Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 4a EStG
§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 19. April 2007
IV R 28/05
1. Eine Ansparrücklage kann außerhalb
des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n.F. vor Vollendung
der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur
gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine
Genehmigung verbindlich beantragt oder --falls eine Genehmigung nicht
erforderlich ist-- mit der Herstellung begonnen worden ist.
2. Die Aufteilung des Gewinns des
Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in
denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine
Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu
berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte
des zweiten Kalenderjahres fällt.
§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 9. November 2006
IV R 21/05
Legt
eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den
Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann
kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die
Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden
wird.
§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG
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Urteil vom 24. August 2000 IV R
42/99
Ist
der Anspruch auf eine Milchaufgabevergütung bereits im Wirtschaftsjahr vor
der endgültigen Beendigung der landwirtschaftlichen Betätigung zu
aktivieren und gehört er wirtschaftlich zum Aufgabegewinn, ist er als
Aufgabegewinn bereits dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem er
entstanden ist.
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