Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 42d EStG
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Urteil vom 6. März 2008
VI R 5/05
1. Die Festsetzungsfrist für einen
Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist
für die Lohnsteuer (§ 191 Abs. 3 Satz 4
1. Halbsatz AO).
2. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die
Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO.
3. Für den Beginn der die Lohnsteuer
betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteuer-Anmeldung (Steueranmeldung)
und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer
maßgebend.
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 67/05
1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich
unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des
Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision
führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen
Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der
Insolvenzverwalter die Beträge im gedachten Falle der
pflichtgemäßen Zahlung der Lohnsteuer vom FA deshalb nicht
herausverlangen kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach
§§ 129 ff. InsO nicht vorliegen.
2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des
Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i.S. des § 64
Abs. 2 GmbHG kann die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer
allenfalls in den drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab
Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach
§ 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die
Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche
durchzuführen. Nur in diesem Zeitraum kann das die Haftung nach
§ 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen sein.
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Urteil vom 7. Juli 2004
VI R 171/00
Wenn
ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet
und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid
festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht
nicht entgegen.
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Urteil vom 9. August 2002
VI R 41/96
Nimmt
das FA sowohl den Arbeitgeber nach § 42d EStG als auch den
früheren Gesellschafter-Geschäftsführer u.a. wegen
Lohnsteuer-Hinterziehung nach § 71 AO 1977 in Haftung, so hat es
insoweit eine Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 i.V.m.
§ 5 AO 1977 zu treffen und die Ausübung dieses Ermessens
regelmäßig zu begründen.
§ 42d Abs. 1 EStG
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Urteil vom 28. Januar 2003 VI
R 48/99
Lädt
ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers
Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens,
Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem
Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche
Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers
handelt.
§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 12. Februar 2009
VI R 32/08
Die Übernahme der Beiträge für die
Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein
führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse handelt.
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Urteil vom 22. Juli 2008
VI R 51/05
Der Vorsitzende und die Referenten des AStA sind
Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten
Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu
behandeln.
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Urteil vom 10. Juli 2008
VI R 21/07
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des
Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht
zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers
längerfristig eingesetzt ist.
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Urteil vom 14. Juni 2007
VI R 5/06
Ausländische Fotomodelle, die zur Produktion
von Werbefilmen kurzfristig im Inland tätig werden, können
selbständig tätig sein
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Urteil vom
19. Februar 2004 VI R 122/00
Eine
GmbH ist nicht Arbeitgeberin ihrer von einer Obergesellschaft entlohnten
Geschäftsführer, wenn diese vorübergehend entsandt sind und nur
im Rahmen ihres mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrages
tätig werden.
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Urteil vom 6. November 2001 VI
R 54/00
Erstattet
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche
Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8
Abs. 2 Satz 2 EStG zu.
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Urteil vom 12. Januar 2001 VI R
102/98
Führt
der Arbeitgeber entgegen § 39c Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 39d Abs. 3 Satz 4 EStG den Lohnsteuerabzug trotz
Nichtvorliegen der Bescheinigung gemäß § 39d Abs. 1
Satz 3 EStG nicht nach der Steuerklasse VI, sondern nach der
Steuerklasse I durch, kann der Arbeitgeber auch nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1
Satz 3 EStG gilt, grundsätzlich nach § 42d Abs. 1
Nr. 1 EStG in Haftung genommen werden.
§ 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG
§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG
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Urteil vom 18. August
2005 VI R 32/03
1.
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und
Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich,
wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
gemischt veranlasst
sind.
2. Bei
gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die
Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem
betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil
darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind
grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO
1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das
Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit
Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen
durchgeführten Reise-Bestandteilen
stehen.
3. Der Wert
einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann
grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber
für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine
abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine
Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten
Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht
entspricht.
4. Macht
der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch,
so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich
nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der
Haftung nicht entgegen.
§ 42d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 EStG
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Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 40/07
1. Liegt eine vorsätzlich begangene
Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des FA insoweit vorgeprägt, als
die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es
einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht
bedarf.
2. Diese Vorprägung des Ermessens gilt
insbesondere auch dann, wenn sich mehrere Haftungsschuldner einer
Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und deshalb bei der Ausübung des
Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen.
3. Der jeweils betroffene Haftungsschuldner kann
in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das FA bei der Ermessensausübung in
einer Weise differenziert, dass andere Haftungsschuldner abgabenrechtlich in
Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht.
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