Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 50d EStG
-
Urteil vom 19. November
2003 I R 22/02
1.
Trägt der Veranstalter eines Konzerts die Kosten für den Transport des
von ihm engagierten Künstlers zum Veranstaltungsort und für die
Übernachtung und Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der
Veranstaltung, so führt dies regelmäßig zu Einnahmen des
Künstlers (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. Juli 1988
I R 28/87, BFHE 155, 479, BStBl II 1989,
449).
2. Ein
Künstler erzielt Einnahmen "für das Kalenderjahr" i.S. des
Art. 17 Abs. 1 DBA-USA, wenn die Einnahmen eine in dem betreffenden
Kalenderjahr erbrachte Leistung des Künstlers abgelten. Auf den Zeitpunkt
des Zuflusses der Einnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
3. Ist in einem
Vertrag ausdrücklich die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so
ist nach den Maßstäben jenes Rechts zu prüfen, ob die
vereinbarten Zahlungen als Bruttoentgelte anzusehen sind oder ob der
Vertragspartner zusätzlich die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen kann.
4. Bei Anwendung
der "Nullregelung" gemäß § 52 Abs. 2 UStDV a.F.
erzielt der ausländische Unternehmer eine Einnahme in Gestalt der Befreiung
von seiner Umsatzsteuerschuld (Bestätigung der Senatsurteile vom
30. Mai 1990 I R 57/89, BFHE 161, 97, BStBl II 1990, 967, und
I R 6/88, BFHE 163, 24, BStBl II 1991,
235).
5. Weder das
DBA-USA noch der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen
Deutschland und den USA enthalten ein Meistbegünstigungsgebot des Inhalts,
dass in den USA ansässige Personen unter ansonsten vergleichbaren
Umständen nicht höher besteuert werden dürfen als in Deutschland
oder im Gebiet der Europäischen Union Ansässige.
6. Im
Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu
befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine Freistellung von der
deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte
vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der
Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des
Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt
nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln
zuständigen Finanzamt.
§ 50d Abs. 1 EStG 1990
-
Urteil vom 24. April 2007
I R 39/04
1. Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen
ihn gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen
Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die
Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen
Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Die Haftung des Vergütungsschuldners
gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem
Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des
betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und
Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.
3. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
EStG 1990 n.F. unterliegt im Anmeldungszeitraum 1993 dem Steuerabzug nach
§ 50a Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 EStG 1990 n.F. mit seinen
Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat,
welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit
zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden
sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden,
sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. eines ggf. nachfolgenden
Haftungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4
Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die
Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender
Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006
Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).
§ 50d Abs. 1 EStG 1990 i.d.F. des JStErgG 1996
-
Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 13/06
1.
Eine Freistellungsbescheinigung des (vormaligen) Bundesamtes für Finanzen
(heute: Bundeszentralamt für Steuern), wonach bestimmte Kapitalerträge
(hier: Dividenden einer Tochtergesellschaft) von der Kapitalertragsteuer
ausgenommen sind, die dem Empfänger in einem bestimmten Zeitraum
"zufließen", ist regelmäßig so auszulegen, dass damit der
jeweilige kapitalertragsteuerrechtliche Zuflusszeitpunkt gemeint
ist.
2. Eine
Dividende gilt dem Gesellschafter auch dann gemäß § 44
Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 als am Tag nach dem
Gewinnausschüttungsbeschluss zugeflossen, wenn dieser bestimmt, die
Ausschüttung solle nach einem bestimmten Tag (hier: "nach dem 30. Juni
1996") erfolgen.
3.
Hat eine inländische Tochtergesellschaft an ihre im EU-Ausland
ansässige Muttergesellschaft eine Dividende gezahlt, gilt diese Dividende
als vor dem 30. Juni 1996 zugeflossen und wurde die auf sie entfallende
Quellensteuer von 5 v.H. nicht einbehalten und abgeführt, so haftet
die Tochtergesellschaft für diese Quellensteuer. Im Haftungsverfahren ist
nicht zu prüfen, inwiefern die Besteuerung der Muttergesellschaft mit
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
§ 50d Abs. 1 EStG 1990 i.d.F. des StÄndG 1992
-
Beschluss vom 28. April 2004
I R 39/04
I.
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Sind
Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen
wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner
eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen
Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines
EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5
Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung in Haftung genommen
werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG
unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (=
Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4
EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners
wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht
kommt.
2. Ist die
Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats
ist?
3. Falls die
Frage zu 1. verneint
wird:
a) Sind
die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass Betriebsausgaben, die
einem im EU-Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner zu den Vergütungen führenden
Tätigkeiten im Inland entstanden sind, vom Vergütungsschuldner bereits
im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG
steuermindernd berücksichtigt werden müssen, weil auch bei
Inländern nur die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden
Nettoeinkünfte der Einkommensteuer
unterliegen?
b) Reicht
es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 59 und 60 EGV aus, wenn
im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG nur
die mit der zum Vergütungsanspruch führenden Tätigkeit im Inland
wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben steuermindernd
berücksichtigt werden, die der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner nachgewiesen hat, und
etwaige weitere Betriebsausgaben in einem anschließenden
Erstattungsverfahren berücksichtigt werden
können?
c) Sind
die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie
verstoßen wird, wenn die einem in den Niederlanden ansässigen
Vergütungsgläubiger nach dem DBA-Niederlande in Deutschland zustehende
Steuerbefreiung im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a
Abs. 4 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG zunächst
unberücksichtigt bleibt und erst in einem nachfolgenden Freistellungs- oder
Erstattungsverfahren berücksichtigt wird, und auch der
Vergütungsschuldner sich im Haftungsverfahren nicht auf die Steuerbefreiung
berufen darf, während steuerfreie Einkünfte von Inländern keinem
Steuerabzug unterliegen und daher auch keine Haftung wegen eines unterlassenen
oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht
kommt?
d) Hängt
die Beantwortung der Fragen zu 3.a bis c) davon ab, ob der im EU-Ausland
ansässige Vergütungsgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung seiner
Dienstleistung Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats
ist?
§ 50d Abs. 1 EStG 1997
-
Beschluss vom 16. Juni
2004 I B 44/04
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass
die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d
Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische
Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger
Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem
gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte
Gesellschaft zu zahlen hat.
§ 50d Abs. 1 EStG 2002
-
Urteil vom 22. April 2009
I R 53/07
1. Die Erstattung einbehaltener und
abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines
Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der
Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der
Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten
noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung
von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig
für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das FA
(Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Die Körperschaftsteuer für
Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002,
die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug
unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2
KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dass die Kapitalerträge nach
§ 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens einer
Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben, ändert daran nichts.
3. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf
Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der
Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen die
Kapitalverkehrfreiheit; eine etwaige doppelte Besteuerung ist nach Art. 24
Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 durch entsprechende steuerliche
Entlastungsmaßnahmen in der Schweiz zu vermeiden.
§ 50d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a EStG 1990/1994
-
Urteil vom 20. März 2002
I R 38/00
1.
§ 42 AO 1977 erfasst auch beschränkt Steuerpflichtige
(Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997
I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998,
235).
2. Werden im
Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine
ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
"durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch unabhängig davon
vorliegen, ob der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, ein
Niedrigsteuerland ist (ebenfalls Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 184,
476, BStBl II 1998,
235).
3. Die in
§ 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 getroffene Regelung ist
rechtmäßig. Sie geht dem Abkommensrecht vor. Sie ist jedenfalls bei
Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft gemeinschaftsrechtlich
unbedenklich und von dem in Art. 1 Abs. 2 der
Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG vom 23. Juli 1990 enthaltenen
Missbrauchsvorbehalt
gedeckt.
4. Die
Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG
1990/1994 ist der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft nach
§ 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 zu versagen, soweit an ihr
Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn
sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Darauf, welche Personen ihrerseits
an den Gesellschaften beteiligt sind, kommt es nicht
an.
5. Bei dem zur
Erstattung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/
1994 erforderlichen Freistellungsbescheid handelt es sich um einen
Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977
(Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Oktober 2000
I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001,
291).
§ 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a EStG 1990/1994
-
Urteil vom 31. Mai 2005 I
R 74, 88/04
Einer
niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den
Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als
Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung
gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch
dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an
ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände,
wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil
vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002,
819).
§ 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996
-
Urteil vom 22. August 2007
I R 46/02
1. Ein im Ausland ansässiger
Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a
Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies
gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine
"zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es
damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.
2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet
im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil
vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine
durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste
gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor,
wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung
gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in
Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen
kann.
§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 20. August 2008
I R 39/07
1. Für die Beurteilung, ob eine
"Gesellschaft" i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989
vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Die
Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation
nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus
deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.
2. Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10
Abs. 2 DBA-USA 1989 i.V.m. Nr. 10 des dazu ergangenen Protokolls vom
29. August 1989 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des
Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Bei der
Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine sog. S-Corporation
ist aus deutscher Sicht die S-Corporation als mit der Dividende beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtige die Nutzungsberechtigte der Dividende.
3. Eine sog. S-Corporation, welche in den USA
infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine
Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1
Buchst. b DBA-USA 1989 insoweit eine in den USA ansässige und damit
abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen
Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA
ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger
besteuert werden.
4. Der sog. S-Corporation ist infolge ihrer
Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das sog. Schachtelprivileg
nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 zu
gewähren.
§ 50d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 EStG 1997
-
Urteil vom 28. Juni 2005
I R 33/04
1.
Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG 1997 ist nur darüber zu
befinden, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der
deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte
vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der
Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des
Verfahrens nach § 50d EStG 1997 zu entscheiden. Diese Entscheidung
obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen
Regeln zuständigen FA (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004,
560).
2. Zur
Unterscheidung zwischen einem Freistellungsbescheid gemäß
§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 und einer
Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3
Satz 1 EStG 1997 (Anschluss an Senatsurteile vom 11. Oktober 2000
I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291; vom 20. März
2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002,
819).
§ 50d Abs. 1 Satz 3 EStG 1990 (i.d.F. des JStG 1997)
-
Urteil vom 10. Januar 2007
I R 87/03
1.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt
im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4
Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt
Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden
wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu
versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem
Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig
bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit
§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt,
verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007,
Beilage 1, 36).
2.
Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende
Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der
beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger
Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990
(i.d.F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3
EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens
scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs-
noch des Gemeinschaftsrechts
geboten.
3. Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen
Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als
der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen
tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die
Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des
Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773;
Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse",
EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).
§ 50d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 11. Oktober 2000 I R
34/99
1.
Die Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3
Satz 1 EStG ist Verwaltungsakt, aber nicht Steuerbescheid. Sie kann deshalb
auch dann erteilt werden, wenn ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der
Festsetzungsfrist für die abzuführende Steuer gestellt worden
ist.
2. Über die
Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist auch auf Antrag des
Vergütungsgläubigers materiell-rechtlich zu
entscheiden.
§ 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG
-
Urteil vom 29. Januar 2008
I R 26/06
1. § 42 AO wird durch die spezielle
Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen in § 50d Abs. 1a
EStG 1990 i.d.F. des StMBG abschließend verdrängt (Anschluss an und
Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE
184, 476, BStBl II 1998, 235).
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
dafür, die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d
Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, müssen kumulativ
vorliegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005
I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; Abweichung vom
BMF-Schreiben vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166).
3. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur
Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische
Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft "durchgeleitet",
so kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der es rechtfertigt, eine
Erstattung von Kapitalerstragsteuer gemäß § 50d
Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, wenn es sich um eine rein
künstliche Gestaltung handelt. Davon ist auszugehen, wenn die
ausländische Gesellschaft weder über Büroräume oder Personal
noch über Kommunikationsmittel verfügt und es an objektiven, von
dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten fehlt, die
Rückschlüsse auf ein "greifbares Vorhandensein" der ausländischen
Gesellschaft und für eine "wirkliche" eigenwirtschaftliche Tätigkeit
zulassen, und wenn --wie allerdings regelmäßig bei Kapitalanlage- und
Finanzierungsfunktionen-- auch keine Umstände ersichtlich sind, welche
vorhandene Substanzdefizite im konkreten Einzelfall ersetzen können.
§ 50d Abs. 1a EStG 1997 a.F.
§ 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002
-
Urteil vom 4. März 2009 I R 6/07
1. Den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung
i.S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 kann der
Vergütungsschuldner anfechten.
2. Überlässt eine im Ausland
ansässige Gesellschaft einer inländischen Rundfunkanstalt
Live-Fernsehübertragungsrechte an inländischen Sportveranstaltungen
zur Ausstrahlung im Inland, so erzielt sie mit den dafür erhaltenen
Vergütungen Einkünfte durch im Inland verwertete sportliche
Darbietungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
2002, die gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die
ausländische Gesellschaft die Rechte ihrerseits von dem originären
Rechteinhaber erworben hat.
3. Erhält eine in der Schweiz ansässige
Gesellschaft Vergütungen für die Überlassung von
Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen,
so dürfen diese nach dem DBA-Schweiz nicht in Deutschland besteuert werden
(entgegen BMF-Schreiben vom 30. Mai 1995, BStBl I 1996, 89, dort
Tz. 6).
§ 50d Abs. 3 EStG 1997 n.F.
§ 50d Abs. 4 EStG 1997
-
Urteil vom 22. Februar
2006 I R 60/05
1.
Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem
Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG
1997 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
2.
Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht
ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des
maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu
prüfen.
3. Die
Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des
§ 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997
ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im
Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
4.
Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten sind
gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nur insoweit
abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates
notwendig und angemessen sind. Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort
ist nicht abzustellen.
|