Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 41a EStG
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Urteil vom 11. November 2008
VII R 19/08
1. Die erforderliche Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich
wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei
zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der
Adäquanztheorie.
2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer
erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den
Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann
nicht, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist
lag.
3. Die Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld
der GmbH im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ist dem Geschäftsführer
nach § 34 Abs. 1 AO, § 41a EStG nicht allein zur
Vermeidung eines durch eine verspätete Zahlung eintretenden Zinsausfalls
auferlegt, sondern soll auch die Erfüllung der Steuerschuld nach den
rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit sicherstellen.
4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer
pflichtwidrig verspäteten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden
(Steuerausfall) ergibt sich daraus, dass dieser Schaden vom Schutzzweck der
verletzten Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung erfasst
wird.
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Urteil vom 23. September 2008
VII R 27/07
1. Allein der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der
Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.
2. Sind im Zeitpunkt der
Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer
vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren
Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken)
Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die
Verfügungsbefugnis entzogen wird.
3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen,
wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige
Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64
Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der
Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH
im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174,
HFR 2007, 1242).
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Urteil vom 6. März 2008
VI R 5/05
1. Die Festsetzungsfrist für einen
Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist
für die Lohnsteuer (§ 191 Abs. 3 Satz 4
1. Halbsatz AO).
2. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die
Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO.
3. Für den Beginn der die Lohnsteuer
betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteuer-Anmeldung (Steueranmeldung)
und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer
maßgebend.
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Urteil vom 5. Juni 2007
VII R 65/05
1. Werden fällig gewordene
Steuerbeträge pflichtwidrig nicht an das FA abgeführt, kann die
Kausalität dieser Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus
entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene
Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs
beseitigt werden.
2. Die Frage, ob ein hypothetischer Kausalverlauf
bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme Berücksichtigung finden kann,
ist im Rahmen der Schadenszurechnung unter Berücksichtigung des
Schutzzwecks von § 69 AO zu beantworten.
3. Die Funktion und der Schutzzweck des in
§ 69 AO normierten Haftungstatbestandes schließen die
Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus. Deshalb
entfällt die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht dadurch,
dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130
Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den
Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre.
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 67/05
1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich
unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des
Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision
führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen
Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der
Insolvenzverwalter die Beträge im gedachten Falle der
pflichtgemäßen Zahlung der Lohnsteuer vom FA deshalb nicht
herausverlangen kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach
§§ 129 ff. InsO nicht vorliegen.
2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des
Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i.S. des § 64
Abs. 2 GmbHG kann die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer
allenfalls in den drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab
Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach
§ 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die
Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche
durchzuführen. Nur in diesem Zeitraum kann das die Haftung nach
§ 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen sein.
§ 41a Abs. 1 EStG
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Beschluss vom 11. August
2005 VII B 244/04
Es
bestehen ernstliche Zweifel, ob die Abführung von Lohnsteuern in den
letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
eine nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung
darstellt, oder ob ein sog. Bargeschäft nach § 142 InsO vorliegt,
das nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO
angefochten werden kann.
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Urteil vom 24. August
2004 VII R 50/03
Eine
unzutreffende, jedoch bestandskräftig gewordene Lohnsteueranmeldung muss
sich der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer
einer GmbH dann nicht nach § 166 AO 1977 entgegenhalten lassen, wenn
er nicht während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht
und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu
handeln.
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Urteil vom 7. Juli 2004
VI R 171/00
Wenn
ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet
und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid
festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht
nicht entgegen.
§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 20. Juli 2005
VI R 165/01
1.
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem
Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an das Urteil des BFH vom
12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996,
87).
2. Behält
der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer
Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein
Arbeitslohn zu.
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Urteil vom 19. Oktober 2001
VI R 131/00
Mietet
der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem
Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu
unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit
fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls
dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in
einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.
§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
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Urteil vom 22. Juli 2008
VI R 51/05
Der Vorsitzende und die Referenten des AStA sind
Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten
Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu
behandeln.
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Urteil vom 22. November
2005 VII R 21/05
Auch
bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der
GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare
Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser
gegenüber dazu verpflichtet zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu
sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt
wird.
§§ 41a Abs. 1, 41c Abs. 3, 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG
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