Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 43 EStG 1997
§ 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000
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Urteil vom 11. Juli 2007
I R 105/05
Gewinne eines Betriebes gewerblicher Art ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, die im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung
des neuen Körperschaftsteuerrechts erzielt werden, führen nicht zu
Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober
2000.
§ 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG 1997 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 21. August 2007
I R 78/06
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft
ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter
Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt
hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.
§ 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG 2002
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 18/07
1. Verluste, die ein als Regiebetrieb
geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch
die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in
entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.
2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art
festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften
der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 20. August 2008
I R 39/07
1. Für die Beurteilung, ob eine
"Gesellschaft" i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989
vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Die
Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation
nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus
deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.
2. Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10
Abs. 2 DBA-USA 1989 i.V.m. Nr. 10 des dazu ergangenen Protokolls vom
29. August 1989 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des
Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Bei der
Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine sog. S-Corporation
ist aus deutscher Sicht die S-Corporation als mit der Dividende beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtige die Nutzungsberechtigte der Dividende.
3. Eine sog. S-Corporation, welche in den USA
infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine
Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1
Buchst. b DBA-USA 1989 insoweit eine in den USA ansässige und damit
abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen
Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA
ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger
besteuert werden.
4. Der sog. S-Corporation ist infolge ihrer
Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das sog. Schachtelprivileg
nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 zu
gewähren.
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Urteil vom 23. August 2000 I R
107/98
Die
Entrichtung der aufgrund einer Gewinnausschüttung einbehaltenen
Kapitalertragsteuer bedeutet regelmäßig keine "erhebliche Härte"
i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977 für den
Dividendenschuldner.
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002
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Urteil vom 20. August 2008
I R 29/07
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.
des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt der Leistung der
Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S.
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593,
dort Tz. 11 ff.).
2. Von den Fremdkapitalvergütungen ist im
Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG 2002 Kapitalertragsteuer
einzubehalten und abzuführen (ebenfalls Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 5).
3. Es ist schuldhaft i.S. von § 44
Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 2002, wenn der
abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender Ungewissheiten
über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf
Anteilseignerebene von der ordnungsgemäßen Einbehaltung und
Abführung der Kapitalertragsteuer absieht. Der Kapitalnehmer kann deswegen
gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m.
§ 44 Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch Nachforderungsbescheid
des FA in Anspruch genommen werden (Anschluss an Senatsurteil vom
13. September 2000 I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001,
67).
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 EStG 2002
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Urteil vom 22. April 2009
I R 53/07
1. Die Erstattung einbehaltener und
abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines
Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der
Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der
Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten
noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung
von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig
für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das FA
(Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Die Körperschaftsteuer für
Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002,
die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug
unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2
KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dass die Kapitalerträge nach
§ 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens einer
Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben, ändert daran nichts.
3. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf
Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der
Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen die
Kapitalverkehrfreiheit; eine etwaige doppelte Besteuerung ist nach Art. 24
Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 durch entsprechende steuerliche
Entlastungsmaßnahmen in der Schweiz zu vermeiden.
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG
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Urteil vom 13. September 2000
I R 61/99
1.
Die für die Nutzungsüberlassung eines partiarischen Darlehens gezahlte
erfolgsabhängige Vergütung kann gewinn-, aber auch umsatzabhängig
sein.
2. Diese
Vergütung unterfällt dem Begriff "Zinsen" i.S. des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer
(Bestätigung des Senatsurteils vom 25. März 1992
I R 41/91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992,
889).
3. Gibt der
Steuerpflichtige keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer ab, kann das FA
anstelle eines Haftungsbescheides einen Nachforderungsbescheid gemäß
§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 erlassen. Das ändert aber
nichts daran, dass es sich materiell um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs
handelt, so dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 5
EStG erfüllt sein müssen (Abgrenzung vom Senatsurteil vom
24. März 1998 I R 120/97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999,
3).
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