Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 41c Abs. 3 EStG
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Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07
1. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren.
Daher kann auch die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der
Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein.
2. Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten
und an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim
Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug
nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann
(Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. November 1961 VI 88/61 U, BFHE
74, 246, BStBl III 1962, 93).
§§ 41c Abs. 3 Satz 1, 42d Abs. 3 Satz 4 EStG
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Urteil vom 13. Dezember 2007
VI R 57/04
1. Ist nach einer Nettolohnvereinbarung streitig,
in welcher Höhe Bruttoarbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung hätte
berücksichtigt werden müssen, ist der Finanzrechtsweg nicht
gegeben.
2. Nach der Übermittlung der
Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der
Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen.
3. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann mit
Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
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