Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 52 Abs. 1 EStG 1990 i.d.F. des StMBG
-
Urteil vom 16. Mai 2001 I R
102/00
1.
Die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Buchst. a i.V.m. Satz 2 EStG 1990/1994 auf eine auf Jahre vor 1994
entfallende sog. Marktrendite von Optionsanleihen verstößt nicht
gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot.
2.
Der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG 1990 ist
sowohl bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus
Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausländischen
Kapitaleinkünfte im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG 1990 zu
berücksichtigen. Maßstab für die Aufteilung des
Sparer-Freibetrags ist das Verhältnis der ausländischen zu den
inländischen Einkünften aus
Kapitalvermögen.
§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 15. November 2006
XI R 73/03
Die
allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402), mit der
unter anderem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben worden ist, verstößt insoweit
nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, als danach
Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a AO 1977, die nach der
Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 (31. März 1999) gezahlt
worden sind, nicht mehr als Sonderausgaben abzogen werden
können.
§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06
Veräußert ein Steuerpflichtiger
Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende gesetzliche
Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG und
tritt die Gesetzesänderung wie erwartet ein, so kann er sich --beim
Scheitern einer rechtzeitigen Anteilsübertragung-- nicht auf
Vertrauensschutz berufen.
§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994
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Urteil vom 5. Juni 2002 I R
81/00
1.
Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer KG,
auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz
für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos
sein.
2. Eine
Veräußerung i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f EStG setzt Entgeltlichkeit
voraus.
3. Der
Veräußerungsgewinn gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. f EStG ist nach Maßgabe von
§§ 4 ff. EStG zu ermitteln. AfA, die bis zur
Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland
steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von
Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1994,
883).
4. Der
Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei
In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1. Januar 1994
entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des
BMF-Schreibens in BStBl I 1994, 883).
§ 52 Abs. 1 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 EStG
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Beschluss vom 14. Februar
2006 VIII B 107/04
Es
bestehen ernstliche Zweifel, ob die Anwendungsvorschriften zu § 17
EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 in
§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000 und in § 52 Abs. 34 a EStG i.d.F. des
StEuglG vom 19. Dezember 2000 mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach
Art. 56 EGV vereinbar sind.
§ 52 Abs. 11 Satz 1 EStG 1999
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Urteil vom 1. Juni 2006
IV R 48/03
Bei
der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4
Abs. 4a Satz 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 sind --jedenfalls
für die dem Veranlagungszeitraum 1999 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre
1998/99 und 1999/2000-- auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem
1. Januar 1999 geendet haben, zu berücksichtigen (Anschluss an
BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl
II 2006, 504; gegen BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2
-S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588
Tz. 36).
§ 52 Abs. 12 EStG i.d.F. des StÄndG 2003
§ 52 Abs. 12 b EStG 1990
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Urteil vom 4. Mai 2004
XI R 38/01
1.
Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die
bescheinigende Gemeinde, ob --nach Art und Umfang-- Baumaßnahmen im Sinne
der Vorschrift durchgeführt wurden.
2. Im Gegensatz zu
den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an
Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht
vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der
begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).
§ 52 Abs. 12a Satz 1 und 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999
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Urteil vom 10. November
2005 IV R 13/04
1.
Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der
Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens
gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im
Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt
werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil
vom 6. November 2003 IV R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004,
416) aufgestellt
hat.
2. In der Krise
stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe
eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die
Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und
liquidieren
müsste.
3. Eine
Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des
§ 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine
ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der
Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien
Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. August 2004,
BStBl I 2004,
850).
4.
Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des
Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen
Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der
Betriebskapitalgesellschaft.
§ 52 Abs. 13b EStG i.d.F. des StRG 1990
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Urteil vom 30. Juni 2005
IV R 31/04
Negative
ausländische Einkünfte (hier: Verluste aus Land- und Forstwirtschaft),
die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum
Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen worden sind,
dürfen nach § 2a EStG i.d.F. des StÄndG 1992 vom
25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) zeitlich unbegrenzt
vorgetragen werden.
§ 52 Abs. 15 Sätze 2, 4, 6 und 7 EStG
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Urteil vom 20. April 2005
X R 53/04
Wird
eine Wohnung, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
gehört hat und die gemäß § 52 Abs. 15
Sätze 4 und 6 EStG i.d.F. von 1987 bis 1998 als entnommen gilt,
innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme in ein Betriebsvermögen
eingelegt, bestimmt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem Einlagewert. Dies
ist (höchstens) der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme abzüglich der
nach der Entnahme in Anspruch genommenen AfA.
§ 52 Abs. 15 Sätze 3 bis 7 EStG a.F.
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Urteil vom 24. April 2008
IV R 30/05
Für die Bestimmung des zur Wohnung
gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung
gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen
werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und
Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang
bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen
gegendüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine
zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es
demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom
24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997,
50).
Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der
Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der
Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der
Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt
erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes
schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.
§ 52 Abs. 15 Sätze 4, 6 und 7 EStG a.F.
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Urteil vom 6. November 2003
IV R 41/02
1.
Die Nutzungswertbesteuerung kann rückwirkend abgewählt werden. Eine
Altenteilerwohnung und der dazugehörende Grund und Boden gelten dann zu dem
Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde.
Der Entnahmegewinn bleibt außer
Ansatz.
2. Nach dem
für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten
Zeitpunkt kann weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung
der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die
Steuerbefreiung haben.
§ 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG a.F.
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Urteil vom 26. September 2001
IV R 22/00
Für
die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der
Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15
EStG a.F. steuerfrei entnommen werden kann, sind die tatsächlichen
örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige
mögliche Nutzung maßgebend; die steuerfreie Entnahme ist nicht auf
eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1 000 qm
beschränkt.
§ 52 Abs. 15 Sätze 6 und 8 Nr. 1 EStG a.F.
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Urteil vom 26. September 2001
IV R 31/00
Die
im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a.F.
zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund
und Bodens kann auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene
Gartenfläche umfassen, sofern diese vor und nach der Entnahme des
Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde.
§ 52 Abs. 15 Satz 10 EStG 1997
§ 52 Abs. 15 Satz 4 und Sätze 6 und 7 EStG a.F.
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Urteil vom 20. November 2003
IV R 21/03
Der
Übergang zur sog. Konsumgutlösung führt nicht zu einer
steuerpflichtigen Entnahme der Teile des Grund und Bodens, die der
Steuerpflichtige unzutreffend als zur Wohnung dazugehörenden Grund und
Boden in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogen hat. Diese
Flächen bleiben bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und
forstwirtschaftliches Betriebsvermögen (Entgegen den BMF-Schreiben vom
4. Juni 1997, BStBl I 1997, 630, Tz. 8, und vom 13. Januar 1998,
BStBl I 1998, 129).
§ 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1987
§ 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F.
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Urteil vom 28. Februar 2002
IV R 20/00
1.
Im Rahmen eines (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsüberlassungsvertrages
kann der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen für die vom
Hofeigentümer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er
sich dazu im Überlassungsvertrag verpflichtet
hat.
2. Aufwendungen
für umfangreiche Umbaumaßnahmen (hier innerhalb von zwei Jahren in
Höhe von über 70 000 DM) an einer zum Betriebsvermögen
gehörenden Wohnung kann der Nutzungsberechtigte als Betriebsausgaben oder
Herstellungsaufwand berücksichtigen, selbst wenn die Aufwendungen keine
typischen Altenteils- oder auch nur altenteilsähnlichen Leistungen sind und
sie nicht im Überlassungsvertrag vereinbart
wurden.
3. Die
Zusammenlegung zweier Wohnungen steht der steuerfreien Entnahme einer Wohnung
für den Eigenbedarf eines Land- und Forstwirts oder zu Wohnzwecken eines
Altenteilers nur dann entgegen, wenn die neu geschaffene Wohnung die für
den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art übliche
Größe überschreitet (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG
a.F.), die Nutzfläche um mehr als 50 v.H. vergrößert wird
und die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben; dies ist nur der
Fall, wenn der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v.H. des Teilwerts des
neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht
überschreitet.
§ 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. (1990)
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Urteil vom 1. Juli 2004
IV R 10/03
1.
Die Nutzung einer vor dem 1. Januar 1987 fremdvermieteten Wohnung zu
eigenen Wohnzwecken oder für Wohnzwecke eines Altenteilers während des
Zeitraums der Übergangsregelung führt nach § 52 Abs. 15
Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6
Nr. 2 EStG) zu einer Zwangsentnahme dieser bis dahin dem gewillkürten
Betriebsvermögen zuzuordnenden
Wohnung.
2. Das
Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG
a.F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) erfordert
eine auf Dauer angelegte private Nutzung durch den Betriebsinhaber oder den
Altenteiler. Die kurzzeitige Nutzung einer Wohnung des (gewillkürten)
Betriebsvermögens durch den Altenteiler oder den Betriebsinhaber ist nicht
geeignet, den betrieblichen Zusammenhang des Wirtschaftsguts zu lösen und
endgültig notwendiges Privatvermögen zu
begründen.
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Urteil vom 11. Dezember
2003 IV R 7/02
Das
Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG
a.F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) enthält
anders als die Regelung in § 52 Abs. 15 Satz 10 zweiter
Halbsatz EStG a.F. keine Objektbeschränkung. Nach dieser Vorschrift kann
sich die steuerfreie Entnahme daher auch auf mehrere an Dritte vermietete
Wohnungen beziehen, wenn diese nach der Entnahme als eine Wohnung genutzt werden
und die Gesamtfläche dem konkreten Wohnbedarf angemessen
ist.
§ 52 Abs. 15 a.F. EStG
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Urteil vom 12. September 2002
IV R 66/00
Die
Veräußerung geht einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur
gleichgestellten Entnahme vor. Jedenfalls kann ein bilanziertes Grundstück
nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten
Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der
Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (Bestätigung
des BFH-Urteils vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513,
BStBl II 1981, 731).
§ 52 Abs. 16 Sätze 1 und 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 24. April 2007
I R 16/06
1. Wird eine Beteiligung nach einer
Teilwertabschreibung unter (auf das sog. Tauschgutachten des BFH
gestützter) Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer
anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der
Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen
Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen
Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen.
2. Das Wertaufholungsgebot ist auch insoweit
verfassungsgemäß, als es vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens
eingetretene Teilwertsteigerungen erfasst.
§ 52 Abs. 16 Sätze 7 und 8 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 23. April 2009
IV R 62/06
1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten
eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine
voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt
maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.
2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die
eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der
Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde
Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich
Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.
3. Eine Rücklage nach § 52
Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr
1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit
aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer
--gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.
§ 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 2 EStG 1990
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Urteil vom 21. September 2000 IV R
77/99
1.
Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, so sind die
Einkünfte der Obergesellschaft im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung für die (vermögensverwaltende) Untergesellschaft in
gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren (gegen BMF-Schreiben vom
29. April 1994, BStBl I 1994,
282).
2. Gewerbliche
Verlustanteile, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwaltung
öffentlich geförderter Gebäude i.S. des § 52
Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 in einem vor dem 1. Januar 1995
beginnenden Wirtschaftsjahr entstanden sind, unterliegen nicht der
Abzugsbeschränkung des § 15a
EStG.
§ 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, Satz 3 Nr. 3 Buchst. b (heute EStG 1997
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Urteil vom 13. Juli 2006
IV R 67/04
Ist
die Anwendbarkeit des § 15a EStG auf Verluste beschränkt, die die
geleistete Einlage um das Eineinviertelfache übersteigen, so erhöht
sich bei einer Einlageminderung die Zurechnung gemäß § 15a
Abs. 3 Satz 1 EStG gleichwohl nicht um diesen Faktor, sondern
beschränkt sich auf den Entnahmebetrag.
§ 52 Abs. 20b EStG 1986
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Urteil vom 6. Oktober
2004 IX R 53/01
Beteiligt
sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen
anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft), so hat das nicht zur Folge,
dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gelten (gegen R 138 Abs. 5 Satz 4
EStR).
§ 52 Abs. 21 EStG
-
Urteil vom 14. Oktober
2003 IX R 18/01
Aufwendungen
für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner
selbstgenutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. großen
Übergangsregelung durchführt, sind grundsätzlich im Jahr der
Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem
Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch anwendbar ist (gegen
Schreiben des BMF vom 10. November 1998
IV C 3 -S 2253- 2/98, BStBl I 1998,
1418).
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Urteil vom 10. Oktober 2000
IX R 15/96
Aufwendungen
für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während
der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem
anschließend selbstgenutzten Gebäude durchführt, sind
grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.
§ 52 Abs. 21 Sätze 6, 7 EStG
-
Urteil vom 6. März 2001
IX R 64/97
Die
Bescheinigung i.S. des § 82i Abs. 2 EStDV und deren
Bin-
dungswirkung erstreckt
sich nicht auf die Frage der
persönli-
chen
Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer die
Aufwendun-
gen getragen hat
und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen
sind.
§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 12. Oktober
2005 IX R 28/04
Zinsen
für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen
Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen)
finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen
Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es kommt nicht darauf
an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung
ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001
IV C 3 -S 2211- 31/01, BStBl I 2001,
513).
§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987
-
Urteil vom 25. Juni 2003
X R 72/98
1.
Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten
Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-)Eigentum des
Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im
gesetzlichen Güterstand leben, zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum
des Unternehmer-Ehegatten
führen.
2. Bei
einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für
die weitere Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog.
großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2
EStG 1987 insoweit nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem
31. Dezember 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt
und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche
Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an BFH-Urteil vom
17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003,
748).
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Beschluss vom 13. November 2002
I R 13/02
Dem
EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland
Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat
entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen
kann?
2. Für
den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und
Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog.
negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden
können?
§ 52 Abs. 21 Satz 4 EStG
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Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R
60/96
1.
Der Begriff der erhöhten Absetzungen i.S. von § 10e Abs. 4
Satz 3 EStG umfasst auch die nach § 52 Abs. 21 Satz 4
EStG wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge (Anschluss an BFH-Urteil vom
4. Oktober 1990 X R 54/90, BFHE 163, 36, BStBl II 1991,
221).
2. Gegen den
Ausschluss der gleichzeitigen Förderung zweier in räumlichem
Zusammenhang belegener Objekte in § 10e Abs. 4 Satz 2
zweiter Halbsatz EStG bestehen (zumindest) dann keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten die
Wohnungen jeweils als Miteigentümer
erwerben.
§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG
-
Urteil vom 10. Juli 2008
IX R 90/07
1. Der Beginn der Feststellungsfrist für
einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG bestimmt sich nach
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1
Satz 1 AO.
2. § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG
gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht, wenn die
Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 bereits
abgelaufen war; § 181 Abs. 5 AO hemmt nicht den Ablauf der
Feststellungsfrist.
§ 52 Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999
-
Beschluss vom 22. August 2006
I R 116/04
Dem
EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist es
mit Art. 56 und Art. 58 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in
einem Drittstaat (hier: die Vereinigten Staaten von Amerika) bei der
Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen
Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte
nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen?
2. Ist
eine abkommensrechtliche Regelung mit dem vorgenannten Inhalt im Hinblick auf
die Vorbehaltsklausel in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG dann mit
Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die maßgeblichen Bestimmungen des
Doppelbesteuerungsabkommens schon am 31. Dezember 1993 bestanden haben, der
sich aus ihnen ergebende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber
bis zum Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben
wurde?
§ 52 Abs. 31 Satz 2 EStG 1990 (i.d.F. des JStG 1997)
-
Urteil vom 10. Januar 2007
I R 87/03
1.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt
im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4
Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt
Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden
wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu
versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem
Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig
bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit
§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt,
verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007,
Beilage 1, 36).
2.
Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende
Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der
beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger
Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990
(i.d.F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3
EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens
scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs-
noch des Gemeinschaftsrechts
geboten.
3. Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen
Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als
der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen
tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die
Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des
Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773;
Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse",
EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).
§ 52 Abs. 33) EStG 1997
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Urteil vom 13. Juli 2006
IV R 67/04
Ist
die Anwendbarkeit des § 15a EStG auf Verluste beschränkt, die die
geleistete Einlage um das Eineinviertelfache übersteigen, so erhöht
sich bei einer Einlageminderung die Zurechnung gemäß § 15a
Abs. 3 Satz 1 EStG gleichwohl nicht um diesen Faktor, sondern
beschränkt sich auf den Entnahmebetrag.
§ 52 Abs. 34 a i.d.F. des StEuglG EStG
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Beschluss vom 14. Februar
2006 VIII B 107/04
Es
bestehen ernstliche Zweifel, ob die Anwendungsvorschriften zu § 17
EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 in
§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000 und in § 52 Abs. 34 a EStG i.d.F. des
StEuglG vom 19. Dezember 2000 mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach
Art. 56 EGV vereinbar sind.
§ 52 Abs. 34a Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001
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Urteil vom 20. April 2004
VIII R 52/02
Ist
ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4
Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nur anteilig zu
berücksichtigen, kann die Wertminderung von Ansprüchen des
Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von
Rückgriffsforderungen aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die
vor Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt oder
übernommen wurden, nur insoweit zu nachträglichen Anschaffungskosten
der Beteiligung führen, als die Wertminderung nach Begründung der
wesentlichen Beteiligung eingetreten ist. Dagegen sind Wertminderungen von
eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von Rückgriffsansprüchen aus
eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die erst nach Begründung der
wesentlichen Beteiligung gewährt oder übernommen wurden, in vollem
Umfang als nachträgliche Anschaffungskosten zu
berücksichtigen.
§ 52 Abs. 37a EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000
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Urteil vom 11. Juli 2007
I R 105/05
Gewinne eines Betriebes gewerblicher Art ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, die im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung
des neuen Körperschaftsteuerrechts erzielt werden, führen nicht zu
Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober
2000.
§ 52 Abs. 39 Satz 1 EStG
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Beschluss vom 15. Juli
2004 IX B 116/03
Die
Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem
Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als danach auch private
Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember
1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei
Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
a.F.) noch nicht abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung
unterworfen werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil sie durch
die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE
204, 228, BStBl II 2004, 284) und IX B 203/02 (BFH/NV 2004, 650)
geklärt ist.
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Beschluss vom
16. Dezember 2003 IX R 46/02
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52
Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit
unvereinbar ist, als danach auch private
Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember
1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei
Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung
unterworfen werden.
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Beschluss vom 5. März 2001
IX B 90/00
Bei
der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen
summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der
Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre
durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden
verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge
in die Regelung einbezogen hat, für die die "Spekulationsfrist" des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor
dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen
war.
§ 52 Abs. 39 Satz 7 EStG
§ 52 Abs. 4 b Satz 1 Nr. 2 und Abs. 34 a EStG
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 25/05
Im
Veranlagungszeitraum 2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich
Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht
dem Halbeinkünfteverfahren. § 52 Abs. 4 b Satz 1
Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG
erfordern insoweit entsprechend dem Normzweck eine einschränkende
Auslegung.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 60/05
Wurde
eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt war,
wegen Vermögenslosigkeit im Veranlagungszeitraum 2001 im Handelsregister
gelöscht, so war sie liquidationslos vollbeendet und ein in diesem
Zeitpunkt realisierter Verlust unterlag noch nicht dem
Halbeinkünfteverfahren.
§ 52 Abs. 40 Satz 1 EStG
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Urteil vom 24. August
2004 VIII R 50/03
1.
§ 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003),
wonach die geänderte Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
(Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist über seinen Wortlaut
hinaus auch auf nicht bestandskräftige Bescheide über Kindergeld
anzuwenden.
2. Bei
der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des
§ 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der
Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung
der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999
VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000,
72).
3. Steht ein
notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit der
häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen
zur Deckung dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die
Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge
geschätzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen
wären.
4. Bei
einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes besteht eine
tatsächliche Vermutung dahin, dass während der Zeit der
häuslichen Pflege ein notwendiger Mehrbedarf mindestens in Höhe des
tatsächlich gezahlten Pflegegeldes
besteht.
§ 52 Abs. 47 Sätze 1 und 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Beschluss vom 2. August 2006
XI R 30/03
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor dem Beschluss des StEntlG
1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4. März 1999 vereinbart und
ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das
im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen
hat.
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Beschluss vom 2. August 2006
XI R 34/02
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor der Verkündung des StEntlG
1999/2000/2002 am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind,
mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der
Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat.
§ 52 Abs. 4a EStG
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Beschluss vom 27. März 2009 VIII B
184/08
1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für
ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige
Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.
2. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist
gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende
Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.
§ 52 Abs. 6 EStG i.d.F. des StRefG 1990
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Urteil vom 18. Januar 2007
IV R 42/04
Die
Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt auch
unter der Geltung des § 5 Abs. 4 EStG nicht voraus, dass sich der
Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der
Leistung verpflichtet hat.
§ 52 Abs. 61a Satz 2 EStG
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Urteil vom 17. April 2008
III R 16/05
Ausländer, die vergeblich die Anerkennung
als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit begehren, haben auch für
solche Zeiten keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1
EStG, in denen sie zu Unrecht im Besitz deutscher Ausweispapiere sind.
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Urteil vom 21. Februar 2008
III R 79/03
Aus dem früheren Jugoslawien stammende,
geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber
pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch
auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale
Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des
Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390)
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Urteil vom 22. November 2007
III R 54/02
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der
Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG
vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld
haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007
III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV
2007, 1234).
2. Ebenso wenig begegnet es
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von
Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. c EStG n.F.) an die Integration in den deutschen
Arbeitsmarkt geknüpft ist.
§ 52 Abs. 62 EStG
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Urteil vom 23. November 2001
VI R 125/00
1.
Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung
aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das
Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach
sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
2. Auf einen
derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff.
AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden
entsprechende
Anwendung.
3. Einem
--neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von
Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach
sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat,
steht die Bestandskraft
entgegen.
4. Der
für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die
Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid
dar.
5. Die
Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der
Einkünfte und Bezüge des Kindes zu
ermitteln.
6. Nimmt
das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine
nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher
Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden
Aufwendungen.
§ 52 Abs. 6a Satz 1 i.d.F. des UntStRFoG EStG
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Urteil vom 11. Oktober 2007
IV R 52/04
Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler
übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen
verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer
Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis
zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür
vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei
Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.
§ 52 Abs. 9 i.d.F. des StBereinG 1999 EStG
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Urteil vom 12. Dezember 2000
VIII R 10/99
1.
Voraussetzungen der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe bei einer
vermögensverwaltenden GmbH & Co.
KG.
2. § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG a.F., der eine Bilanzänderung mit Zustimmung
des FA zulässt, ist jedenfalls dann bis einschließlich des
Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur
Bilanzänderung vor dem 1. Januar 1999 gestellt wurde und ein
Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung der Zustimmung bestand. Die
in § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 getroffene
Regelung, dass die die Bilanzänderung einschränkende Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. auch für
Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden sei, ist verfassungskonform
einzuschränken.
3.
Verfolgt der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Zustimmung zu einer
Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gemäß § 6b
EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus
Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit § 4
Abs. 2 Satz 2 und § 6b EStG verfolgten Zielen
ergeben.
4. Eine
Personengesellschaft darf eine Rücklage nach § 6b Abs. 3
EStG auch dann noch bilden, wenn eine Reinvestition wegen einer bevorstehenden
Betriebsaufgabe nicht mehr in Betracht kommt und Gesellschaftsvermögen
bereits an die Gesellschafter ausgekehrt ist; es genügt, dass die
spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes
Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag noch möglich
war.
§ 52 i.d.F. des EStG
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Urteil vom 8. November 2006
X R 45/02
Beiträge
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen
vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG
a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das
Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004
(BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus
der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1
Nr. 25 AltEinkG.
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