Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 5a EStG
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Urteil vom 20. November
2006 VIII R 33/05
Der
während der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 5
Satz 4 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder
§ 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der
Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Gewinn ist mit dem aus der Zeit vor
der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG entstandenen und
festgestellten nur verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG
zu saldieren. Davon unberührt bleibt die Verrechnung auch mit einem im
Streitjahr hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4
Satz 3 EStG.
§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 13. Dezember 2007
IV R 92/05
Veräußert eine
Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der
Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4
Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn
die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren
Betrieb aufgibt.
§ 5a Abs. 4 a Satz 3 EStG
§ 5a Abs. 4a EStG
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Urteil vom 6. Juli 2005
VIII R 72/02
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
Hinsichtlich des gemäß § 7
Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag fingierten Tonnage-Gewinns i.S. von
§ 5a EStG sind Hinzurechnungen und Kürzungen, insbesondere nach
§ 9 Nr. 3 GewStG, ausgeschlossen.
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