Urteil vom 29. April 2008
VIII R 28/07
1. War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer
Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so
konnte eine Anrechnung der --eventuell-- einbehaltenen und abgeführten
Kapitalertragsteuer auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung
des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden.
2. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er
ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer
nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in
seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei
wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der
fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal"
versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung
zu erblicken sein.
3. Erfasst die gerügte Gehörsverletzung
nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf
einzelne Feststellungen, so liegt kein Fall des § 119 Nr. 3 FGO
vor, so dass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge
gemäß § 126 Abs. 6 FGO keiner Begründung
bedarf.