Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07
1. Eine dem Arbeitgeber erteilte
Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine
Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des
Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften
über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender
Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA
selbst bindet.
2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt
dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines
Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft
erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu
lassen.
Leitsätze 1 und 2: Änderung der
Rechtsprechung
Urteil vom 18. August
2005 VI R 32/03
1.
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und
Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich,
wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
gemischt veranlasst
sind.
2. Bei
gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die
Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem
betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil
darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind
grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO
1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das
Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit
Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen
durchgeführten Reise-Bestandteilen
stehen.
3. Der Wert
einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann
grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber
für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine
abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine
Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten
Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht
entspricht.
4. Macht
der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch,
so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich
nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der
Haftung nicht entgegen.