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§ 50a EStG
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Urteil vom 19. November
2003 I R 22/02
1.
Trägt der Veranstalter eines Konzerts die Kosten für den Transport des
von ihm engagierten Künstlers zum Veranstaltungsort und für die
Übernachtung und Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der
Veranstaltung, so führt dies regelmäßig zu Einnahmen des
Künstlers (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. Juli 1988
I R 28/87, BFHE 155, 479, BStBl II 1989,
449).
2. Ein
Künstler erzielt Einnahmen "für das Kalenderjahr" i.S. des
Art. 17 Abs. 1 DBA-USA, wenn die Einnahmen eine in dem betreffenden
Kalenderjahr erbrachte Leistung des Künstlers abgelten. Auf den Zeitpunkt
des Zuflusses der Einnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
3. Ist in einem
Vertrag ausdrücklich die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so
ist nach den Maßstäben jenes Rechts zu prüfen, ob die
vereinbarten Zahlungen als Bruttoentgelte anzusehen sind oder ob der
Vertragspartner zusätzlich die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen kann.
4. Bei Anwendung
der "Nullregelung" gemäß § 52 Abs. 2 UStDV a.F.
erzielt der ausländische Unternehmer eine Einnahme in Gestalt der Befreiung
von seiner Umsatzsteuerschuld (Bestätigung der Senatsurteile vom
30. Mai 1990 I R 57/89, BFHE 161, 97, BStBl II 1990, 967, und
I R 6/88, BFHE 163, 24, BStBl II 1991,
235).
5. Weder das
DBA-USA noch der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen
Deutschland und den USA enthalten ein Meistbegünstigungsgebot des Inhalts,
dass in den USA ansässige Personen unter ansonsten vergleichbaren
Umständen nicht höher besteuert werden dürfen als in Deutschland
oder im Gebiet der Europäischen Union Ansässige.
6. Im
Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu
befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine Freistellung von der
deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte
vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der
Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des
Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt
nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln
zuständigen Finanzamt.
§ 50a Abs. 4 EStG 1990 n.F.
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Urteil vom 24. April 2007
I R 39/04
1. Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen
ihn gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen
Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die
Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen
Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Die Haftung des Vergütungsschuldners
gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem
Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des
betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und
Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.
3. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
EStG 1990 n.F. unterliegt im Anmeldungszeitraum 1993 dem Steuerabzug nach
§ 50a Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 EStG 1990 n.F. mit seinen
Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat,
welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit
zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden
sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden,
sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. eines ggf. nachfolgenden
Haftungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4
Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die
Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender
Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006
Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).
§ 50a Abs. 4 EStG 1997
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Urteil vom 28. Juni 2005
I R 33/04
1.
Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG 1997 ist nur darüber zu
befinden, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der
deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte
vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der
Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des
Verfahrens nach § 50d EStG 1997 zu entscheiden. Diese Entscheidung
obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen
Regeln zuständigen FA (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004,
560).
2. Zur
Unterscheidung zwischen einem Freistellungsbescheid gemäß
§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 und einer
Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3
Satz 1 EStG 1997 (Anschluss an Senatsurteile vom 11. Oktober 2000
I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291; vom 20. März
2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002,
819).
§ 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1997
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Beschluss vom 7. November 2007
I R 19/04
Eine Steueranmeldung gemäß
§ 73e EStDV 1997 enthält gegenüber dem
Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener
Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des
Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des
vom Vergütungsgläubiger erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung
deswegen grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom
Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, nicht auch darauf, ob eine
solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt
(Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 13. August 1997
I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November
2002 I B 69/02, BFHE 201, 114, BStBl II 2003, 189).
§ 50a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 EStG 1990
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Urteil vom 16. Mai 2001 I R
64/99
1.
Überträgt eine ausländische Gesellschaft die ihr vom Veranstalter
eingeräumten Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen (hier:
Bandenwerbung) auf ein inländisches Unternehmen, unterliegen die dafür
gezahlten Vergütungen nicht gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. d EStG der beschränkten
Steuerpflicht.
2.
Dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG
unterfallen nur Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder
des Rechts auf Nutzung von Rechten, nicht aber solche für die
Veräußerung von Rechten (gegen R 227a Abs. 2 EStR,
BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89,
Tz. 2.4).
§ 50a Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Sätze 2 und 5 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996
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Urteil vom 22. August 2007
I R 46/02
1. Ein im Ausland ansässiger
Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a
Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies
gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine
"zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es
damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.
2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet
im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil
vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine
durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste
gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor,
wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung
gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in
Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen
kann.
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 19/06
1. Nicht ausländische Einkünfte i.S.
von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG sind
auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1
Abs. 4 und § 49 EStG.
2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb,
die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in
Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden,
Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um
ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 1 i.V.m.
§ 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem
ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine
solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die
geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt
mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann
nicht der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG,
wenn er in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1;
nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort
jew. Tz. 2.5.0.1 Nr. 1 Buchst. a).
3. Überlässt ein im Ausland
ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an seiner Person
(Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür gezahlten
Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der
Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um
eine bloß passive Nutzungsüberlassung handelt, die im Grundsatz nicht
mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist (Anschluss und Abgrenzung von dem
Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl
II 2005, 550).
4. § 2 AStG steht gegenüber
§ 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung
des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137,
275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß
§ 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus
beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 EStG
einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen
die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als abgegolten
gilt.
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990
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Urteil vom 24. April 2007
I R 93/03
Nach
§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein
beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen
Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann
beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der
Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen
übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung
auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom
15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria
Grande Lda.", IStR 2007, 212; Bestätigung des BMF-Schreibens vom
3. November 2003, BStBl I 2003, 553).
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Beschluss vom 26. Mai
2004 I R 93/03
Dem
EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine
inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen
Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
höher sind als die Hälfte der
Einnahmen?
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997
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Beschluss vom 18. September 2007
I R 15/05
Die vom Bundesamt für Finanzen (jetzt:
Bundeszentralamt für Steuern) antragsgemäß nach § 50
Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 festgesetzte Erstattung von
Abzugsteuern gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 1997 ist nicht nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO zu
verzinsen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04
"FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH", EuGHE I 2006, 9461).
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002
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Urteil vom 4. März 2009 I R 6/07
1. Den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung
i.S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 kann der
Vergütungsschuldner anfechten.
2. Überlässt eine im Ausland
ansässige Gesellschaft einer inländischen Rundfunkanstalt
Live-Fernsehübertragungsrechte an inländischen Sportveranstaltungen
zur Ausstrahlung im Inland, so erzielt sie mit den dafür erhaltenen
Vergütungen Einkünfte durch im Inland verwertete sportliche
Darbietungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
2002, die gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die
ausländische Gesellschaft die Rechte ihrerseits von dem originären
Rechteinhaber erworben hat.
3. Erhält eine in der Schweiz ansässige
Gesellschaft Vergütungen für die Überlassung von
Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen,
so dürfen diese nach dem DBA-Schweiz nicht in Deutschland besteuert werden
(entgegen BMF-Schreiben vom 30. Mai 1995, BStBl I 1996, 89, dort
Tz. 6).
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Beschluss vom 29. November 2007
I B 181/07
Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass
der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der
Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in
seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio
Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs.
C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212)
für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen
Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001
(ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in
Einklang steht.
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1990
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Satz 2 und 3 EStG 1990 (i.d.F. des JStG 1997)
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Urteil vom 10. Januar 2007
I R 87/03
1.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt
im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4
Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt
Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden
wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu
versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem
Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig
bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit
§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt,
verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007,
Beilage 1, 36).
2.
Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende
Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der
beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger
Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990
(i.d.F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3
EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens
scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs-
noch des Gemeinschaftsrechts
geboten.
3. Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen
Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als
der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen
tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die
Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des
Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773;
Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse",
EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).
§ 50a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG 1997
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Urteil vom 28. Januar
2004 I R 73/02
1.
Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält
gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener
Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des
Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des
vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen
nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner
vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte
Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu den
Senatsbeschlüssen vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184,
92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November 2002 I B 69/02, BFHE
201, 114, BStBl II 2003,
189).
2.
Überlässt eine ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem
Dritten eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht,
von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer
Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die
dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem Umfang,
in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der
beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 6 EStG und damit dem Steuerabzug gemäß § 50a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG.
3. Aufgrund
des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet
sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG
1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der
jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen)
Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im
Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 20 Abs. 3,
§ 21 Abs. 3, § 22 Nr. 3 Satz 1,
§ 23 Abs. 3 EStG 1997). Die betreffenden Einkünfte sind auch
dann nicht Teil der im Inland anderweitig verwirklichten steuerlich vorrangigen
Tätigkeit.
4.
Die vom EuGH im Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse"
(BStBl II 2003, 859) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur
Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Abgeltungssteuersatzes von
25 v.H. nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997, wonach sich
die Abzugspflicht grundsätzlich auf die Netto-, nicht aber die
Bruttovergütungen zu beziehen hat, sind nicht nur für beschränkt
steuerpflichtige natürliche, sondern auch juristische Personen
einschlägig.
§ 50a Abs. 4 und 5 EStG 1990 i.d.F. des StÄndG 1992
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Beschluss vom 28. April 2004
I R 39/04
I.
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Sind
Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen
wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner
eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen
Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines
EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5
Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung in Haftung genommen
werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG
unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (=
Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4
EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners
wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht
kommt.
2. Ist die
Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats
ist?
3. Falls die
Frage zu 1. verneint
wird:
a) Sind
die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass Betriebsausgaben, die
einem im EU-Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner zu den Vergütungen führenden
Tätigkeiten im Inland entstanden sind, vom Vergütungsschuldner bereits
im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG
steuermindernd berücksichtigt werden müssen, weil auch bei
Inländern nur die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden
Nettoeinkünfte der Einkommensteuer
unterliegen?
b) Reicht
es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 59 und 60 EGV aus, wenn
im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG nur
die mit der zum Vergütungsanspruch führenden Tätigkeit im Inland
wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben steuermindernd
berücksichtigt werden, die der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner nachgewiesen hat, und
etwaige weitere Betriebsausgaben in einem anschließenden
Erstattungsverfahren berücksichtigt werden
können?
c) Sind
die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie
verstoßen wird, wenn die einem in den Niederlanden ansässigen
Vergütungsgläubiger nach dem DBA-Niederlande in Deutschland zustehende
Steuerbefreiung im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a
Abs. 4 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG zunächst
unberücksichtigt bleibt und erst in einem nachfolgenden Freistellungs- oder
Erstattungsverfahren berücksichtigt wird, und auch der
Vergütungsschuldner sich im Haftungsverfahren nicht auf die Steuerbefreiung
berufen darf, während steuerfreie Einkünfte von Inländern keinem
Steuerabzug unterliegen und daher auch keine Haftung wegen eines unterlassenen
oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht
kommt?
d) Hängt
die Beantwortung der Fragen zu 3.a bis c) davon ab, ob der im EU-Ausland
ansässige Vergütungsgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung seiner
Dienstleistung Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats
ist?
§ 50a Abs. 4 und 5 EStG 1997
-
Beschluss vom 16. Juni
2004 I B 44/04
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass
die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d
Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische
Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger
Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem
gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte
Gesellschaft zu zahlen hat.
§ 50a Abs. 5 EStG 1990
-
Urteil vom 24. April 2007
I R 39/04
1. Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen
ihn gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen
Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die
Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen
Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Die Haftung des Vergütungsschuldners
gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem
Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des
betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und
Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.
3. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
EStG 1990 n.F. unterliegt im Anmeldungszeitraum 1993 dem Steuerabzug nach
§ 50a Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 EStG 1990 n.F. mit seinen
Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat,
welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit
zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden
sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden,
sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. eines ggf. nachfolgenden
Haftungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4
Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die
Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender
Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006
Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).
§ 50a Abs. 5; KStG EStG
-
Urteil vom 7. November 2001 I
R 14/01
1.
Die Haftung nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom
Vergütungsgläubiger erbrachten Leistungen zu beschränkt
steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers i.S. des
§ 49 EStG
führen.
2. Ob
eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem
Bereich der "Liebhaberei" zuzuordnen ist, muss bei beschränkt
Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen beurteilt
werden.
3. Das
Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein "im Ausland gegebenes
Besteuerungsmerkmal", das nach § 49 Abs. 2 EStG außer
Betracht bleiben könnte (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996,
BStBl I 1996,
89).
4. Bei einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt
eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu
steuerpflichtigen Einkünften (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 4.
Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFH/NV
1999, 269).
5. Die
Verletzung einer Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln kann nur dann zu
nachteiligen Rechtsfolgen führen, wenn zumindest Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eine weitere
Sachverhaltsauklärung möglich gewesen
wäre.
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