Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 51a EStG
§ 51a Abs. 1 EStG
§ 51a Abs. 2 EStG
§ 51a Abs. 2 Satz 2 EStG 2002
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Urteil vom 1. Juli 2009
I R 76/08
1. Die Hinzurechnung von nach dem sog.
Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage
der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß
§ 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2
Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden
Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert
werden.
2. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit
verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
§ 51a Abs. 2, Abs. 5 EStG
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Beschluss vom 28. November 2007
I R 99/06
Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven"
Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die
Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind im
Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber
der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die
Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen
(gegen Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
9. April 2003, EStG-Kartei NW KiSt Nr. 808).
§ 51a Abs. 5 Satz 1 EStG
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