Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 40b EStG
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Urteil vom 30. Oktober 2008
VI R 53/05
Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S.
des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach
bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis
kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger
Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues
vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es
liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit
demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die
sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis
entspricht.
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Urteil vom 5. Juli 2007
VI R 58/05
Der Verlust des durch eine Direktversicherung
eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers löst keine
lohnsteuerrechtlichen Folgen aus. Das folgt aus den Besonderheiten der
Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG.
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Urteil vom 26. November 2002
VI R 68/01
Zukunftssicherungsleistungen
des Arbeitgebers i.S. des § 40b EStG bleiben auch dann nicht nach
§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei, wenn sie 50 DM je Arbeitnehmer
im Kalendermonat nicht überschreiten und der Arbeitgeber
Versicherungsnehmer ist.
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Urteil vom 12. September 2001
VI R 154/99
Zur
Frage, ob Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Pensionskasse zur
Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne als Arbeitslohn
der aktiven oder ehemaligen Arbeitnehmer zu qualifizieren
sind.
§ 40b Abs. 1 und Abs. 2 EStG
§ 40b i.d.F. bis VZ 2004 EStG
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Urteil vom 12. April 2007
VI R 55/05
1.
Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers i.S. des
§ 40b EStG i.d.F. bis 2004 sind nur solche Leistungen des
Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu qualifizieren
sind.
2. Sind
für Arbeitnehmer Gesamtprämien in Höhe von jeweils mehr als
4 200 DM im Kalenderjahr zu leisten, sind diese Arbeitnehmer dennoch
in die Durchschnittsberechnung der Pauschalierungsgrenze gemäß
§ 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen, wenn der als
Arbeitslohn zu qualifizierende Anteil diesen Betrag nicht
übersteigt.
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