Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 62 EStG
-
Beschluss vom 30. Oktober 2008
III R 92/07
Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2
VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO
Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte
Elternteil die ihm im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen
nicht beantragt?
2. Für den Fall, dass Art. 76
Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher
Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige
Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72
anwenden, als ob Leistungen im Beschäftigungsland gewährt würden?
Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im Beschäftigungsland
zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im
Beschäftigungsland die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht
beantragt, um der Kindergeldberechtigten im Wohnland zu schaden?
-
Urteil vom 17. April 2008
III R 16/05
Ausländer, die vergeblich die Anerkennung
als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit begehren, haben auch für
solche Zeiten keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1
EStG, in denen sie zu Unrecht im Besitz deutscher Ausweispapiere sind.
-
Urteil vom 25. Oktober 2007
III R 90/03
Weder aus Art. 24 noch aus Art. 29 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention)
ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld.
-
Urteil vom 16. April 2002
VIII R 50/01
Das
Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung
absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des § 74
Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn
der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch
nicht dazu verpflichtet ist.
-
Beschluss vom 8. Oktober 2001
VI B 138/01
Während
des Bezugs von Arbeitslosenhilfe besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale
Sicherheit.
§ 62 Abs. 1 EStG
-
Urteil vom 16. November 2006
III R 15/06
Geht
das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines
Berücksichtigungstatbestands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit
nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den
(anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld
unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine
Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der
Rechtsprechung).
-
Urteil vom 2. Juni 2005
III R 86/03
Für ein behindertes,
über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung
nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze,
innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund
entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder
aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in
früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf
28 Jahre zu verlängern.
-
Urteil vom 4. November 2003
VIII R 43/02
Bei
der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, ist auf den Kalendermonat
abzustellen.
-
Urteil vom 11. Dezember 2001
VI R 113/99
1.
Sonderzuwendungen, die im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses
geleistet werden und dem Kind nach Erreichen der Volljährigkeit
zufließen, sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen die
Berufsausbildung stattgefunden
hat.
2.
Vermögenswirksame Leistungen gemäß § 2 Abs. 6
Satz 1 VermBG 5 gehören zu den Einkünften eines Kindes i.S.
des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
-
Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
56/98
Die
Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr
hinaus war auch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F.
nur möglich, wenn die Behinderung
vor
Vollendung des
27. Lebensjahres eingetreten war.
-
Urteil vom 25. Juli 2001 VI R
164/98
Die
Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld
ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats
seiner Bekanntgabe. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge
Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des
Ablehnungsbescheides folgenden Monat bewilligt
werden.
-
Urteil vom 25. Juli 2001 VI R
78/98
Einem
bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben
und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt
Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen
danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend
ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt
werden.
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG
-
Urteil vom 23. November 2000
VI R 107/99
1.
Begibt sich ein Kind zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland,
behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei,
wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten
nutzt.
2. Die Absicht
des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik
zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern
zwischenzeitlich beibehalten
wird.
3. Auch bei
langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls
dann gegeben sein, wenn es sich im Jahr fünf Monate im Inland in der
Wohnung der Eltern aufhält.
-
Urteil vom 23. November 2000 VI R
165/99
Schicken
die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von
neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland,
verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Besuchsweise
Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung führen auch dann nicht
zur Beibehaltung des Wohnsitzes, wenn die Rückkehr des Kindes nach
Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt
ist.
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
-
Urteil vom 17. April 2008
III R 36/05
Der niederländische Unterhaltszuschuss nach
der "REGELING TEGEMOETKOMING ONDERHOUDSKOSTEN THUISWONENDE GEHANDICAPTE
KINDEREN" vom 20. Dezember 1999 (TOG 2000) ist eine Familienleistung i.S.
des Art. 1 Buchst. u, i i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h
VO Nr. 1408/71. Er mindert nach der gemeinschaftsrechtlichen
Kollisionsregel des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, i
VO Nr. 574/72 den Anspruch auf das deutsche Kindergeld nach
§ 62 EStG.
-
Urteil vom 13. August 2002
VIII R 54/00
1.
Die Entscheidung einer Niederländischen Behörde, kein Kindergeld nach
niederländischem Recht zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen
Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den niederländischen
vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine sog.
Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch
eine ausländische Behörde nicht gebunden sind.
2. Das nach den
Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld
fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S.
des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
3. Ein
niederländischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden wohnt und
in Deutschland als Zahnarzt selbständig tätig und in dem
Versorgungswerk einer Zahnärztekammer pflichtversichert ist, wird nicht von
dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
erfasst, weil diese auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn sie in einer
alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung und nicht in einem
Sondersystem, das nur in einem Teil des Gebiets des Mitgliedstaats gilt,
versicherungs- oder beitragspflichtig sind.
§ 62 Abs. 2 EStG
-
Urteil vom 21. Februar 2008
III R 79/03
Aus dem früheren Jugoslawien stammende,
geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber
pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch
auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale
Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des
Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390)
-
Urteil vom 22. November 2007
III R 54/02
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der
Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG
vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld
haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007
III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV
2007, 1234).
2. Ebenso wenig begegnet es
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von
Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. c EStG n.F.) an die Integration in den deutschen
Arbeitsmarkt geknüpft ist.
-
Urteil vom 22. November 2007
III R 60/99
Weder aus Art. 24 noch aus Art. 29 des
Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) ergibt sich ein Anspruch auf
Kindergeld (Fortführung der Rechtsprechung zu den gleichlautenden
Bestimmungen der Genfer Konvention).
-
Urteil vom 25. Juli 2007
III R 55/02
Ausländische Staatsangehörige, die vor
dem 1. April 1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs- und
technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft
aufgenommen haben und nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen
Aufenthaltstitels sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom
Auswärtigen Amt ausgestellten "gelben Ausweis" besitzen und hinsichtlich
der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als ständig
ansässig behandelt worden sind.
-
Urteil vom 15. März 2007
III R 93/03
Ausländer,
die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten,
haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
§ 62 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996
-
Beschluss vom 23. Februar
2006 III R 67/98
Nur
der Leitsatz der Entscheidung ist zur Veröffentlichung bestimmt
worden
Das BMF
wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem
Revisionsverfahren III R 67/98 beizutreten, um zur
Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer
und zu der geplanten Neuregelung Stellung zu
nehmen.
Nach dem
Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 u.a. (BVerfGE
111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) ist § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F.
durch das 1. SKWPG vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2353)
unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit
Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie im Besitz einer
Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG 1990) oder einer
Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG 1990) sind, nicht aber wenn sie nur
eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG 1990)
besitzen.
1. Teilt
das BMF die Auffassung des Senats, dass die Gründe für die
Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. des
1. SKWPG ebenso für den wortgleichen § 62 Abs. 2
Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995,
1250) gelten?
2. In
welchem Stadium befindet sich das angekündigte Gesetzgebungsverfahren zur
Neuregelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG und wann ist mit dem
In-Kraft-Treten der Neuregelung zu
rechnen?
3. Unter
welchen Voraussetzungen haben legal in der Bundesrepublik lebende Ausländer
nach der geplanten Neuregelung Anspruch auf
Kindergeld?
4. Soll
die Neuregelung für alle noch offenen Fälle
gelten?
5.
Könnte der Klägerin, die im Streitjahr 1996 im Besitz einer mehrfach
verlängerten Aufenthaltsbefugnis war, nach der geplanten Neuregelung
Kindergeld für die Vergangenheit
zustehen?
6. Ist das
BMF, falls sich die weiteren beim Senat anhängigen 22 Revisionen durch die
Neuregelung nicht erledigen werden, an einem Beitritt
interessiert?
|