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt, einer
Teilzeiterwerbstätigkeit von 20 Stunden in der Woche nach, besteht
weiterhin eine typische Unterhaltssituation, die es rechtfertigt, für das
Kind Kindergeld zu gewähren, sofern die Einkünfte und Bezüge den
Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Die Höhe der von dem Kind
erzielten Einkünfte und Bezüge ist für die Beurteilung, ob eine
die Berücksichtigung als Kind ausschließende
Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist, nicht
entscheidend.
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Urteil vom 15. September
2005 III R 67/04
1.
Geht ein volljähriges Kind nach Abitur und anschließendem Zivildienst
bis zum Beginn des Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist es
für die vollen Monate, in denen es erwerbstätig ist, nicht als Kind zu
berücksichtigen.
2.
Für die Monate des Jahres, in denen es nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als Kind zu
berücksichtigen ist, z.B. weil es studiert, besteht Anspruch auf
Kindergeld, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes die
maßgebende Grenze nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der
Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben die Einkünfte aus der
Vollzeiterwerbstätigkeit außer Ansatz, soweit sie auf die Monate
entfallen, in denen das Kind den gesamten Monat erwerbstätig
war.
§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG
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Urteil vom 23. November 2000
VI R 107/99
1.
Begibt sich ein Kind zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland,
behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei,
wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten
nutzt.
2. Die Absicht
des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik
zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern
zwischenzeitlich beibehalten
wird.
3. Auch bei
langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls
dann gegeben sein, wenn es sich im Jahr fünf Monate im Inland in der
Wohnung der Eltern aufhält.
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Urteil vom 23. November 2000 VI R
165/99
Schicken
die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von
neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland,
verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Besuchsweise
Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung führen auch dann nicht
zur Beibehaltung des Wohnsitzes, wenn die Rückkehr des Kindes nach
Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt
ist.
§ 63 Abs. 1 und 2 EStG
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Urteil vom 25. Juli 2001 VI R
164/98
Die
Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld
ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats
seiner Bekanntgabe. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge
Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des
Ablehnungsbescheides folgenden Monat bewilligt
werden.
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Urteil vom 25. Juli 2001 VI R
78/98
Einem
bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben
und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt
Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen
danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend
ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt
werden.
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