Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 6 EStG
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§ 6 EStG 1989
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Art. 6 EStG
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§ 6 Abs. 1 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1992
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 und 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 5 Satz 1 EStG 1990/1994
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Satz 3, Nr. 2 Satz 2 EStG 1995
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1993
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 Satz 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG 1992
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG 1997
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1990
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1993
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 EStG 1997
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG 1994
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1990
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. bis VZ 2000
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§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1990/1997
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§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2002
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§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a, Sätze 2 und 3 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG
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§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 Nrn. 5, 6 EStG
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§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG
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§ 6 Abs. 1 und 2 EStG
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§ 6 Abs. 2 EStG
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§ 6 Abs. 2 EStR R 40 Abs. 4 Satz 2 EStG
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§ 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG
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§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG
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§ 6 Abs. 3 EStG
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§ 6 Abs. 5 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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§ 6 Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG
§ 6 EStG
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Urteil vom 19. August 2008
IX R 71/07
Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der
Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche
Veräußerungsfrist von einem Jahr.
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Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 67/05
1. Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der
in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende
Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die
Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den
übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine
Mindestgröße von einem Hektar umfasst.
2. Ist für den Forstbetrieb ein amtlich
anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk erstellt worden, kann
regelmäßig für die Bestimmung des Wirtschaftsguts an die darin
ausgewiesene kleinste Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, den Bestand,
angeknüpft werden, soweit dieser die Mindestgröße von einem
Hektar umfasst.
3. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren
Anlagevermögen des Forstbetriebs.
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Urteil vom 21. September 2004
IX R 36/01
Veräußert
ein GmbH-Gesellschafter Anteile, die er bei einer Kapitalerhöhung gegen
Zuzahlung erworben hat, innerhalb der sog. Spekulationsfrist nach § 23
EStG, ist bei der Bemessung des steuerbaren Veräußerungsgewinns auch
der Wert des Bezugsrechts auf die neuen Anteile bei deren Anschaffungskosten
anzusetzen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 12. April 1967
VI 144/64, BFHE 89, 120, BStBl II 1967,
554).
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Urteil vom 29. Mai 2001
VIII R 10/00
1.
Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht
überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der
Akzessorietät).
2.
Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so
können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in
Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung
zugewiesen werden.
3.
Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu
berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners
fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht
ist.
§ 6 EStG 1989
Art. 6 EStG
§ 6 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 9. August 2006
I R 11/06
Der
Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist --mit
dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital-- zu aktivieren (Anschluss an
die Senatsurteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434,
BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/03, BFH/NV 2004,
1234).
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Urteil vom 31. Mai 2005
I R 35/04
Ein
in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil bildet
keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher Sicht das
Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der
Frage, ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie
gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig
nicht zu berücksichtigen.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 8/01
1.
Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein
Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99
Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht.
2. § 99
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die
ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen
sind.
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Urteil vom 15. September 2004
I R 7/02
1.
Aufwendungen für die Instandsetzung eines Gebäudes, die weder der
Herstellung der Betriebsbereitschaft noch der Erweiterung oder der wesentlichen
Verbesserung des Gebäudes dienen, sind für Veranlagungszeiträume
bis 2003 nicht allein wegen ihrer zeitlichen Nähe zum Anschaffungsvorgang
aktivierungspflichtig (Anschluss an BFH-Urteile vom 12. September 2001
IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und
IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003,
574).
2. Bringt eine
GmbH ihr Unternehmen unentgeltlich in eine KG ein, an deren Vermögen
ausschließlich der beherrschende Gesellschafter der GmbH beteiligt ist, so
liegt eine vGA in Höhe des fremdüblichen Entgelts für das
eingebrachte Unternehmen
vor.
3. Wird der
Wert des von der GmbH übertragenen Unternehmens dadurch gemindert, dass die
GmbH ihrem Gesellschafter eine überhöhte Vergütung zugesagt hat,
so ist bei der Berechnung der vGA nicht der geminderte Unternehmenswert
anzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Wert, der sich bei einer
Vereinbarung angemessener Bezüge
ergäbe.
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Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R
35/97
1.
Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an
Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu
einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei
drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden
(Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE
184, 439, BStBl II 1998,
249).
2. Die Verluste,
die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, können nach
den --den Besonderheiten dieser Hilfsgeschäfte zum Neuwagengeschäft
angepassten-- Grundsätzen der retrograden Bestimmung des Teilwerts aus den
voraussichtlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtwagen ermittelt
werden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 23. April 2009
IV R 62/06
1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten
eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine
voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt
maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.
2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die
eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der
Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde
Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich
Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.
3. Eine Rücklage nach § 52
Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr
1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit
aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer
--gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 22. August 2007
X R 2/04
Ein "Vertreterrecht" ist beim Handelsvertreter
auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Einstandszahlung an den
Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann
fälligen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erbracht werden soll
und dem Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise
Erlass der Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der
künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis
zurückbleibt.
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Urteil vom 5. Juni 2003
IV R 56/01
Beim
Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum
Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden
Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den um die
üblichen AfA und etwaige Investitionszuschüsse geminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Fortentwicklung des Senatsurteils vom
10. Dezember 1992 IV R 17/92, BFHE 170, 145, BStBl II 1993, 344,
sowie Festhalten an den Grundsätzen des Senatsurteils vom
23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995,
702).
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BFH-Urteil vom 21. Juni 2001
III R 27/98
Gehört
ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen
(Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird
anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten
Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine
Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude --anteilig--
unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen
(Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der
aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung
bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung
entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits
dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen
war.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1992
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 und 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 29. April 2009
I R 74/08
1. Nur ein Wertverlust, der mindestens
während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert,
ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung
(Bestätigung des Senatsurteils vom 14. März 2006 I R 22/05,
BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).
2. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei
Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen
Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu
bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl
I 2000, 372 Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige
beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer zu veräußern.
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Urteil vom 14. März
2006 I R 22/05
Die
für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des
Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe
Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000,
372).
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 5 Satz 1 EStG 1990/1994
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Urteil vom 5. Juni 2002 I R
81/00
1.
Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer KG,
auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz
für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos
sein.
2. Eine
Veräußerung i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f EStG setzt Entgeltlichkeit
voraus.
3. Der
Veräußerungsgewinn gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. f EStG ist nach Maßgabe von
§§ 4 ff. EStG zu ermitteln. AfA, die bis zur
Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland
steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von
Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1994,
883).
4. Der
Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei
In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1. Januar 1994
entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des
BMF-Schreibens in BStBl I 1994, 883).
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
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Urteil vom 24. Januar 2008
IV R 45/05
1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher
Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit
seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit
dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für
den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sand-/Kiesvorkommen) die erforderliche
öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter
gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber
veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch
einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.
2. Das selbständige Wirtschaftsgut
Sand-/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes
Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn
es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im
Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.
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Urteil vom 21. Juni 2006
XI R 49/05
Sind
Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst
worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 bzw. nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Abzug nicht in späteren
Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Satz 3, Nr. 2 Satz 2 EStG 1995
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1993
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 Satz 2 EStG
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Urteil vom 7. Februar 2002
IV R 87/99
Ein
beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein
keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem
späteren Bilanzstichtag. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus
anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem
Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt
gesunkenen Vergleichswert entspricht.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
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Urteil vom 7. September 2005
VIII R 1/03
Das
Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5
Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die
Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist
nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung
entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten
Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht
abgewickelten Bauauftrag zulässig.
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Beschluss vom 28. April
2004 VIII B 79/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom
14. November 2000 IV A 6 -S 2174- 5/00, BStBl I 2000,
1514) vertretene Ansicht, dass eine Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten
auf fremdem Grund und Boden nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der
Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der
vereinbarten Vergütung zulässig sei, der Rechtslage
entspricht.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 EStG
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Urteil vom 24. Oktober 2006
I R 2/06
1.
Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten
Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem
Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus
der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden
kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den
Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen
ist.
2. Bei
lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten
Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der
Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die
Forderung ab.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 24. April 2007
I R 16/06
1. Wird eine Beteiligung nach einer
Teilwertabschreibung unter (auf das sog. Tauschgutachten des BFH
gestützter) Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer
anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der
Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen
Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen
Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen.
2. Das Wertaufholungsgebot ist auch insoweit
verfassungsgemäß, als es vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens
eingetretene Teilwertsteigerungen erfasst.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG 1992
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Urteil vom 19. November 2003
I R 77/01
1.
Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer
dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines
Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer
im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden
Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172,
456, BStBl II 1993, 891; in BFH/NV 2002,
486).
2. Eine wegen
der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks
hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem
Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der
Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003,
121).
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG
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Urteil vom 10. August
2005 VIII R 78/02
1.
Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen
bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind --vorbehaltlich
eines Gestaltungsmissbrauchs-- auch dann im Anlagevermögen auszuweisen,
wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich
erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer
Weiterführung veräußert
wird.
2. Gleiches
gilt, wenn der Betrieb zwar aufgrund des Zurückbehalts wesentlichen
Sonderbetriebsvermögens (hier: Grundstücke) i.S. von § 16
Abs. 3 EStG aufgegeben, durch dessen Vermietung an den Betriebserwerber die
fortdauernde Funktionsfähigkeit der bisherigen unternehmerischen Einheit
jedoch sichergestellt
wird.
3. Die
Anweisung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR 2003 zur Inanspruchnahme von
Halbjahresabschreibungen für vor dem 1. Januar 2004 erworbene (oder
hergestellte) bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bindet
die Gerichte nicht, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung
führen würde (hier: Minderung des laufenden Gewinns zugunsten eines
höheren Veräußerungs- oder
Aufgabegewinns).
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Urteil vom 22. Mai 2003 IX
R 9/00
Der
Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung
entstandenen Bezugsrechts innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb
der Altaktie beginnt, ist nach § 22 Nr. 2, § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986 (= § 23 Abs. 1
Nr. 2 EStG n.F.) zu versteuern.
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Urteil vom 28. Juni 2001 IV
R 40/97
Von
einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten
Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der
Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten
aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds
beteiligen (Abweichung von Tz. 7.1 i.V.m. Tz. 7.8 des BMF-Schreibens vom
31. August 1990, BStBl I 1990, 366; sog.
4. Bauherren-Erlass).
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Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R
100/97
Werden
innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F.
(jetzt: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) Kapitalgesellschaftsanteile im
Anschluss an eine mit der Gewährung von kostenlosen Bezugsrechten oder von
Gratisaktien verbundene Kapitalerhöhung veräußert, sind im
Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. (jetzt:
§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG) die ursprünglichen Anschaffungskosten der
Kapitalgesellschaftsanteile um den auf die Bezugsrechte oder die Gratisaktien
entfallenden Betrag zu kürzen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG
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Urteil vom 15. Februar 2001 IV R
19/99
Ein
Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung der
Neuzugänge seines Viehanlagevermögens (hier: Zuchtsauen)
übergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung für
geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in
Anspruch nehmen.
Bei
Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für geringwertige
Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG ist dann aber
grundsätzlich ein (verbleibender) Schlachtwert zu berücksichtigen
(gegen R 40 Abs. 4 Satz 2 EStR).
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG 1997
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Urteil vom 22. August
2006 I R 6/06
Bei
der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 ist
entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1
EStG 1997 der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei
In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
EStG 1997 zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Die Wertbegrenzung auf
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG 1997 ist nicht
anzuwenden (Anschluss an Senatsurteile vom 5. Juni 2002
I R 81/00, BFHE 199, 300, BStBl II 2004, 344, sowie
I R 105/00, BFH/NV 2002, 1433).
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 10. Juni 2009
I R 67/08
Ein Anspruch eines Arbeitgebers auf
Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung, der aus einer
Kapitallebensversicherung resultiert, die in Kombination mit einer
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch den Leistungsfall der
Berufsunfähigkeit abdeckt, ist --auch nach Eintritt dieses Leistungsfalls--
als ein (einheitliches) Wirtschaftsgut zu aktivieren. Für die Bemessung der
Anschaffungskosten ist der Rechnungszinssatz maßgeblich, den der
Versicherer für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die
Lebensversicherung verwendet hat.
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Urteil vom 10. August
2005 VIII R 26/03
1.
Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die
Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind,
eine dauernde Verbindung zu der AG
herzustellen.
2. Bei
einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur
Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1,
Abs. 4 und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem
Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren
Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über,
soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz
führt.
3.
Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten
Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz
führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert
von dem Aktionär ergebniswirksam
auszubuchen.
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Urteil vom 20. April 2005
X R 2/03
1.
Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der
Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche
intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur
Betriebskapitalgesellschaft unterhält, gehören zum notwendigen
Betriebsvermögen des
Besitz(einzel-)unternehmens.
2.
Gewährt der Besitzunternehmer dieser anderen Kapitalgesellschaft zu deren
Stützung in der Krise (vgl. § 32a Abs. 1 GmbHG) ein
Eigenkapital ersetzendes Darlehen, so gehört der Anspruch auf
Rückzahlung grundsätzlich ebenfalls zum notwendigen
Betriebsvermögen des
Besitz(einzel-)unternehmens.
3.
Anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die
betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens
des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der
Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich
nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die
Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein
eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anschluss an
BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483,
BStBl II 2002, 733).
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Urteil vom 25. November
2004 IV R 7/03
1.
Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die
Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses
grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft
zuzuordnen. Das gilt auch, wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der
Darlehensnehmerin beteiligt ist, es sei denn, der Vorgang ist als verdeckte
Einlage zu
werten.
2. Anteile
des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der
Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur
kurzfristigen Geschäftsbeziehung steht, sind notwendiges
Sonderbetriebsvermögen II des
Besitz-Personengesellschafters.
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Urteil vom 17. November
2004 I R 96/02
Erwirbt
ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes
Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses
Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu.
Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren
Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks
führt.
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Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 32/00
1.
Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder
in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des
Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des
Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu
erfassen.
2. Welche
Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den
Anschaffungs(neben-)kosten zu rechnen sind, ist nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist ein bloßer kausaler oder
zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es
auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1990
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Urteil vom 18. Juli 2001 I R
48/97
Eine
"Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der
veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die
Gesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen
beherrschenden Einfluss ausüben können.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997
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Urteil vom 28. Juni 2006 I R
97/05
1.
Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang
mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei
Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und
anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die
Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006,
19).
2. Die
"Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog.
Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in
Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog.
Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 v.H.) am Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem
Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer
disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist
nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein
Darlehensverhältnis umzudeuten.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 23. April 2009
IV R 62/06
1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten
eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine
voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt
maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.
2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die
eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der
Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde
Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich
Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.
3. Eine Rücklage nach § 52
Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr
1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit
aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer
--gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
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Urteil vom 6. November
2003 IV R 10/01
1.
Für die Bemessung des Teilwerts von Anteilen an einer
Betriebskapitalgesellschaft ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von
Besitz- und Betriebsunternehmen
anzustellen.
2. Der
Teilwert eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der
Betriebskapitalgesellschaft von der Besitzgesellschaft gewährt worden ist,
ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die Bewertung der
Kapitalanteile gelten.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1993
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 26. September 2007
I R 58/06
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997
i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist bei börsennotierten Aktien, die als
Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum
Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige
Wertaufholung vorliegen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl
I 2000, 372 Tz. 11).
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
-
Urteil vom 10. November
2005 IV R 13/04
1.
Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der
Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens
gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im
Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt
werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil
vom 6. November 2003 IV R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004,
416) aufgestellt
hat.
2. In der Krise
stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe
eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die
Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und
liquidieren
müsste.
3. Eine
Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des
§ 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine
ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der
Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien
Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. August 2004,
BStBl I 2004,
850).
4.
Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des
Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen
Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der
Betriebskapitalgesellschaft.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG
-
Urteil vom 2. September 2008
X R 48/02
1. Eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG,
deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die
Anschaffungskosten gesunken ist, ist mit den Anschaffungskosten einzulegen
(Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE
178, 418, BStBl II 1996, 684).
2. Wegen dieses Wertverlusts kann eine
Teilwertabschreibung nicht beansprucht werden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
-
Urteil vom 24. April 2007
I R 16/06
1. Wird eine Beteiligung nach einer
Teilwertabschreibung unter (auf das sog. Tauschgutachten des BFH
gestützter) Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer
anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der
Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen
Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen
Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen.
2. Das Wertaufholungsgebot ist auch insoweit
verfassungsgemäß, als es vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens
eingetretene Teilwertsteigerungen erfasst.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 EStG
-
Urteil vom 30. November
2005 I R 1/05
Verbindlichkeiten,
die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu
tilgen sind, sind --auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen
Zinsvereinbarung-- regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht,
soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil
enthalten.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
-
Urteil vom 23. April 2009
IV R 62/06
1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten
eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine
voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt
maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.
2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die
eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der
Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde
Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich
Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.
3. Eine Rücklage nach § 52
Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr
1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit
aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer
--gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
-
Urteil vom 10. November
2005 IV R 13/04
1.
Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der
Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens
gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im
Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt
werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil
vom 6. November 2003 IV R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004,
416) aufgestellt
hat.
2. In der Krise
stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe
eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die
Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und
liquidieren
müsste.
3. Eine
Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des
§ 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine
ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der
Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien
Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. August 2004,
BStBl I 2004,
850).
4.
Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des
Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen
Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der
Betriebskapitalgesellschaft.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG
-
Urteil vom 25. April 2006 VIII
R 40/04
1.
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher
vertraglicher Schadensersatzverpflichtungen für die nicht vollständige
Rückgabe von Leergut darf steuerrechtlich nur gebildet werden, wenn der
Getränkehersteller von den den Schadensersatzanspruch begründenden
Umständen Kenntnis hat oder zumindest eine derartige Kenntniserlangung
unmittelbar
bevorsteht.
2. Nach
den im Getränkehandel branchenüblichen Abläufen kann im Rahmen
laufender Geschäftsbeziehungen nur aufgrund besonderer Umstände
ausnahmsweise mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme des
Rückgabeverpflichteten gerechnet werden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG
-
Urteil vom 11. Oktober 2007
IV R 52/04
Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler
übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen
verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer
Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis
zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür
vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei
Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
-
Urteil vom 30. November
2005 I R 1/05
Verbindlichkeiten,
die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu
tilgen sind, sind --auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen
Zinsvereinbarung-- regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht,
soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil
enthalten.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 EStG 1997
-
Urteil vom 30. November 2005
I R 110/04
1.
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über
Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen
bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für
diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden
Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu
bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden
Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren.
2.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/
2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich
keinen Zinsanteil enthalten.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
-
Urteil vom 17. Januar 2002
IV R 74/99
Ursprünglich
landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden
Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverhältnisses
nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, können
durch eindeutige Erklärung dem FA gegenüber entnommen werden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG
-
Urteil vom 13. Februar 2003
X R 23/01
Kombinationskraftwagen
(hier: Geländewagen) sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen
Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" i.S. von § 8
Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG (sog. 1-v.H.-Regelung), wenn sie über ein zulässiges
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t
verfügen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 24. April 2008
IV R 30/05
Für die Bestimmung des zur Wohnung
gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung
gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen
werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und
Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang
bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen
gegendüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine
zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es
demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom
24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997,
50).
Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der
Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der
Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der
Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt
erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes
schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.
-
Urteil vom 16. März
2004 VIII R 48/98
Der
VIII. Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII R 48/98
(BFH/NV 2004, 331) seinen Vorlagebeschluss vom 23. Januar 2001
VIII R 48/98 (BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395) aufgehoben. Er sieht
davon ab, die Frage nach der Bewertung der Nutzungsentnahme im Fall der privat
veranlassten Beschädigung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens
(hier: Verkehrsunfall auf einer Privatfahrt) dem Großen Senat des BFH
erneut vorzulegen.
-
Beschluss vom 23. Januar 2001 VIII
R 48/98
Der
VIII. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß
§ 11 Abs. 2 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vor:
Sind in die
Bewertung der Nutzungsentnahme die im Buchwertansatz des PKW ruhenden stillen
Reserven einzubeziehen, wenn der zum Betriebsvermögen gehörende PKW
während einer privat veranlassten Fahrt durch Unfall zerstört oder
erheblich beschädigt wird?
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
-
Urteil vom 16. Juni 2004
X R 34/03
1.
Die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern des bisherigen
Einzelunternehmers und jetzigen Besitzunternehmers in das Betriebsvermögen
einer zuvor zwischen dem Besitzunternehmer und einem nahen Angehörigen im
Wege der Bargründung errichteten GmbH (Betriebsgesellschaft) führt zu
einer Entnahme der betreffenden Wirtschaftsgüter durch den
Besitzunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2,
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und damit zu einer
Gewinnrealisierung in Höhe des Bruchteils, welcher der Beteiligungsquote
des nahen Angehörigen (Nur-Betriebsgesellschafters) an der Betriebs-GmbH
entspricht.
2.
Übertrug der Besitzunternehmer vor In-Kraft-Treten des § 6
Abs. 6 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Teile seines
Betriebsvermögens teilentgeltlich (hier: gegen Buchwertentgelt) auf die
Betriebs-GmbH, so sind die Übertragungsvorgänge hinsichtlich jeden
einzelnen Wirtschaftsguts im Verhältnis des Entgelts zum Teilwert in einen
entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzusplitten. Hinsichtlich der
entgeltlichen Teile liegen (gewinnrealisierende)
Veräußerungsgeschäfte und bezüglich der unentgeltlichen
Teile verdeckte Einlagen
vor.
3. Werden bei
der Begründung einer Betriebsaufspaltung sämtliche Aktiva und Passiva
einschließlich der Firma mit Ausnahme des Immobiliarvermögens auf die
Betriebsgesellschaft übertragen und das vom Besitzunternehmer
zurückbehaltene Betriebsgrundstück der Betriebsgesellschaft
langfristig zur Nutzung überlassen, so geht der im bisherigen
(Einzel-)Unternehmen entstandene (originäre) Geschäftswert
grundsätzlich auf die Betriebsgesellschaft über (Anschluss an
BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl
II 2001, 771).
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG 1994
-
Urteil vom 12. Dezember 2007
X R 17/05
1. Zur Übertragung von Anteilen an einer
Vor-GmbH.
2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der
späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung
eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Betriebsaufspaltung sowie
vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an
einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts
der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung
keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.
3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche
Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des
Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue
Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
-
Beschluss vom 23. April 2009 VI B
118/08
1. Nutzt der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf
Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen
Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher
Vorteil vor.
2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines
betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist
nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom
15. November 2007 VI ER-S 4/07).
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Urteil vom
23. April 2009 VI R 81/06
1. Für die Frage,
ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von
§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht
entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt
ist.
2. Allerdings sind
Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des
Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im
Sinne des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil vom
2. Dezember 2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544).
3. Ist die private
Nutzung eines betrieblichen PKW durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH
ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der
Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung
des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall
immer Sachlohn und keine vGA vor.
4. Dagegen ist eine
vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu
qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15. November 2007
VI ER-S 4/07).
5. Bei einer
nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch
den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer
liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot
nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen".
Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das
Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst
sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im
Einzelfall.
-
Urteil vom 10. April 2008
VI R 38/06
1. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen
eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit
bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs
und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel
sind.
2. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus.
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 8/06
Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch
den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in
Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach
Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der
Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu
bewerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005
I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882).
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Urteil vom 18. Oktober 2007
VI R 59/06
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann
als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung
besteuert wird.
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Urteil vom 24. Mai 2007
VI R 73/05
1.
Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz
nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen
Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der
dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch
die 1 v.H.-Regelung
abgegolten.
2. Der
als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu
einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung
nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in
Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die
alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.
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Urteil vom 7. November
2006 VI R 19/05
1.
Die 1 v.H.-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des
Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins
für eine private
Nutzung.
2. Das
Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den
Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein
ausgesprochen worden
ist.
3. Die
Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet
angesehen werden kann, obliegt der
Tatsacheninstanz.
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Urteil vom 7. November 2006
VI R 95/04
Bei
der 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines
Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht
durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn
dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten
Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2
Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu
bringen.
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Urteil vom 16. März
2006 VI R 87/04
1.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den
beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden
oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und
zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs
enthalten.
2.
Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können
miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die
einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der
zeitlichen Reihenfolge aufgeführt
werden.
3. Der
Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist
im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten
Gesamtkilometerstands zu
dokumentieren.
4.
Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen
lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn
der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht
beeinträchtigt wird.
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Urteil vom 16. November
2005 VI R 64/04
1.
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn
nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt
eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch
ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert
und offen gelegt
werden.
2. Kann der
Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird
über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil
nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils
anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in
Betracht.
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Urteil vom 9. November
2005 VI R 27/05
Ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form
geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an
ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem
fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
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Urteil vom 14. September
2005 VI R 37/03
Übernimmt
der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten,
Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen
Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten
Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst
wird.
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Urteil vom 23. Februar
2005 I R 70/04
1.
Die Erteilung einer Pensionszusage an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im
Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die
Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen
zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft,
ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige
wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verläßlich
abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2.
Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den
Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer
Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar.
Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG mit 1 v.H. des Listenpreises, sondern nach
Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.
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Urteil vom 16. Februar
2005 VI R 37/04
Bemessungsgrundlage
für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten
nach der 1 v.H.-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische
Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für
ein werkseitig eingebautes
Satellitennavigationsgerät.
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Urteil vom 2. Oktober
2003 IV R 13/03
1.
Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4
Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens
nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung; zuletzt: BFH-Urteil vom
7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983,
101).
2. Die
Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten
Betriebsvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in
geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen
Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist ein betrieblicher
Anteil von weniger als 10 v.H. der gesamten Nutzung
anzusehen.
3. Bei
der Einnahmenüberschussrechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum
gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch
entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen
auszuweisen.
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Urteil vom 6. März
2003 XI R 12/02
Berechnungsgrundlage
für die private Kfz-Nutzung ist der Listenpreis einschließlich der
Umsatzsteuer.
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Urteil vom 7. Juni 2002
VI R 53/01
Sind
dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette zwischen fünf und acht Filialen
fest zugeordnet, die er täglich aufsucht, um dort Arbeiten zu verrichten,
die den wesentlichen Inhalt seines Aufgabengebiets betreffen, handelt es sich
bei der Fahrt von der Wohnung zu der als erste aufgesuchten Filiale und der
Fahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung jeweils um Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dementsprechend ist nach § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG ein geldwerter Vorteil zu erfassen, sofern das dem
Bezirksleiter überlassene betriebliche Kfz auch für diese Fahrten
genutzt wird.
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Urteil vom 7. Juni 2002
VI R 145/99
1.
Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in
der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte
Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn
dar.
2. Stellt der
Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt
es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien
Auslagenersatz.
3.
Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der
1 v.H.-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die
Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer
anzusetzen.
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Urteil vom 15. Mai 2002
VI R 132/00
1.
Steht ein betriebliches Kfz mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur
Verfügung, beläuft sich der nach § 8 Abs. 2 Satz 2
EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermittelnde
geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 v.H. des
inländischen Listenpreises des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer.
2. Der
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Vorteil ist in diesem Fall entsprechend
der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
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Urteil vom 6. November 2001 VI
R 54/00
Erstattet
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche
Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8
Abs. 2 Satz 2 EStG zu.
-
Urteil vom 1. März 2001
IV R 27/00
1.
Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den
Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls
nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an
BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II
2000, 273).
2. Die auf
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene
Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem
Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell
verfassungsmäßiger Weise zustande
gekommen.
3. Die
umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht
geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu
ersetzen.
4. Die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum
Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum
Betriebs- oder Privatvermögen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1990
-
Urteil vom 5. Februar 2002
VIII R 53/99
Das
in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1990 für Entnahmen
gewährte Wahlrecht zur Buchwertfortführung (sog. Buchwertprivileg)
kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Wirtschaftsgüter des
Sonderbetriebsvermögens beim Tod eines Gesellschafters der
Personengesellschaft auf den Erben übergehen, die Gesellschaft aber
aufgrund einer Fortsetzungsklausel mit den bisherigen Gesellschaftern
fortgeführt wird.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001
-
Urteil vom 18. Oktober 2007
VI R 57/06
Überlässt ein Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können
einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als
Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der
sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug
nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog.
1 %-Regelung bemessen wird.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. bis VZ 2000
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
-
Urteil vom 26. November 2008
X R 23/05
Im Fall eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs",
für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der
Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger
Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs
unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten
Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach dem
Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen
würde. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral.
-
Urteil vom 14. Februar 2007
XI R 18/06
1.
Mietereinbauten können durch Einräumung des Besitzes und des
Wertersatzanspruchs, der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer bei
Beendigung des Nutzungsverhältnisses besteht, übertragen
werden.
2. Ein
formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung dann zugrunde gelegt
werden, wenn feststeht, dass --vom Formmangel abgesehen-- eine Anordnung des
Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das
diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des
Erblassers zu vollziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. März 2000
II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000,
588).
-
Urteil vom 9. November 2000 IV R
45/99
Legt
ein Steuerpflichtiger den beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis von
seinem früheren Arbeitgeber zu einem verbilligten Kaufpreis erworbenen PKW
in einen neu eröffneten eigenen Betrieb ein, so ist zu prüfen, ob
neben dem vereinbarten Kaufpreis zusätzlicher Anschaffungsaufwand zu
aktivieren ist. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die
Verbilligung auf mögliche andere Ansprüche aus dem
Dienstverhältnis verzichtet hat.
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1990/1997
-
Urteil vom 24. April 2007
I R 35/05
Ein Wirtschaftsgut, das dem Vermögen einer
GmbH im Rahmen einer Überpari-Emission als Sacheinlage zugeführt
worden ist, ist in der Steuerbilanz der GmbH auch im Hinblick auf jenen
Teilbetrag des Einbringungswertes, der über den Nennbetrag der
Stammeinlageverpflichtung des Einlegenden hinausgeht und gemäß
§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage
einzustellen ist, nach den für Tauschgeschäfte geltenden Regeln und
nicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als
Einlage zu bewerten.
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2002
-
Urteil vom 4. März 2009
I R 32/08
Legt ein Gesellschafter Anteile an einer
Kapitalgesellschaft verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft ein, hat diese
die Anteile mit dem Teilwert zu bewerten. Auch wenn die aufnehmende
Kapitalgesellschaft die Anteile in ihren Bilanzen fehlerhaft mit einem
geringeren Wert als dem Teilwert ansetzt, liegt kein Erwerb unter dem Teilwert
i.S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 vor. Ein
Gewinn der aufnehmenden Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung der
Anteile ist daher steuerfrei.
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a, Sätze 2 und 3 EStG
-
Urteil vom 20. April 2005
X R 53/04
Wird
eine Wohnung, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
gehört hat und die gemäß § 52 Abs. 15
Sätze 4 und 6 EStG i.d.F. von 1987 bis 1998 als entnommen gilt,
innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme in ein Betriebsvermögen
eingelegt, bestimmt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem Einlagewert. Dies
ist (höchstens) der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme abzüglich der
nach der Entnahme in Anspruch genommenen AfA.
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG
§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG
-
Urteil vom 17. September
2003 I R 97/02
Bei
der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen
Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft
handelt es sich auch nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 um einen
tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang. Bei der Einbringung
anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Gesellschaft
deshalb zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten (Fortführung
des Senatsurteils vom 15. Oktober 1997 I R 22/96, BFHE 184, 435,
BStBl II 1998, 168; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März
1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.01).
§ 6 Abs. 1 Nrn. 5, 6 EStG
-
Beschluss vom
16. Dezember 2004 III R 8/98
Dem
Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 und 4 FGO
folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Kann ein
Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu
einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, mit dem Teilwert in sein
Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS
vornehmen?
-
Beschluss vom 15. April
2004 III R 8/98
Beim
I. und VIII. Senat wird angefragt, ob sie an ihrer Auffassung festhalten,
dass ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem
Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, nicht mit dem
Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen darf
(Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 75/91, BFHE 175, 90, BStBl II
1994, 846; Beschluss vom 16. März 1994 I ER -S- 1/94,
n.v.).
§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG
-
Urteil vom 9. August 2001 III
R 30/00
Die
einzelnen zu einer Verkaufsausstellung (sog. Sanitärausstellung)
zusammengefassten Gegenstände stellen in aller Regel jeweils
selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und kein einheitliches
Wirtschaftsgut dar.
-
Urteil vom 9. August 2001 III
R 43/98
1.
Eine in ein als Friseursalon genutztes Gebäude nachträglich vom
Eigentümer eingebaute Be- und Entlüftungsanlage, die dem Schutz von
Personal und Kunden vor gesundheitsgefährdenden Emissionen bei der
Herstellung von Frisuren und vor Überspannungen bei den benutzten
Elektrogeräten dient, ist
Betriebsvorrichtung.
2.
Die einzelnen Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und
verschraubten Schreibtischkombination sowie zu Schrankwänden
zusammengesetzte Regale stellen selbständig bewertbare
Wirtschaftsgüter und keine in der jeweiligen Zusammensetzung einheitlichen
Wirtschaftsgüter dar. Ob von der Investitionszulagenförderung
ausgenommene geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6
Abs. 2 EStG vorliegen, bestimmt sich bei den einzelnen Gegenständen,
deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, im
Wesentlichen nach der technischen Abgestimmtheit der Gegenstände
aufeinander (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats vom
21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998,
789).
§ 6 Abs. 1 und 2 EStG
-
Urteil vom 15. Februar 2001 IV R
5/99
Ein
Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung der Tiere seines
Anlagevermögens (hier Zuchtsauen) für die Neuzugänge zur
Einzelbewertung (Richtwerte der Finanzverwaltung) übergehen. In diesem Fall
kann er auch nur für einen Teil der Neuzugänge (gleichartiger
Wirtschaftsgüter) die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2
EStG in Anspruch nehmen; es ist ihm jedoch versagt, die übrigen Tiere in
die Gruppenbewertung des Altbestands einzubeziehen (Fortentwicklung des Urteils
vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, zur Veröffentlichung
bestimmt).
§ 6 Abs. 2 EStG
-
Urteil vom 30. Oktober 2008
III R 82/06
Auf Datenträgern (hier: CDs) in Form von
Zahlenkolonnen gespeicherte Koordinaten des Gebäudebestandes der
Bundesrepublik (sog. Geopunkte) sind immaterielle Wirtschaftsgüter,
für deren Anschaffung keine Investitionszulage gewährt wird.
-
Urteil vom 17. Oktober 2001
III R 29/99
Zulagenrechtlich
entsteht nicht dadurch ein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes
geringwertiges Wirtschaftsgut, dass infolge der nach Ertragsteuerrecht
zwingend vorgeschriebenen Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage
die Anschaffungs-/Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes auf 800
DM oder weniger herabsinken (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17. Juni
1999 III R 53/97, BFHE 189, 260, BStBl II 2000,
9).
§ 6 Abs. 2 EStR R 40 Abs. 4 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 15. Februar 2001 IV R
19/99
Ein
Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung der
Neuzugänge seines Viehanlagevermögens (hier: Zuchtsauen)
übergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung für
geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in
Anspruch nehmen.
Bei
Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für geringwertige
Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG ist dann aber
grundsätzlich ein (verbleibender) Schlachtwert zu berücksichtigen
(gegen R 40 Abs. 4 Satz 2 EStR).
§ 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG
-
Urteil vom 7. September 2000
III R 71/97
Der
Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie
Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät sind als geringwertige
Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gemäß
§ 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der
Investitionszulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der
Einzelteile 800 DM nicht
übersteigen.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 19. Februar
2004 VI R 135/01
1.
Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein
Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG
sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen
Nutzungsanteil von etwa 10 v.H. nicht
übersteigt.
2.
Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12
Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht
entgegen.
3. Die
Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine
geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2
Satz 1 EStG.
§ 6 Abs. 3 EStG
-
Urteil vom 20. Juni 2007
X R 2/06
1. Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von
Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) wiederkehrende
Leistungen an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu
erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen,
deren Ablösung nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden
Anschaffungskosten führt.
2. Die Leistungen zur Ablösung einer
freiwillig begründeten Rentenverpflichtung sind keine
Veräußerungskosten.
§ 6 Abs. 5 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
-
Urteil vom 17. Juli 2008
I R 77/06
1. Die Einbringung eines Wirtschaftsguts als
Sacheinlage in eine KG ist ertragsteuerrechtlich auch insoweit als
Veräußerungsgeschäft anzusehen, als ein Teil des
Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt worden ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 26. November 2004, BStBl I 2004, 1190).
2. Die das gesamte Nennkapital umfassende
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist kein Teilbetrieb i.S. von
§ 24 Abs. 1 UmwStG 1995. Die Fiktion des § 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar
(entgegen BMF-Schreiben vom 16. Juni 1978, BStBl I 1978, 235, Tz. 81;
vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.03).
3. Die Überführung eines
Einzelwirtschaftsguts aus einem inländischen Stammhaus in eine
ausländische (hier: österreichische) Betriebsstätte führte
im Zeitraum vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 EStG 1997 durch das
StEntlG 1999/2000/2002 auch dann nicht zur sofortigen Gewinnrealisation, wenn
die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Inland freigestellt waren
(Änderung der Rechtsprechung: Aufgabe der sog. Theorie der finalen
Entnahme). Das gilt auch für die Einbringung einer Sacheinlage durch eine
Personengesellschaft in eine Tochter-Personengesellschaft.
§ 6 Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG
-
Urteil vom 20. März 2002
II R 53/99
1.
Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2 a
Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG
1974 a.F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen
wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des
Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben
werden.
2. Die
Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den
Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von
Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13
Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F.
dar.
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