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§ 49 EStG
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 15/04
Ein
Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind
kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland
unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das
Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte
erzielt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. November 1995
I R 6/91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997,
20).
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Urteil vom 7. November 2001 I
R 14/01
1.
Die Haftung nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom
Vergütungsgläubiger erbrachten Leistungen zu beschränkt
steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers i.S. des
§ 49 EStG
führen.
2. Ob
eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem
Bereich der "Liebhaberei" zuzuordnen ist, muss bei beschränkt
Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen beurteilt
werden.
3. Das
Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein "im Ausland gegebenes
Besteuerungsmerkmal", das nach § 49 Abs. 2 EStG außer
Betracht bleiben könnte (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996,
BStBl I 1996,
89).
4. Bei einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt
eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu
steuerpflichtigen Einkünften (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 4.
Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFH/NV
1999, 269).
5. Die
Verletzung einer Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln kann nur dann zu
nachteiligen Rechtsfolgen führen, wenn zumindest Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eine weitere
Sachverhaltsauklärung möglich gewesen
wäre.
§ 49 EStG 1997
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Beschluss vom 28. Juni 2005
I R 114/04
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Liegt ein
Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen
Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in
Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der
Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der
gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn
diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei
sind?
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1989
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1990
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Urteil vom 4. Juni 2008
I R 30/07
1. Eine Betriebsstätte i.S. von
§ 12 Satz 1 AO erfordert, dass der Unternehmer eine nicht nur
vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte
Geschäftseinrichtung oder Anlage hat (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Das bloße Tätigwerden in den
Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen
selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht,
wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Neben der
zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine auch
örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005,
154).
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1997
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Beschluss vom 26. Mai
2004 I R 113/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates anders als ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger den Gesamtbetrag seiner Einkünfte nicht um die ihm
entstehenden Steuerberatungskosten als Sonderausgaben vermindern
kann?
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und d, Nr. 4 Buchst. a und Nr. 6 EStG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 19/06
1. Nicht ausländische Einkünfte i.S.
von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG sind
auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1
Abs. 4 und § 49 EStG.
2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb,
die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in
Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden,
Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um
ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 1 i.V.m.
§ 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem
ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine
solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die
geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt
mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann
nicht der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG,
wenn er in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1;
nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort
jew. Tz. 2.5.0.1 Nr. 1 Buchst. a).
3. Überlässt ein im Ausland
ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an seiner Person
(Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür gezahlten
Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der
Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um
eine bloß passive Nutzungsüberlassung handelt, die im Grundsatz nicht
mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist (Anschluss und Abgrenzung von dem
Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl
II 2005, 550).
4. § 2 AStG steht gegenüber
§ 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung
des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137,
275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß
§ 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus
beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 EStG
einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen
die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als abgegolten
gilt.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1990
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Urteil vom 24. April 2007
I R 93/03
Nach
§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein
beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen
Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann
beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der
Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen
übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung
auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom
15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria
Grande Lda.", IStR 2007, 212; Bestätigung des BMF-Schreibens vom
3. November 2003, BStBl I 2003, 553).
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Beschluss vom 26. Mai
2004 I R 93/03
Dem
EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine
inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen
Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
höher sind als die Hälfte der
Einnahmen?
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997
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Beschluss vom 7. November 2007
I R 19/04
Eine Steueranmeldung gemäß
§ 73e EStDV 1997 enthält gegenüber dem
Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener
Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des
Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des
vom Vergütungsgläubiger erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung
deswegen grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom
Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, nicht auch darauf, ob eine
solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt
(Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 13. August 1997
I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November
2002 I B 69/02, BFHE 201, 114, BStBl II 2003, 189).
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Beschluss vom 18. September 2007
I R 15/05
Die vom Bundesamt für Finanzen (jetzt:
Bundeszentralamt für Steuern) antragsgemäß nach § 50
Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 festgesetzte Erstattung von
Abzugsteuern gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 1997 ist nicht nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO zu
verzinsen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04
"FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH", EuGHE I 2006, 9461).
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 2002
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Urteil vom 4. März 2009 I R 6/07
1. Den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung
i.S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 kann der
Vergütungsschuldner anfechten.
2. Überlässt eine im Ausland
ansässige Gesellschaft einer inländischen Rundfunkanstalt
Live-Fernsehübertragungsrechte an inländischen Sportveranstaltungen
zur Ausstrahlung im Inland, so erzielt sie mit den dafür erhaltenen
Vergütungen Einkünfte durch im Inland verwertete sportliche
Darbietungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
2002, die gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die
ausländische Gesellschaft die Rechte ihrerseits von dem originären
Rechteinhaber erworben hat.
3. Erhält eine in der Schweiz ansässige
Gesellschaft Vergütungen für die Überlassung von
Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen,
so dürfen diese nach dem DBA-Schweiz nicht in Deutschland besteuert werden
(entgegen BMF-Schreiben vom 30. Mai 1995, BStBl I 1996, 89, dort
Tz. 6).
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Beschluss vom 29. November 2007
I B 181/07
Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass
der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der
Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in
seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio
Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs.
C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212)
für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen
Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001
(ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in
Einklang steht.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Buchst. f, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 EStG 1990
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Urteil vom 16. Mai 2001 I R
64/99
1.
Überträgt eine ausländische Gesellschaft die ihr vom Veranstalter
eingeräumten Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen (hier:
Bandenwerbung) auf ein inländisches Unternehmen, unterliegen die dafür
gezahlten Vergütungen nicht gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. d EStG der beschränkten
Steuerpflicht.
2.
Dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG
unterfallen nur Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder
des Rechts auf Nutzung von Rechten, nicht aber solche für die
Veräußerung von Rechten (gegen R 227a Abs. 2 EStR,
BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89,
Tz. 2.4).
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996
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Urteil vom 22. August 2007
I R 46/02
1. Ein im Ausland ansässiger
Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a
Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies
gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine
"zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es
damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.
2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet
im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil
vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine
durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste
gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor,
wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung
gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in
Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen
kann.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG 1990/1994
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Urteil vom 5. Juni 2002 I R
81/00
1.
Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer KG,
auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz
für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos
sein.
2. Eine
Veräußerung i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f EStG setzt Entgeltlichkeit
voraus.
3. Der
Veräußerungsgewinn gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. f EStG ist nach Maßgabe von
§§ 4 ff. EStG zu ermitteln. AfA, die bis zur
Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland
steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von
Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1994,
883).
4. Der
Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei
In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1. Januar 1994
entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des
BMF-Schreibens in BStBl I 1994, 883).
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG 1997
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Urteil vom 22. August
2006 I R 6/06
Bei
der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 ist
entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1
EStG 1997 der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei
In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
EStG 1997 zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Die Wertbegrenzung auf
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG 1997 ist nicht
anzuwenden (Anschluss an Senatsurteile vom 5. Juni 2002
I R 81/00, BFHE 199, 300, BStBl II 2004, 344, sowie
I R 105/00, BFH/NV 2002, 1433).
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990
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Urteil vom 19. November
2003 I R 34/02
Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt nicht gegen
Gemeinschaftsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich
für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung
des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines
Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse", BStBl II 2003,
859).
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 (i.d.F. des JStG 1997)
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Urteil vom 10. Januar 2007
I R 87/03
1.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt
im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4
Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt
Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden
wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu
versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem
Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig
bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit
§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt,
verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007,
Beilage 1, 36).
2.
Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende
Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der
beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger
Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990
(i.d.F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3
EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens
scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs-
noch des Gemeinschaftsrechts
geboten.
3. Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen
Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als
der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen
tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die
Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des
Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773;
Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse",
EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG
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Urteil vom 15. Mai 2002 I R
40/01
1.
Verzieht ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres vom Inland ins
Ausland, so sind seine in diesem Kalenderjahr nach dem Wegzug erzielten
Einkünfte auch dann im Wege des Progressionsvorbehalts zu
berücksichtigen, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet
(Fortentwicklung des Senatsurteils vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, IStR
2002, 239).
2. Es
ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996
die Zusammenveranlagung eines im Inland Ansässigen mit seinem im Ausland
lebenden Ehegatten nur dann zulässt, wenn in dem betreffenden Kalenderjahr
entweder die Einkünfte beider Ehegatten zu mehr als 90 v.H. der deutschen
Einkommensteuer unterlegen oder ihre nicht in Deutschland zu besteuernden
Einkünfte sich auf nicht mehr als 24 000 DM belaufen haben (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 14. September 1999 Rs. C - 391/97 --"Gschwind"--, BStBl II 1999,
841).
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Urteil vom 19. Dezember 2001
I R 63/00
1.
Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte
Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des
Erzielens der Einkünfte zu
beurteilen.
2.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist wörtlich und nicht
teleologisch reduziert
auszulegen.
3.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht
verfassungswidrig.
4.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt gegen kein
"Gebot der inneren
Sachgesetzlichkeit".
5.
Die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt
abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die
Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet
(Änderung der Rechtsprechung).
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1990
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Urteil vom 24. Januar 2001
I R 119/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. § 19a
Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland börsennotierte Aktien und
damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Bestätigung
des BFH-Beschlusses vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165,
101, BStBl II 1991,
929).
3. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
4. Das
anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von
der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt
ist.
5. Wird das
Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausländischen
Konzernobergesellschaft) gewährt und hat der Arbeitgeber (hier: die
inländische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete
Kenntnis, ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2
EStG nicht zum Einbehalt der bei Ausübung des Optionsrechts auf die
Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet.
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997
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Urteil vom 27. August 2008
I R 81/07
Eine Entlassungsabfindung für einen in das
Ausland verzogenen Arbeitnehmer, die den Verlust künftigen
Arbeitsverdienstes abgelten soll und keinen Zusammenhang (z.B. durch die
Bemessung an der Dauer der bisher ausgeübten Tätigkeit) zu einer
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Inland aufweist, zählt
nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften
i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997 (Rechtslage vor der
Änderung des EStG durch das StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003,
BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710 ab dem Veranlagungszeitraum 2004).
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG 1997
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Urteil vom 22. Februar
2006 I R 60/05
1.
Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem
Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG
1997 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
2.
Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht
ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des
maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu
prüfen.
3. Die
Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des
§ 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997
ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im
Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
4.
Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten sind
gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nur insoweit
abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates
notwendig und angemessen sind. Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort
ist nicht abzustellen.
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1997
§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
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Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I
2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates
(hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls
gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005,
902).
3. Die
satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO
1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung --jedenfalls im Grundsatz
und innerhalb der EU-- auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor
Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss die ausländische
Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der Stiftungsaufsicht der deutschen
Bundesländer
entsprechen.
4.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung
gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 für
beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996
nicht gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom
14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia Walter
Stauffer", ABlEU 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November
2006).
-
Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines
Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und
"unmittelbar".
3.
Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1
AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach
§ 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates
unterfällt.
4.
Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58, Art. 59 i.V.m. Art. 66 und 58
sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts
eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften
beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland
gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit
entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit
ist?
§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990
§ 49 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 EStG 1997
-
Urteil vom 28. Januar
2004 I R 73/02
1.
Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält
gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener
Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des
Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des
vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen
nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner
vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte
Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu den
Senatsbeschlüssen vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184,
92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November 2002 I B 69/02, BFHE
201, 114, BStBl II 2003,
189).
2.
Überlässt eine ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem
Dritten eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht,
von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer
Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die
dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem Umfang,
in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der
beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 6 EStG und damit dem Steuerabzug gemäß § 50a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG.
3. Aufgrund
des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet
sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG
1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der
jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen)
Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im
Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 20 Abs. 3,
§ 21 Abs. 3, § 22 Nr. 3 Satz 1,
§ 23 Abs. 3 EStG 1997). Die betreffenden Einkünfte sind auch
dann nicht Teil der im Inland anderweitig verwirklichten steuerlich vorrangigen
Tätigkeit.
4.
Die vom EuGH im Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse"
(BStBl II 2003, 859) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur
Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Abgeltungssteuersatzes von
25 v.H. nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997, wonach sich
die Abzugspflicht grundsätzlich auf die Netto-, nicht aber die
Bruttovergütungen zu beziehen hat, sind nicht nur für beschränkt
steuerpflichtige natürliche, sondern auch juristische Personen
einschlägig.
§ 49 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 Buchst. a und b EStG 1997
-
Urteil vom 13. November 2002 I
R 67/01
1.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den
unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäß sind
auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die
nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1
Abs. 3 EStG 1997
einzubeziehen.
2.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist die rechnerische Gesamtsteuer quotal
aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur
beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu
ermäßigen.
3.
Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht
dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht
ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat
besteuert werden können.
§ 49 Abs. 3 EStG
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