Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 40a EStG
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Urteil vom 27. Oktober
2004 VI R 29/02
Lohnzahlungen
in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld
und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9
EStG findet auf sie keine Anwendung.
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Urteil vom 26. November
2003 VI R 10/99
Ein
Arbeitgeber ist weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs noch durch
die Zielrichtung des § 40a EStG gehindert, nach Ablauf des
Kalenderjahres die Pauschalversteuerung des Arbeitslohnes für die in seinem
Betrieb angestellte Ehefrau rückgängig zu machen und zur
Lohn-Regelbesteuerung überzugehen.
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Urteil vom 26. November 2002
VI R 68/01
Zukunftssicherungsleistungen
des Arbeitgebers i.S. des § 40b EStG bleiben auch dann nicht nach
§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei, wenn sie 50 DM je Arbeitnehmer
im Kalendermonat nicht überschreiten und der Arbeitgeber
Versicherungsnehmer ist.
§ 40a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 EStG
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Urteil vom 14. September
2005 VI R 89/98
Die
Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG ist auch dann
zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, die Land- und
Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG
betreibt, nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
(Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb gilt.
§ 40a Abs. 3 EStG
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Urteil vom 25. Oktober
2005 VI R 77/02
1.
Ein Arbeitnehmer, der die Fertigkeiten für eine land- oder
forstwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt
hat, gehört zu den Fachkräften, ohne dass es darauf ankommt, ob die
durchgeführten Arbeiten den Einsatz einer Fachkraft
erfordern.
2. Hat
ein Arbeitnehmer die erforderlichen Fertigkeiten nicht im Rahmen einer
Berufsausbildung erworben, gehört er nur dann zu den land- und
forstwirtschaftlichen Fachkräften, wenn er anstelle einer Fachkraft
eingesetzt ist.
3.
Ein Arbeitnehmer ist anstelle einer land- und forstwirtschaftlichen Fachkraft
eingesetzt, wenn mehr als 25 v.H. der zu beurteilenden Tätigkeit
Fachkraft-Kenntnisse erfordern.
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Urteil vom 25. Oktober 2005
VI R 59/03
1.
Traktorführer sind jedenfalls dann als Fachkräfte i.S. des
§ 40a Abs. 3 Satz 3 EStG und nicht als Aushilfskräfte
zu beurteilen, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen
Maschinen
führen.
2.
Reinigungsarbeiten, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen
(hier: Reinigung der Güllekanäle und Herausnahme der
Güllespalten), sind nicht vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder
Tiere abhängig und sind daher keine saisonbedingten
Arbeiten.
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Urteil vom 25. Oktober 2005
VI R 60/03
1.
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten fallen nach § 40a Abs. 3
Satz 2 Halbsatz 1 EStG nicht ganzjährig an, wenn sie wegen der
Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen
erkennbaren Abschluss in sich tragen. Dementsprechend können darunter auch
Arbeiten fallen, die im Zusammenhang mit der Viehhaltung
stehen.
2. Wenn die
Tätigkeit des Ausmistens nicht laufend, sondern nur im Zusammenhang mit dem
einmal jährlich erfolgenden Vieh-Austrieb auf die Weide möglich ist,
handelt es sich um eine nicht ganzjährig anfallende Arbeit.
Unschädlich ist, dass ähnliche Tätigkeiten bei anderen
Bewirtschaftungsformen ganzjährig anfallen
können.
3. Die
Unschädlichkeitsgrenze von 25 v.H. der Gesamtbeschäftigungsdauer
in § 40a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bezieht sich auf
ganzjährig anfallende land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Für
andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten gilt sie
nicht.
§ 40a Abs. 3 Satz 1 EStG
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