Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 44d Abs. 1 EStG 1990 i.d.F. des JStErgG 1996
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Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 13/06
1.
Eine Freistellungsbescheinigung des (vormaligen) Bundesamtes für Finanzen
(heute: Bundeszentralamt für Steuern), wonach bestimmte Kapitalerträge
(hier: Dividenden einer Tochtergesellschaft) von der Kapitalertragsteuer
ausgenommen sind, die dem Empfänger in einem bestimmten Zeitraum
"zufließen", ist regelmäßig so auszulegen, dass damit der
jeweilige kapitalertragsteuerrechtliche Zuflusszeitpunkt gemeint
ist.
2. Eine
Dividende gilt dem Gesellschafter auch dann gemäß § 44
Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 als am Tag nach dem
Gewinnausschüttungsbeschluss zugeflossen, wenn dieser bestimmt, die
Ausschüttung solle nach einem bestimmten Tag (hier: "nach dem 30. Juni
1996") erfolgen.
3.
Hat eine inländische Tochtergesellschaft an ihre im EU-Ausland
ansässige Muttergesellschaft eine Dividende gezahlt, gilt diese Dividende
als vor dem 30. Juni 1996 zugeflossen und wurde die auf sie entfallende
Quellensteuer von 5 v.H. nicht einbehalten und abgeführt, so haftet
die Tochtergesellschaft für diese Quellensteuer. Im Haftungsverfahren ist
nicht zu prüfen, inwiefern die Besteuerung der Muttergesellschaft mit
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
§ 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG 1990/1994
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Urteil vom 31. Mai 2005 I
R 74, 88/04
Einer
niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den
Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als
Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung
gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch
dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an
ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände,
wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil
vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002,
819).
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Urteil vom 20. März 2002
I R 38/00
1.
§ 42 AO 1977 erfasst auch beschränkt Steuerpflichtige
(Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997
I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998,
235).
2. Werden im
Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine
ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
"durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch unabhängig davon
vorliegen, ob der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, ein
Niedrigsteuerland ist (ebenfalls Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 184,
476, BStBl II 1998,
235).
3. Die in
§ 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 getroffene Regelung ist
rechtmäßig. Sie geht dem Abkommensrecht vor. Sie ist jedenfalls bei
Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft gemeinschaftsrechtlich
unbedenklich und von dem in Art. 1 Abs. 2 der
Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG vom 23. Juli 1990 enthaltenen
Missbrauchsvorbehalt
gedeckt.
4. Die
Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG
1990/1994 ist der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft nach
§ 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 zu versagen, soweit an ihr
Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn
sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Darauf, welche Personen ihrerseits
an den Gesellschaften beteiligt sind, kommt es nicht
an.
5. Bei dem zur
Erstattung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/
1994 erforderlichen Freistellungsbescheid handelt es sich um einen
Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977
(Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Oktober 2000
I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001,
291).
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