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§ 5 EStG
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Beschluss vom 26. August
2005 X B 98/05
Die
Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der
Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die 100 %
der Anteile einer weiteren Kapitalgesellschaft hält, gehören dann zum
notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens, wenn die
weitere Gesellschaft intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur
Betriebsgesellschaft unterhält.
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Urteil vom 20. April 2005
X R 2/03
1.
Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der
Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche
intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur
Betriebskapitalgesellschaft unterhält, gehören zum notwendigen
Betriebsvermögen des
Besitz(einzel-)unternehmens.
2.
Gewährt der Besitzunternehmer dieser anderen Kapitalgesellschaft zu deren
Stützung in der Krise (vgl. § 32a Abs. 1 GmbHG) ein
Eigenkapital ersetzendes Darlehen, so gehört der Anspruch auf
Rückzahlung grundsätzlich ebenfalls zum notwendigen
Betriebsvermögen des
Besitz(einzel-)unternehmens.
3.
Anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die
betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens
des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der
Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich
nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die
Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein
eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anschluss an
BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483,
BStBl II 2002, 733).
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Urteil vom 4. November
2004 III R 5/03
Die
aus Agenturgeschäften vereinnahmten Geldbeträge (hier Erlöse
eines Tankstellenpächters für Mineralölprodukte) sind auch bei
der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht als Betriebseinnahmen, die
Weiterleitung dieser Beträge nicht als Betriebsausgabe zu erfassen.
Verwendet der Unternehmer diese in fremdem Eigentum stehenden Geldbeträge
zunächst für private Zwecke und nimmt sodann Darlehen auf, mit denen
er die Geldbeträge ersetzt, entnimmt er daher keine Betriebseinnahmen und
finanziert auch keine Betriebsausgaben.
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Urteil vom 30. Juli 2003
X R 12/01
Die
bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung
für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann
entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter
Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben
und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind (Fortführung der
Rechtsprechung; z.B. Urteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE
167, 95, BStBl II 1992, 465).
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Urteil vom 6. März 2002
XI R 9/01
Werden
Darlehensforderungen, die im Rahmen eines Einzelunternehmens begründet und
wertberichtigt wurden, später getilgt, so erhöht die Tilgung den
laufenden Gewinn des Einzelunternehmens im Jahr der Tilgung. Das gilt auch, wenn
sich der Einzelunternehmer vorübergehend atypisch still an dem
Darlehensschuldner beteiligt und die Beteiligung ohne die Darlehensforderungen
an einen Dritten veräußert hatte.
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Urteil vom 12. Juni 2001 XI R
5/00
Wird
ein Grundstück des Betriebsvermögens im Hinblick auf ein
behördlich angeordnetes Nutzungsverbot veräußert, so können
die aufgedeckten stillen Reserven grundsätzlich auf ein
Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden, auch wenn dieses vor der
Veräußerung erworben wird, sofern zwischen beiden Vorgängen ein
ursächlicher Zusammenhang besteht.
§ 5 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 26. November 2008
X R 23/05
Im Fall eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs",
für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der
Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger
Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs
unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten
Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach dem
Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen
würde. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral.
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Urteil vom 13. Dezember 2007
IV R 85/05
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist
noch nicht rechtlich entstanden im Sinne der Rechtsprechung zu
Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten
ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am
maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist (Abgrenzung
gegenüber dem BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE
196, 216, BStBl II 2003, 121).
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Urteil vom 22. August 2007
I R 32/06
1. Die Begründung einer Organschaft zwischen
verschiedenen kommunalen Eigenbetrieben in der Rechtsform einer GmbH als
Organgesellschaften und einer kommunalen Holding-GmbH als Organträgerin ist
grundsätzlich nicht als missbräuchliche Gestaltung i.S. von
§ 42 Abs. 1 AO anzusehen (Anschluss an das Senatsurteil vom
14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142).
2. Der Senat hält auch unter der Geltung des
sog. Halbeinkünfteverfahrens daran fest, dass eine Kapitalgesellschaft aus
körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche
Sphäre verfügt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
seit Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182,
123).
3. Das Unterhalten eines strukturell
dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH
(hier: das Unterhalten eines Bäderbetriebs) ohne Verlustausgleich und ggf.
ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin
(Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur Annahme
einer vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 2004
I R 9/03, BFHE 207, 142).
4. Der ordentliche und gewissenhafte
Geschäftsleiter einer Organgesellschaft darf den Gesellschaftern auch dann
keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den
Organträger von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich muss sich zwischen
der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen (Bestätigung
des Senatsurteils vom 1. August 1984 I R 99/80, BFHE 142,
123, BStBl II 1985, 18).
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 15/06
1. Der Senat hält daran fest, dass ein
beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der
beherrschten Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des
Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren kann, wenn nicht durch
objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am
maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines
bestimmten Betrages entschlossen war (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom
7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, und der
Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185,
BStBl II 2001, 409, sowie vom 28. Februar 2001 I R 48/94, BFHE
195, 189, BStBl II 2001, 401).
2. Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer
Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO, der auf eine nach einer
Rechtsprechungsänderung ergangene Verwaltungsanweisung gestützt wird,
derzufolge die "bisherigen Grundsätze" für eine Übergangszeit
weiter angewendet werden sollen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das
Begehren des Antragstellers auf der Grundlage der vor der
Rechtsprechungsänderung gehandhabten Verwaltungspraxis ebenfalls
abschlägig beschieden worden wäre. Es ist insoweit unerheblich, ob die
damalige Verwaltungspraxis auf der Basis der von der früheren
Rechtsprechung für zutreffend gehaltenen Rechtslage tragfähig war oder
nicht.
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Urteil vom 19. Oktober 2006
III R 6/05
Aufwendungen,
die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen
Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der
Regel nicht abnutzbares immaterielles
Wirtschaftsgut.
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Urteil vom 13. Juni 2006
I R 84/05
1.
Verpachtet ein Mineralölunternehmen Tankstellen an Personen, die die an den
Tankstellen angebotenen Produkte als selbständige Handelsvertreter
vertreiben, so sind regelmäßig weder die Tankstellen insgesamt noch
einzelne dort befindliche Einrichtungen Betriebsstätten des
Mineralölunternehmens (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Juni 2005
III R 76/03, BFHE 210, 551, BStBl II 2006,
84).
2. Die
Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode setzt voraus, dass diese Methode in
der Handelsbilanz zu Grunde gelegt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom
24. Januar 1990 I R 17/89, BFHE 160, 155, BStBl II 1990,
681).
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Urteil vom 5. April 2006
I R 43/05
Eine
(im schwebenden Geschäft zu passivierende) Verbindlichkeit aus
Erfüllungsrückstand setzt voraus, dass die ausstehende Gegenleistung
die erbrachte Vorleistung "abgelten" soll und ihr damit synallagmatisch
zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar ist.
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Urteil vom 19. Oktober
2005 XI R 64/04
1.
Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den
am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz
subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen
sprechen. Ein gegen eine dritte Person in einer vergleichbaren Sache ergangenes
erstinstanzliches Urteil genügt für sich allein noch nicht, um
für das Bestehen einer entsprechenden Verbindlichkeit überwiegende
Gründe annehmen zu
können.
2. Eine
Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige ernstlich damit
rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Er darf im
Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative
wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe
dafür als dagegen
sprechen.
3. Als
"wertaufhellend" sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum
Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor
dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu
beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die
am Bilanzstichtag --objektiv-- bestehenden Verhältnisse zu beziehen
(Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197,
530, BStBl II 2002, 688).
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Urteil vom 8. September 2005
IV R 40/04
Der
Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen ist
dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im Wesentlichen
fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens
drei Monate lange rügelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben. Die
Gewinnrealisierung betrifft nur die von diesen Erwerbern geschuldeten Entgelte.
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Beschluss vom
21. Dezember 2004 I R 107/03
Ohne
eine vertragliche Grundlage scheidet die gewinnmindernde Berücksichtigung
einer Gewerbesteuerumlage bei der Organgesellschaft jedenfalls dann aus, wenn
beim Organträger wegen eigener Verluste keine Gewerbesteuer anfällt
und deswegen kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der
Organgesellschaft entsteht.
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Urteil vom 28. Juli 2004
XI R 63/03
Erhält
der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision
nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die
weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die
Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen
Erfüllungsrückstandes zu bilden.
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Urteil vom 25. Mai 2004
VIII R 4/01
1.
Gewährt ein mit 20 v.H. des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Ehefrau überhöhte
Preisnachlässe für in deren Gewerbebetrieb gelieferte Waren, liegt
eine vGA bereits im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vor. Aus diesem Grund von
der GmbH gegen ihren Geschäftsführer geltend gemachte
Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als vGA keinen
Einfluss mehr; Zahlungen zur Tilgung dieser Ansprüche sind unabhängig
davon verdeckte Einlagen des Gesellschafters, ob er oder seine Ehefrau die
Zahlungen
leistet.
2. Tilgt
die Ehefrau die Ersatzansprüche in Höhe der überhöhten
Preisnachlässe durch Zahlung an die GmbH, führt dies bei ihr zu
nachträglichen Anschaffungskosten auf die bezogenen
Waren.
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Urteil vom 25. März 2004
IV R 35/02
Ein
Unternehmen, dessen Zweck das Recycling von Bauschutt ist, kann eine
Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden
Aufbereitungskosten bilden, sofern die zeitnahe Verarbeitung behördlich
überprüft wird.
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Urteil vom 6. März 2003
XI R 52/01
Wird
der Gesellschafter einer vermögenslosen GmbH für deren
Verbindlichkeiten im Wege des Durchgriffs in Anspruch genommen, so sind die
Verbindlichkeiten in seinem Einzelunternehmen gewinnmindernd zu passivieren,
wenn seine zum Ersatz verpflichtende Handlung dessen Betriebseinnahmen
erhöhte.
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Urteil vom 16. Dezember 2002
VIII R 14/01
Die
Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens
einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen
gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die
Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG
nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines
Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch eine
Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a
BGB übergegangen sind.
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Urteil vom 19. August 2002
VIII R 30/01
Für
die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu
der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO
1977 verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu
bilden.
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Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R
30/98
Eine
Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen
Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit
Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein
Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im
zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn
ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf
Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht
(Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978
VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom
11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988,
493).
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Urteil vom 7. November 2001 I
R 3/01
Schüttet
eine ausländische Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach
Maßgabe eines DBA (hier: DBA-Indien 1959/1984) steuerfrei sind, sind die
daraus resultierenden Währungsgewinne und -verluste den ausländischen
Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im Zeitpunkt der
Dividendenvereinnahmung entstehen. Bei Gewinnermittlung durch
Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist dies der Zeitpunkt des
Einnahmezuflusses, bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich
(§ 4 Abs. 1 EStG) der Zeitpunkt der Forderungsentstehung.
Währungskursgewinne und -verluste, die erst im Anschluss hieran eintreten,
sind nicht auf die Erzielung steuerfreier ausländischer Einnahmen, sondern
auf die Verwaltung der Dividendenforderung
zurückzuführen.
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Urteil vom 24. Oktober 2001 X
R 153/97
Bisher
unterlassene AfA können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein
Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert
wird.
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Urteil vom 29. Mai 2001
VIII R 10/00
1.
Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht
überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der
Akzessorietät).
2.
Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so
können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in
Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung
zugewiesen werden.
3.
Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu
berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners
fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht
ist.
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Urteil vom 28. Februar 2001 I R
48/94
Hat
der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kurz vor seinem Bilanzstichtag eine
Vorabausschüttung der von ihm beherrschten Gesellschaft veranlasst, so darf
er nicht zu dem betreffenden Bilanzstichtag den Anspruch auf eine weitere
Dividende ("phasengleich") aktivieren, deren Ausschüttung erst nach diesem
Stichtag beschlossen worden ist.
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Urteil vom 24. Januar 2001
I R 39/00
1.
Wird einem Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des
Vertretungsverhältnisses die Fortzahlung einer Provision zugesagt, ohne
dass der Anspruch vom Fortbestehen wirtschaftlicher Vorteile des
Geschäftsherrn abhängen soll, so kann die hierdurch entstehende
ungewisse Verbindlichkeit des Geschäftsherrn wirtschaftlich durch die
Arbeitsleistung des Vertreters verursacht sein. Soweit dies der Fall ist und
soweit der Vertreter die geschuldete Arbeitsleistung in der Vergangenheit
erbracht hat, kann der Geschäftsherr eine Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom
24. Juni 1969 I R 15/68, BFHE 96, 101, BStBl II 1969, 581; vom
28. April 1971 I R 39, 40/70, BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601,
und vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II
1983, 375).
2. Ein mit
Ablauf des Vertretungsverhältnisses entstehender Anspruch des
Handelsvertreters auf Fortzahlung von Provisionen ist nicht wirtschaftlich in
der Vergangenheit verursacht, wenn durch ihn die Einhaltung eines
zukünftigen Wettbewerbsverbots abgegolten werden
soll.
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Urteil vom 23. Januar 2001
VIII R 12/99
Der
Geschäftsanteil eines Kommanditisten an der Kommanditisten-GmbH derselben
KG gehört dann zu seinem Sonderbetriebsvermögen II bei der KG, wenn
die Kommanditisten-GmbH keiner eigenen Geschäftstätigkeit nachgeht und
ihr alleiniger Zweck die Beteiligung an der KG in einem erheblichen Umfang
(hier: 50 v.H. des Festkapitals der KG) ist.
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Urteil vom 20. Dezember 2000
I R 50/95
3.
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 greift nicht ein, wenn
zunächst ein Änderungsbescheid ergeht und erst anschließend eine
Rechtsprechungsänderung erfolgt, durch die der Änderungsbescheid
materiell-rechtlich legitimiert wird.
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Urteil vom 31. Oktober 2000
VIII R 85/94
Die
vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99 (BFHE
192, 339, BStBl II 2000, 632) für die phasengleiche Bilanzierung von
Gewinnansprüchen bei mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten
Kapitalgesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn
Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder
Personengesellschaften sind. Sie gelten auch für den Fall, dass sich die
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Betriebsaufspaltung im
Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft
befindet. Die Rechtsgrundsätze sind auch für Bilanzstichtage nach
In-Kraft-Treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
anzuwenden.
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Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R
35/97
1.
Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an
Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu
einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei
drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden
(Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE
184, 439, BStBl II 1998,
249).
2. Die Verluste,
die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, können nach
den --den Besonderheiten dieser Hilfsgeschäfte zum Neuwagengeschäft
angepassten-- Grundsätzen der retrograden Bestimmung des Teilwerts aus den
voraussichtlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtwagen ermittelt
werden.
§ 5 Abs. 1 EStG 1990
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Urteil vom 5. April 2006
I R 46/04
1.
Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft
eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der
Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls
dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft Mitglied einer
Versorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen an die Beamten nach
den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser
Versorgungskasse erbracht
werden.
2. Eine im
Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige
Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann
nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG
1999 berichtigt werden.
§ 5 Abs. 1 EStG 1990/1994
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Urteil vom 5. Juni 2002 I R
81/00
1.
Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer KG,
auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz
für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos
sein.
2. Eine
Veräußerung i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f EStG setzt Entgeltlichkeit
voraus.
3. Der
Veräußerungsgewinn gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. f EStG ist nach Maßgabe von
§§ 4 ff. EStG zu ermitteln. AfA, die bis zur
Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland
steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von
Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1994,
883).
4. Der
Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei
In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1. Januar 1994
entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des
BMF-Schreibens in BStBl I 1994, 883).
§ 5 Abs. 1 EStG 1993
§ 5 Abs. 1 EStG 1997
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Urteil vom 14. März
2006 VIII R 60/03
1.
Eine für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen (hier: Altenheim)
bestimmte Erbschaft ist als Betriebseinnahme zu
versteuern.
2. Im
Hinblick auf § 14 HeimG ist die Forderung des Trägers eines
Altenheims aus der Erbeinsetzung durch einen früheren Heimbewohner
grundsätzlich erst zu aktivieren, wenn feststeht, dass die Erbeinsetzung
rechtswirksam war.
§ 5 Abs. 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Urteil vom 29. April 2009
I R 74/08
1. Nur ein Wertverlust, der mindestens
während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert,
ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung
(Bestätigung des Senatsurteils vom 14. März 2006 I R 22/05,
BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).
2. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei
Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen
Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu
bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl
I 2000, 372 Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige
beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer zu veräußern.
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Urteil vom 14. März
2006 I R 22/05
Die
für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des
Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe
Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000,
372).
§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG
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Urteil vom 28. Mai 2008
I R 98/06
Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2
UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen
und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das
Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den
handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht
nicht.
§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG 1992
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Urteil vom 19. November 2003
I R 77/01
1.
Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer
dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines
Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer
im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden
Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172,
456, BStBl II 1993, 891; in BFH/NV 2002,
486).
2. Eine wegen
der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks
hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem
Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der
Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003,
121).
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 3. April 2008
IV R 54/04
Der Gewinn aus der Veräußerung von
Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag der
Personengesellschaft.
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Urteil vom 29. November 2007
IV R 62/05
Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist
realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbständig
abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber
seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht.
Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen
des Schuldners besteht.
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Urteil vom 11. Oktober 2007
IV R 52/04
Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler
übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen
verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer
Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis
zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür
vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei
Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.
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Urteil vom 18. Januar 2007
IV R 42/04
Die
Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt auch
unter der Geltung des § 5 Abs. 4 EStG nicht voraus, dass sich der
Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der
Leistung verpflichtet hat.
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Urteil vom 9. November 2006
IV R 21/05
Legt
eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den
Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann
kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die
Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden
wird.
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Urteil vom 25. Oktober 2006
I R 6/05
Verpflichtungen
aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die
Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer
konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein
Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der
Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die
erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses
Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen
wird.
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Urteil vom 24. Oktober 2006
I R 2/06
1.
Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten
Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem
Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus
der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden
kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den
Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen
ist.
2. Bei
lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten
Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der
Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die
Forderung ab.
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Urteil vom 9. August 2006
I R 11/06
Der
Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist --mit
dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital-- zu aktivieren (Anschluss an
die Senatsurteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434,
BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/03, BFH/NV 2004,
1234).
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Beschluss vom 13. Juni 2006
I R 58/05
1.
Eine Rückstellung ist in der Steuerbilanz auch dann zu bilden, wenn sie in
der Handelsbilanz zu Unrecht nicht gebildet worden
ist.
2. Ein
unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz zu
korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der Korrektur
nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" kommt nur in Betracht,
wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre Grundlagen
für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht
mehr geändert werden dürfen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai
1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990,
1044).
3. Ein
Rechtsgeschäft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen
Gesellschafter-Geschäftsführer kann als vGA gewertet werden, wenn es
in der Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer
Durchsicht der Bilanz hätte bemerken
müssen.
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Urteil vom 26. April 2006
I R 49, 50/04
Werden
Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des
Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver
Ausgleichsposten auszuweisen sein.
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Urteil vom 19. Oktober 2005
I R 38/04
In
den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft darf die Kapitalgesellschaft das übergegangene
Betriebsvermögen gemäß § 25 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit
einem höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. März
1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.30).
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Urteil vom 21. September
2005 X R 29/03
1.
Ein Unternehmen, das Bauabfälle aufkauft und zwecks
Weiterveräußerung aufbereitet, kann im Hinblick auf die aus dem AbfG
1986 und dem BImSchG folgende Entsorgungsverpflichtung eine Rückstellung
für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten
bilden, wenn nach Sachlage überwiegend wahrscheinlich ist, dass es aus
dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird
(Anschluss an BFH-Urteil vom 15. März 2004 IV R 35/02, BFHE
206, 25).
2. Zur
Bemessung der Höhe dieser
Rückstellung.
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Urteil vom 3. August 2005
I R 36/04
Für
die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler
oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr
kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge
für erschlossenes Betriebsgrundstück)
an.
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Urteil vom 3. August 2005
I R 94/03
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u.a. zu aktivieren, wenn die
für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden
sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des
Anspruchs fest rechnen
kann.
2. Die
Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist daher
für das Revisionsgericht bindend, wenn sie den Grundsätzen der
§§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt.
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Urteil vom 17. November
2004 I R 96/02
Erwirbt
ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes
Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses
Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu.
Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren
Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks
führt.
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Urteil vom 20. Oktober
2004 I R 11/03
1.
Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis
zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig
unberührt. "Haftungslose" Darlehen sind hingegen nicht zu
passivieren.
2.
Einnahmen i.S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen
regelmäßig nicht vor.
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 11/02
Ein
abgelaufenes Jahr betreffende Zinsansprüche aus Genussrechten sind auch
dann in der Bilanz des Gläubigers zu aktivieren, wenn nach den
Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen muss,
solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen
würde.
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 17/02
Für
die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf
Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den
Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/Put-Option), ist eine
Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie
auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der
Option auszubuchen.
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Urteil vom 5. Juni 2002
I R 96/00
Verpflichtet
sich ein Hörgeräte-Akustiker beim Verkauf einer Hörhilfe für
einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des
Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht, hat er
für diese Verpflichtung eine Rückstellung zu bilden (Abgrenzung zum
BFH-Urteil in BFHE 170, 149, BStBl II 1994,
158).
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Urteil vom 30. Januar 2002 I R
68/00
1.
Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend
gemachten Anspruchs ist nicht aufzulösen, bevor die Klage
rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in
einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch
ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen
Nichtzulassung der
Revision.
2. Ein
nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Bilanzerstellung erfolgter
Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel "erhellt" nicht
rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (insoweit Aufgabe der
Grundsätze der Senatsentscheidung vom 17. Januar 1973 I R 204/70 (BFHE 108,
185, BStBl II 1973, 320).
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Urteil vom 30. Januar 2002
I R 71/00
1.
Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern
während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist eine Rückstellung zu
bilden.
2. Der
Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte hindert nicht den
Ausweis einer Verbindlichkeit, die erst nach Beendigung des Schwebezustands zu
erfüllen sein wird
("Verpflichtungsüberhang").
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Urteil vom 18. Dezember 2001
VIII R 27/00
1.
Bürgschaften, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft
für Verbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft übernehmen,
können durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sein und
damit zum negativen Sonderbetriebsvermögen II der
Gesellschafter-Bürgen bei der Besitzpersonengesellschaft gehören, wenn
die Übernahme der Bürgschaften zu nicht marktüblichen
(fremdüblichen) Bedingungen
erfolgt.
2. Die
Inanspruchnahme der Gesellschafter aus solchen Bürgschaften führt
nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für die zum
Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der
Besitzpersonengesellschaft gehörenden Anteile an der
Betriebskapitalgesellschaft. Der Umstand, dass
Verbindlichkeitsrückstellungen nur für solche künftigen
Aufwendungen gebildet werden dürfen, die zu sofort abziehbaren
Betriebsausgaben führen und nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zu aktivieren sind, steht deshalb einer Rückstellung wegen drohender
Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften nicht
entgegen.
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Urteil vom 28. Juni 2001 IV
R 40/97
Von
einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten
Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der
Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten
aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds
beteiligen (Abweichung von Tz. 7.1 i.V.m. Tz. 7.8 des BMF-Schreibens vom
31. August 1990, BStBl I 1990, 366; sog.
4. Bauherren-Erlass).
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Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97
1.
Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist unabhängig
vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu
passivieren.
2. Es gibt
keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der gebietet,
Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem die Erträge erzielt werden,
aus denen die Aufwendungen gedeckt werden
sollen.
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Urteil vom 29. November 2000 I R
87/99
Erhält
ein Unternehmen von seinen Kunden Zuschüsse zu den Herstellungskosten
für Werkzeuge, die es bei der Preisgestaltung für die von ihm mittels
dieser Werkzeuge herzustellenden und zu liefernden Produkte preismindernd
berücksichtigen muss, so sind einerseits die Zuschüsse im Zeitpunkt
ihrer Vereinnahmung gewinnerhöhend zu erfassen und andererseits in
derselben Höhe eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten zu bilden. Diese Rückstellung ist sodann über die
voraussichtliche Dauer der Lieferverpflichtung gewinnerhöhend
aufzulösen. Das gilt auch dann, wenn die genannten Verpflichtungen des
Zuschussempfängers sich nicht aus einem am Bilanzstichtag bestehenden
Vertrag, sondern nur aus einer Branchenübung ergeben (faktischer
Leistungszwang).
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Urteil vom 8. November 2000 I R 6/96
Die
Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem AbfG begründet nicht
rückstellbaren eigenbetrieblichen Aufwand.
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Urteil vom 8. November 2000
I R 10/98
1.
Bei der Aktivierung und Bewertung einer Forderung sind noch nicht entstandene
Rückgriffsansprüche nur zu berücksichtigen, soweit sie einem
Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind.
2. Die zeitliche
Begrenzung der Bildung einer Preissteigerungsrücklage durch § 74
Abs. 1 EStDV i.d.F. der 2. VO zur Änderung der EStDV vom
23. Juni 1992 (EStDV 1990) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
1990 enden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. § 15
Abs. 4 EStG ist auch auf Kapitalgesellschaften
anwendbar.
4. In den
Jahren 1989 bis 1992 konnten Kapitalgesellschaften für ungewisse
Verbindlichkeiten zur Entrichtung von Aussetzungszinsen Rückstellungen
bilden.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1989
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990
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Urteil vom 27. Juni 2001 I R
11/00
Die
Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine
bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines
Erfüllungsrückstandes auszuweisen noch führt sie zu einem
drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis (Fortführung
der Rechtsprechung).
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1995
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997
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Urteil vom 30. November 2005
I R 110/04
1.
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über
Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen
bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für
diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden
Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu
bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden
Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren.
2.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/
2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich
keinen Zinsanteil enthalten.
§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 EStG 1999
§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG
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Urteil vom 8. Oktober 2008
I R 61/07
1. Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahe
stehende Kapitalgesellschaft setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter in der
vorteilsgewährenden oder der empfangenden Kapitalgesellschaft eine
beherrschende Stellung innehat.
2. Wurde eine durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasste, nicht vollwertige Darlehensforderung
im Jahr der Darlehensgewährung fehlerhaft nicht wertberichtigt und wird die
Wertberichtigung aufgrund des Grundsatzes des formellen Bilanzzusammenhangs in
einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum nachgeholt, so kann die Nachholung in
dem nachfolgenden Veranlagungszeitraum zu einer vGA führen.
3. Reicht der Steuerpflichtige mit der
Steuererklärung zunächst einen formnichtigen Jahresabschluss ein und
ersetzt er diesen später durch einen wirksamen Jahresabschluss, ist
für die Übereinstimmung der steuerlichen mit der handelsrechtlichen
Wahlrechtsausübung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG auf den
wirksamen Jahresabschluss abzustellen.
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Urteil vom 5. Juni 2007
I R 97/06
Im Falle einer Verschmelzung darf die
übertragende Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 mit seinem
Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben vom
25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 03.01, 11.01).
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Urteil vom 30. April 2003
I R 102/01
Wird
ein Mitunternehmeranteil im Wege der Sachgründung in eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und
übernimmt die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Mitunternehmerstellung
des Einbringenden, so wird das Bewertungswahlrecht gemäß
§ 20 Abs. 2 UmwStG 1977 für die in dem Mitunternehmeranteil
verkörperten Wirtschaftsgüter nicht in der Steuerbilanz der
Kapitalgesellschaft, sondern in derjenigen der Personengesellschaft
ausgeübt. Werden stille Reserven aufgedeckt, ist für die aufnehmende
Kapitalgesellschaft eine Ergänzungsbilanz aufzustellen. Eine Bindung an den
handelsbilanziellen Wertansatz für den eingebrachten Mitunternehmeranteil
in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft besteht dabei
nicht.
§ 5 Abs. 1 und 4 EStG
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Urteil vom 29. November 2000 I R
31/00
1.
Für rechtsverbindlich zugesagte Zuwendungen aus Anlass eines
Geschäfts– oder Firmenjubiläums, die sich nach der Dauer der
Betriebszugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter bemessen, muss eine
Rückstellung in dem Umfang gebildet werden, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen durch die vergangene Betriebszugehörigkeit des
jeweiligen Mitarbeiters erfüllt
sind.
2. Die Bildung der
Rückstellung für die Jubiläumszuwendungen unterfällt nicht
den einschränkenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 4
EStG.
§ 5 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 8. November 2000 I R
37/99
1.
Behält sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer bei Abschluss
des Leasingvertrages das Recht auf ein unwiderrufliches Kaufangebot des
Leasingnehmers nach Ablauf der Grundmietzeit vor (sog. Andienungsrecht) und
forfaitiert er die ihm nach Ausübung dieses Andienungsrechts zustehenden
künftigen Ansprüche aus der Verwertung des jeweiligen
Leasinggegenstandes an einen Dritten (sog. Restwertforfaitierung aus
Teilamortisations-Leasingverträgen), so ist die Zahlung des Dritten
steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die
Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus
zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten
auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich
aufzuzinsen.
2. Bei dem
Darlehen handelt es sich bei entsprechender Laufzeit gewerbesteuerlich um eine
Dauerschuld. Die ratierlichen Aufstockungsbeträge sind als Zinsen i.S. von
§ 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln.
§§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 11. Dezember
2003 IV R 42/02
1.
Geht das vom Erbbauberechtigten in Ausübung des Erbbaurechts errichtete
Gebäude nach Beendigung des Erbbaurechts entsprechend den Bestimmungen des
Erbbaurechtsvertrages entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten
über, führt dies beim Erbbauverpflichteten zu einer zusätzlichen
Vergütung für die vorangegangene
Nutzungsüberlassung.
2.
Ist der Erbbauverpflichtete Mitunternehmer der erbbauberechtigten
Personengesellschaft, handelt es sich bei dem zusätzlichen Nutzungsentgelt
um eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG.
§ 5 Abs. 1, Abs. 4 a EStG
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Urteil vom 25. April 2006 VIII
R 40/04
1.
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher
vertraglicher Schadensersatzverpflichtungen für die nicht vollständige
Rückgabe von Leergut darf steuerrechtlich nur gebildet werden, wenn der
Getränkehersteller von den den Schadensersatzanspruch begründenden
Umständen Kenntnis hat oder zumindest eine derartige Kenntniserlangung
unmittelbar
bevorsteht.
2. Nach
den im Getränkehandel branchenüblichen Abläufen kann im Rahmen
laufender Geschäftsbeziehungen nur aufgrund besonderer Umstände
ausnahmsweise mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme des
Rückgabeverpflichteten gerechnet werden.
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Beschluss vom 28. April
2004 VIII B 79/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom
14. November 2000 IV A 6 -S 2174- 5/00, BStBl I 2000,
1514) vertretene Ansicht, dass eine Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten
auf fremdem Grund und Boden nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der
Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der
vereinbarten Vergütung zulässig sei, der Rechtslage
entspricht.
§ 5 Abs. 1, Abs. 4a EStG
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Urteil vom 7. September 2005
VIII R 1/03
Das
Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5
Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die
Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist
nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung
entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten
Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht
abgewickelten Bauauftrag zulässig.
§ 5 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 30. Oktober 2008
III R 82/06
Auf Datenträgern (hier: CDs) in Form von
Zahlenkolonnen gespeicherte Koordinaten des Gebäudebestandes der
Bundesrepublik (sog. Geopunkte) sind immaterielle Wirtschaftsgüter,
für deren Anschaffung keine Investitionszulage gewährt wird.
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Urteil vom 22. August 2007
X R 2/04
Ein "Vertreterrecht" ist beim Handelsvertreter
auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Einstandszahlung an den
Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann
fälligen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erbracht werden soll
und dem Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise
Erlass der Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der
künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis
zurückbleibt.
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Urteil vom 16. Mai 2002 III R
45/98
Zahlt
eine Kapitalgesellschaft einem ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafter
eine Abfindung, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten
Geschäftswert abgilt, hat sie den darauf entfallenden Anteil der Abfindung
als derivativen Geschäftswert zu aktivieren. Nur dieser derivative Anteil
am Geschäftswert ist bei einer anschließenden Umwandlung der
Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter nach § 3 Satz 1
UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Kapitalgesellschaft
anzusetzen. Da es sich bei der Umwandlung nicht um einen marktoffenen Vorgang
handelt, der zu einer Bestätigung des selbst geschaffenen
Geschäftswerts am Markt führt, bleibt der auf den originären
Geschäftswert entfallende Anteil außer
Ansatz.
§ 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999
-
Urteil vom 10. November
2005 IV R 13/04
1.
Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der
Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens
gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im
Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt
werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil
vom 6. November 2003 IV R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004,
416) aufgestellt
hat.
2. In der Krise
stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe
eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die
Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und
liquidieren
müsste.
3. Eine
Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des
§ 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine
ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der
Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien
Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. August 2004,
BStBl I 2004,
850).
4.
Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des
Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen
Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der
Betriebskapitalgesellschaft.
§ 5 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 9. Februar
2006 IV R 33/05
1.
Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente nach
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, dass
der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt
hat.
2. Wird ein und
dasselbe Schutzrecht in mehreren Jahren verletzt, bestimmt sich der Ablauf der
dreijährigen Auflösungsfrist i.S. des § 5 Abs. 3
Satz 2 EStG nach der erstmaligen
Rechtsverletzung.
§ 5 Abs. 4 EStG i.d.F. des StRefG 1990
-
Urteil vom 18. Januar 2007
IV R 42/04
Die
Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt auch
unter der Geltung des § 5 Abs. 4 EStG nicht voraus, dass sich der
Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der
Leistung verpflichtet hat.
§ 5 Abs. 4, Abs. 4a EStG
-
Urteil vom 17. Oktober 2007
I R 61/06
Bei der Berechnung des Gewinns aus einer
Betriebsveräußerung sind vom Erwerber übernommene betriebliche
Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für
Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht
gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen.
§ 5 Abs. 4a EStG
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Urteil vom 11. Oktober 2007
IV R 52/04
Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler
übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen
verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer
Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis
zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür
vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei
Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.
§ 5 Abs. 4a EStG 1997
-
Urteil vom 30. November 2005
I R 110/04
1.
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über
Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen
bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für
diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden
Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu
bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden
Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren.
2.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/
2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich
keinen Zinsanteil enthalten.
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG
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Urteil vom 28. Februar 2001
I R 51/00
Für
degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens ist regelmäßig kein aktiver
Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
12. August 1982 IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982,
696).
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 24. Juni 2009
IV R 26/06
1. Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss
für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv
abzugrenzen.
2. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich
über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des
Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen.
3. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens
ist der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem
Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen.
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Urteil vom 7. März 2007
I R 18/06
Eine Vergütung, die der Kreditgeber für
seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der
Vertragskonditionen vom Kreditnehmer vereinnahmt hat, ist in der Bilanz des
Kreditgebers nicht passiv abzugrenzen.
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Urteil vom 23. Februar 2005
I R 9/04
Die
Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten
Schuldverhältnisses gegen Entschädigung führt nicht zur Bildung
eines passiven RAP.
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Urteil vom 17. November
2004 I R 96/02
Erwirbt
ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes
Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses
Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu.
Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren
Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks
führt.
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 17/02
Für
die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf
Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den
Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/Put-Option), ist eine
Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie
auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der
Option auszubuchen.
§ 5 Abs. 6 EStG
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 17/02
Für
die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf
Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den
Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/Put-Option), ist eine
Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie
auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der
Option auszubuchen.
§ 5 Abs. 6 EStG 1997
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Urteil vom 30. November 2005
I R 110/04
1.
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über
Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen
bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für
diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden
Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu
bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden
Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren.
2.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/
2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich
keinen Zinsanteil enthalten.
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