Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG
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Urteil vom 9. November 2006
IV R 21/05
Legt
eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den
Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann
kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die
Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden
wird.
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 1990
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Urteil vom 8. November 2000
I R 10/98
1.
Bei der Aktivierung und Bewertung einer Forderung sind noch nicht entstandene
Rückgriffsansprüche nur zu berücksichtigen, soweit sie einem
Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind.
2. Die zeitliche
Begrenzung der Bildung einer Preissteigerungsrücklage durch § 74
Abs. 1 EStDV i.d.F. der 2. VO zur Änderung der EStDV vom
23. Juni 1992 (EStDV 1990) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
1990 enden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. § 15
Abs. 4 EStG ist auch auf Kapitalgesellschaften
anwendbar.
4. In den
Jahren 1989 bis 1992 konnten Kapitalgesellschaften für ungewisse
Verbindlichkeiten zur Entrichtung von Aussetzungszinsen Rückstellungen
bilden.
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r EStG 1990
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Urteil vom 4. Mai 2004
XI R 38/01
1.
Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die
bescheinigende Gemeinde, ob --nach Art und Umfang-- Baumaßnahmen im Sinne
der Vorschrift durchgeführt wurden.
2. Im Gegensatz zu
den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an
Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht
vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der
begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG
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Urteil vom 29. März 2001
IV R 49/99
Sonderabschreibungen
für ein Handelsschiff nach § 82f Abs. 1 EStDV können
nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens während des
gesamten Begünstigungszeitraums in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn die
Sonderabschreibung bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach
§ 82f Abs. 4 EStDV geltend gemacht
wird.
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y i.V.m. EStDV EStG
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Urteil vom 20. August 2002
IX R 40/97
Nach
§ 7i Abs.1 EStG können bei einem im Inland belegenen,
denkmalgeschützten Gebäude erhöhte Absetzungen auf
Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme auch dann
vorgenommen werden, wenn die einzelne Maßnahme Teil einer
Gesamtbaumaßnahme ist. Voraussetzung ist insoweit, dass die einzelne
Baumaßnahme sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen
ist.
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