Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 50c EStG 1990
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Urteil vom 18. Juli 2001 I R
48/97
Eine
"Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der
veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die
Gesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen
beherrschenden Einfluss ausüben können.
§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990
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Urteil vom 22. Februar
2006 I R 120/04
1.
§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ist bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG 1991 zu
berücksichtigen.
2.
§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 verstößt weder
gegenüber Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß
Art. 73b EGV (= Art. 56 EG) noch gegenüber den USA gegen
Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989.
§ 50c Abs. 1, 4 EStG 1990
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Urteil vom 7. November 2007
I R 41/05
1. Wird eine Tochterkapitalgesellschaft, die
Inhaberin von sperrbetragsbehafteten Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft
ist, im Zuge einer sog. Aufwärtsverschmelzung auf ihre
"Mutter"-Personengesellschaft verschmolzen, ist bei der Ermittlung des
Verschmelzungsgewinns der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4, 5
UmwStG 1995) ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 7 EStG 1990
(i.d.F. des StandOG)/EStG 1997 zu berücksichtigen (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268,
Tz. 04.25).
2. Die Berücksichtigung des sog.
Sperrbetrages im Zuge einer derartigen Aufwärtsverschmelzung berührt
vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 52
EGV. Sollte der Sperrbetrag zugleich zu Beschränkungen des freien
Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die
unvermeidliche Folge der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Sie
rechtfertigten keine Prüfung im Hinblick auf Art. 73b EGV (Anschluss
an EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/04 "Lasertec", IStR 2007,
439).
§ 50c Abs. 1, Abs. 4, Abs. 7 EStG 1990
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Beschluss vom 23. Januar 2008
I R 21/06
Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG)
bzw. Art. 73b EGV (jetzt Art. 56 EG) der Regelung eines
Mitgliedstaates entgegen, nach welcher im Rahmen eines nationalen Systems der
Körperschaftsteueranrechnung die Wertminderung von Anteilen durch
Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der
Steuer ausgeschlossen wird, wenn ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten
Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von einem
anrechnungsberechtigten Anteilseigner eine solche Wertminderung die
Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert?
§ 50c Abs. 7 EStG 1990 i.d.F. des StandOG/EStG 1997
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Urteil vom 7. November 2007
I R 41/05
1. Wird eine Tochterkapitalgesellschaft, die
Inhaberin von sperrbetragsbehafteten Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft
ist, im Zuge einer sog. Aufwärtsverschmelzung auf ihre
"Mutter"-Personengesellschaft verschmolzen, ist bei der Ermittlung des
Verschmelzungsgewinns der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4, 5
UmwStG 1995) ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 7 EStG 1990
(i.d.F. des StandOG)/EStG 1997 zu berücksichtigen (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268,
Tz. 04.25).
2. Die Berücksichtigung des sog.
Sperrbetrages im Zuge einer derartigen Aufwärtsverschmelzung berührt
vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 52
EGV. Sollte der Sperrbetrag zugleich zu Beschränkungen des freien
Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die
unvermeidliche Folge der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Sie
rechtfertigten keine Prüfung im Hinblick auf Art. 73b EGV (Anschluss
an EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/04 "Lasertec", IStR 2007,
439).
§ 50c Abs. 7, Abs. 8 und 11 EStG 1997
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Urteil vom 12. November 2008
I R 77/07
1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I,
bei deren Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG
1997 ausgelöst wurde, in eine weitere Kapitalgesellschaft II im Wege einer
Kapitalerhöhung eingebracht, und werden anschließend die
Kapitalgesellschaft I wie auch später die Kapitalgesellschaft II
formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt (sog.
Doppelumwandlungsmodell), ist bei der Ermittlung des Umwandlungsgewinns jeweils
ein Sperrbetrag (gemäß § 50c Abs. 11 EStG 1997 als
unmittelbarer bzw. gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1997 als
mittelbarer Sperrbetrag) zu berücksichtigen.
2. Ein Sperrbetrag nach § 50c
Abs. 11 EStG 1997 kann auch bei einem Anteilserwerb vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober
1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) ausgelöst werden.
§ 50c Abs. 11 EStG 1997 wirkt nicht in verfassungswidriger Weise
zurück.
§ 50c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987
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Beschluss vom 20. November 2007
I R 85/05
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum
sog. Dividendenstripping fest (Bestätigung des Senatsurteils vom
15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000,
527).
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