Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG 1997
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Urteil vom 13. November 2002 I
R 67/01
1.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den
unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäß sind
auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die
nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1
Abs. 3 EStG 1997
einzubeziehen.
2.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist die rechnerische Gesamtsteuer quotal
aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur
beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu
ermäßigen.
3.
Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht
dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht
ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat
besteuert werden können.
§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 EStG 1992
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Urteil vom 13. November 2002
I R 74/01
Die
im Zustimmungsgesetz zum DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten
eröffnete Möglichkeit, Steuerfestsetzungen für den Zeitraum der
Rückwirkung des Abkommens auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist innerhalb
von vier Jahren nach dem Ablauf des Jahres 1996 nachzuholen, gilt entsprechend
für den Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2
Nr. 8 EStG 1992.
§ 46 Abs. 2 EStG
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Urteil vom 1. März
2006 XI R 33/04
Ein
erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann
noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom FA wegen Ablaufs der
zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8
Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden
ist.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 29. November
2006 VI R 14/06
1.
Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren,
vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13
Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM
(410 €), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2
Nr. 1 EStG von Amts wegen
durchzuführen.
2.
Eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung ist kein
Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die
Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist (Anschluss an BFH-Urteil vom
17. Mai 1984 IV R 75/80, juris).
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Urteil vom 21. September
2006 VI R 47/05
Beträgt
die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren,
vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13
Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM
(410 €), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2
Nr. 1 EStG vom Amts wegen
durchzuführen.
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Urteil vom 21. September
2006 VI R 52/04
Beträgt
die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren,
vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13
Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM
(410 €), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2
Nr. 1 EStG von Amts wegen
durchzuführen.
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Urteil vom 22. Mai 2006
VI R 50/04
In
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind bei der Ermittlung der Summe der
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn zu unterwerfen waren, im Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften
über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 zu
berücksichtigen.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8 EStG
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Urteil vom 22. Mai 2006
VI R 15/05
Für
die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des
Steuerpflichtigen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
(mehr), wenn das FA das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits
durchgeführt und die Einkommensteuer festgesetzt hat. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn bei Erlass des Steuerbescheids aus der insoweit maßgeblichen
Sicht des FA die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen
vorlagen.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 EStG
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
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Urteil vom 21. September
2006 VI R 80/04
Ist
ein Ehegatte gemäß § 25 EStG zur Einkommensteuer zu
veranlagen und wird auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung
durchgeführt, ist auch der andere Ehegatte gemäß § 26
Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen. Für die
Veranlagung des anderen Ehegatten kommt es in einem solchen Fall auf das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis
Nr. 8 EStG nicht mehr an.
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Urteil vom 22. Mai 2006
VI R 15/02
Eine
Einkommensteuererklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck" abgegeben, wenn ein --auch einseitig-- privat gedruckter oder
fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster
entspricht.
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Urteil vom 22. Mai 2006
VI R 17/05
§ 46
EStG enthält keine Rechtsgrundlage für die Änderung
bestandskräftiger Steuerbescheide. Ist über den
Einkommensteueranspruch bereits durch bestandskräftigen Bescheid
entschieden worden, vermag auch ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG keine erneute Entscheidung über
diesen Anspruch herbeizuführen.
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Urteil vom 22. Mai 2006
VI R 51/04
Hat
ein Steuerpflichtiger die Frist für den Antrag auf Veranlagung
gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ohne Verschulden
nicht gekannt, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
sein.
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG
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Beschluss vom 22. Mai 2006
VI R 46/05
Es
wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 1992
(BGBl I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag
auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.
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Beschluss vom 22. Mai 2006
VI R 49/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46
Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum
1998 maßgeblichen Fassung vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit
dem GG insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen
ist.
§ 46 Abs. 2 Nrn. 2 und 8 EStG 1990
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Urteil vom 19. November
2003 I R 34/02
Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt nicht gegen
Gemeinschaftsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich
für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung
des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines
Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse", BStBl II 2003,
859).
§ 46 Abs. 2 a EStG
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Beschluss vom 26. März
2002 VI B 1/02
Die
Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG entfällt auch dann, wenn
die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil
innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder
Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen
wird.
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