Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 44 EStG
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Beschluss vom 7. April 2005
I B 140/04
Es
ist nicht klärungsbedürftig, dass der Erlass eines
Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheids für bestimmte Monate eines
Kalenderjahres nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil für vorausgegangene
Monate desselben Jahres ebenfalls ein solcher Bescheid ergangen war und dieser
Bescheid nicht aufgehoben oder geändert werden
kann.
§ 44 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5, Abs. 2 EStG
§ 44 Abs. 1 und 5 EStG
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Urteil vom 13. September 2000
I R 61/99
1.
Die für die Nutzungsüberlassung eines partiarischen Darlehens gezahlte
erfolgsabhängige Vergütung kann gewinn-, aber auch umsatzabhängig
sein.
2. Diese
Vergütung unterfällt dem Begriff "Zinsen" i.S. des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer
(Bestätigung des Senatsurteils vom 25. März 1992
I R 41/91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992,
889).
3. Gibt der
Steuerpflichtige keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer ab, kann das FA
anstelle eines Haftungsbescheides einen Nachforderungsbescheid gemäß
§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 erlassen. Das ändert aber
nichts daran, dass es sich materiell um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs
handelt, so dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 5
EStG erfüllt sein müssen (Abgrenzung vom Senatsurteil vom
24. März 1998 I R 120/97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999,
3).
§ 44 Abs. 2, Abs. 5 EStG 1990 i.d.F. des JStErgG 1996
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Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 13/06
1.
Eine Freistellungsbescheinigung des (vormaligen) Bundesamtes für Finanzen
(heute: Bundeszentralamt für Steuern), wonach bestimmte Kapitalerträge
(hier: Dividenden einer Tochtergesellschaft) von der Kapitalertragsteuer
ausgenommen sind, die dem Empfänger in einem bestimmten Zeitraum
"zufließen", ist regelmäßig so auszulegen, dass damit der
jeweilige kapitalertragsteuerrechtliche Zuflusszeitpunkt gemeint
ist.
2. Eine
Dividende gilt dem Gesellschafter auch dann gemäß § 44
Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 als am Tag nach dem
Gewinnausschüttungsbeschluss zugeflossen, wenn dieser bestimmt, die
Ausschüttung solle nach einem bestimmten Tag (hier: "nach dem 30. Juni
1996") erfolgen.
3.
Hat eine inländische Tochtergesellschaft an ihre im EU-Ausland
ansässige Muttergesellschaft eine Dividende gezahlt, gilt diese Dividende
als vor dem 30. Juni 1996 zugeflossen und wurde die auf sie entfallende
Quellensteuer von 5 v.H. nicht einbehalten und abgeführt, so haftet
die Tochtergesellschaft für diese Quellensteuer. Im Haftungsverfahren ist
nicht zu prüfen, inwiefern die Besteuerung der Muttergesellschaft mit
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
§ 44 Abs. 5 Sätze 1 und 3 EStG 2002
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Urteil vom 20. August 2008
I R 29/07
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.
des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt der Leistung der
Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S.
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593,
dort Tz. 11 ff.).
2. Von den Fremdkapitalvergütungen ist im
Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG 2002 Kapitalertragsteuer
einzubehalten und abzuführen (ebenfalls Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 5).
3. Es ist schuldhaft i.S. von § 44
Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 2002, wenn der
abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender Ungewissheiten
über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf
Anteilseignerebene von der ordnungsgemäßen Einbehaltung und
Abführung der Kapitalertragsteuer absieht. Der Kapitalnehmer kann deswegen
gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m.
§ 44 Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch Nachforderungsbescheid
des FA in Anspruch genommen werden (Anschluss an Senatsurteil vom
13. September 2000 I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001,
67).
§ 44 Abs. 6 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 21. August 2007
I R 78/06
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft
ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter
Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt
hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.
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